Wer ist besitzer des autos

Viele Personen sind der Überzeugung, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eines Autos besitzt bzw. darin eingetragen ist, in jedem Fall auch der Eigentümer des Autos ist. Dies ist jedoch nicht zutreffend: Im Fahrzeugbrief steht lediglich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Nach § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer der Sache ist. Dabei gilt: Diese gesetzliche Vermutung, die auch für den Besitz eines Autos gilt, kann durch den Fahrzeugbrief allein nicht widerlegt werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das neben allen anderen Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu berücksichtigen ist.

So wurde beispielsweise vom AG Brandenburg 2015 (Az.: 31 C 163/14) die Klage eines Mannes abgewiesen, der unter Berufung auf den in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugbrief von seiner Nichte ein Fahrzeug herausverlangte.

Der Kläger hatte, was von seiner Nichte auch nicht bestritten wurde, im Jahr 2012 das Auto samt der dazugehörigen Schlüssel an seine Nichte übergeben. Der Fahrzeugbrief verblieb in seinem Besitz; ebenso blieb er als Versicherungsnehmer bei der Kfz-Versicherung gemeldet, wobei seine Nichte jedoch zusätzlich eingetragen wurde. Zwischen den Parteien wurde handschriftlich eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart, der die Nichte in der Folgezeit auch nachkam. Der Kläger berief sich im Prozess darauf, dass er das Auto nur in Form einer Leihe an seine Nichte überlassen habe. Diese ging jedoch von einer sog. gemischten Schenkung aus und argumentierte vor allem damit, dass der Wagen einen höheren Wert gehabt habe als die von ihr geleistete Geldsumme.

Das Gericht wies die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs ab und begründete dies mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die beklagte Nichte habe das Auto selbst und die dazugehörigen Schlüssel in ihrem Besitz gehabt. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Nichte der Besitz auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum überlassen worden war. Der Umstand, dass der Kläger im Besitz des Fahrzeugbriefs sei, könne für sich allein keine andere Betrachtung rechtfertigen. Die Nichte sei als Besitzerin und Halterin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geworden und könne von ihrem Onkel entsprechend den Fahrzeugbrief herausverlangen.

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen. Neben der Frage, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist und auf wessen Namen die Versicherung läuft ist dabei vor allem entscheiden, in wessen Besitz sich das Auto befunden hat und von wem es überwiegend genutzt wurde.

Wem gehört ein Auto? Diese Frage würden die meisten Menschen mit Hinweis auf den Fahrzeugbrief beantworten – wem dieser gehört bzw. wer in diesen eingetragen ist, so die landläufige Meinung, dem gehört automatisch das Auto. Dass dies nicht immer zutrifft, stellte sich bei einem Fall heraus, der kürzlich vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt wurde. Zentrales Thema der Verhandlung war die Frage nach dem Eigentum an einem Suzuki Swift.

Wer ist der Besitzer eines Autos?

Ein Mann erwarb das zugelassene Auto im November 2012 für 1.000€. Der Mann überließ dann seiner Nichte das Auto samt Fahrzeugschlüsseln zum Gebrauch. Der genaue Zeitpunkt der Überlassung des Autos war im späteren Verfahren umstritten, auf jeden Fall aber behielt der Mann den Fahrzeugbrief, blieb auch als Versicherungsnehmer bei der Kfz-Versicherung angemeldet und bezahlte die entsprechenden Gebühren.

Die Nichte des Mannes hatte das Fahrzeug samt Schlüsseln die ganze Zeit über im Besitz; auch die Aufwendungen für notwendige Reparaturen und Untersuchungen trug sie (überwiegend) selbst. Im Verlaufe der Zeit tätigte die Nichte zudem mehrere Banküberweisungen zugunsten ihres Onkels, die letzte Überweisung vom Juni 2013 wurde dabei mit „letzte Rate Auto“ betitelt. Die Frau hatte ihrem Onkel schlussendlich 1.200€ überwiesen. Das Kfz-Kennzeichen des fraglichen Autos wies von Anfang an die Initialen der Nichte des Mannes auf.

Berechtigt ein Fahrzeugbrief zum Besitz eines PKWs?

Der Fall wies deshalb eine besondere Brisanz auf, weil die Nichte ihrem Onkel noch fast 5.500€ aus anderen Gründen schuldete und des Weiteren noch rund 188€ für eine Reparatur des Autos schuldig geblieben war. Die Nichte erhob dann Klage gegen ihren Onkel auf Herausgabe des Kfz-Briefs innerhalb von zwei Wochen. Hierauf antwortete der Mann seinerseits mit Erhebung einer Klage auf Herausgabe des PKWs. Wenige Tage nach Klageerhebung nahm er den PKW gegen den Willen seiner Nichte in seinen Besitz und änderte in der Folge seine Klage dahingehend, dass das Gericht feststellen möge, dass der Wagen sein Eigentum sei. Die Nichte verlangte dementsprechend die Herausgabe von Fahrzeugbrief und PKW.

Das Gericht hatte nun unter anderem zu klären, ob es sich bei der Überlassung des PKW an die Nichte des Mannes um eine Leihe, eine Schenkung oder einen Kauf gehandelt hatte. Die Prozessvertreter der beiden Parteien argumentierten hier unterschiedlich, da sich hieraus jeweils andere Konsequenzen für das Eigentum an dem Auto ergeben hätten. Das Gericht bewertete in diesem Zusammenhang den Fahrzeugbrief lediglich als Hilfsdokument, das nicht geeignet ist, die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug abschließend darzustellen. Das Gericht urteilte, dass die Nichte des Fahrzeugkäufers Eigentümerin des Autos sei. Die Frau hat damit Anspruch auf Herausgabe des PKW und des zugehörigen Fahrzeugbriefes.

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Wer im KFZ Brief steht ist Eigentümer?

Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.

Ist der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis?

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

Wem gehört das Auto nach der Trennung?

Grundsätzlich darf bei einer Trennung bzw. Scheidung derjenige Ehegatte das Auto behalten, der Eigentümer des Autos ist. Falls das Auto aber zum gemeinsamen Hausrat gehört, kann ausnahmsweise derjenige Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, berechtigt sein, das Fahrzeug bis zur Scheidung zu nutzen.

Wo ist der Fahrzeughalter eingetragen?

Im Fahrzeugschein steht der Fahrzeughalter. Wenn der Fahrzeughalter umzieht oder sich sein Name ändert, muss er das Fahrzeug ummelden. Das heißt: Er muss die Änderung der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich melden.