Wer ist ein urheber

Urheberrechtsschutz

Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt grundsätzlich auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.

Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.

Eine schriftliche Fixierung ist grundsätzlich nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z. B. im Rahmen von Podcasts, Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.

Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z. B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt ; auf die Qualität eines Textes kommt es für den urheberrechtlichen Schutz jedoch nicht an.

Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurzen Texten - wie beispielsweise Werbeslogans - oder auch nur einzelne Wörter oder Titel - wie z.B. Buchtitel oder Filmtitel - wird es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz fehlen (hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen).

Urheberrechtlich geschützt werden auch solche Text in der Regel nicht sein, die sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistungen umfassen wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.

Urheberrechtlich nicht geschützt sind im Weiteren Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese hingegen im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien (z.B.. Lehrbücher, Fachaufsätze, Skripte, Präsentationen) verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“.

Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur - wie z.B. Romane und Erzählungen -  können die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen. Dies gilt auch für Filme.

Leistungsschutzrechte

Die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte ist hingegen als Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, soweit sie das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG). Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeiträgen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgenössischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht  steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).

Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B.. alte Märchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelasser Werke zu (§ 71 UrhG). Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.

Achtung, teuer! Urheberrechtsverletzung im Internet

Allgemeines zum Urheberrecht: Urheber - Wer ist das?

Urheber - Wer ist das?

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Die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes erfordert allgemein das Vorhandensein

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  • eines Urhebers und

  • eines urheberrechtsfähigen Werkes.

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Sind dieser Voraussetzungen erfüllt, dann stehen dem Urheber bestimmte Rechte zu.

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Das Gesetz definiert den Urheber als Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Der Schöpfer ist diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG geschaffen hat. Diese Definition scheidet bereits Gesellschaften wie Personen- oder Kapitalgesellschaften aber auch Roboter oder Tiere als Schöpfer aus, denn ihnen fehlt der für die Schöpfung notwendige, menschlich-individuelle Geist. Roboter oder Tiere können aber Hilfsmittel für die Schaffung eines Werkes sein. Die Werkschöpfung ist ein bloßer Realakt, so dass es dazu keiner weiteren Willenserklärungen oder einer (unbeschränkten) Geschäftsfähigkeit des Schöpfers bedarf.

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Urheberrecht im Internet

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Die Individualität eines geschaffenen Werkes ist das bedeutendste Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Rechtsprechung untersucht dabei, ob das Werk einen eigenschöpferischen Gehalt aufweist (1). Dabei ist es nicht notwendig, dass das betreffende Werk etwas vollkommen Neues darstellt (2) - vielmehr reicht es aus, dass sich das Werk durch seine Formgestaltung von älteren Werken abhebt.

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Ab welchem Maß bzw. Umfang von einer "eigenen Formgestaltung" gesprochen werden kann, ist alles andere als eindeutig und deshalb immer wieder Grund für Zivilverfahren. Die Gerichte haben aber bereits geklärt, dass der Herstellungsaufwand (3), der Umfang eines Werkes (4) und der Zweck für die Schaffung eines Werkes (5) keine maßgeblichen Eigenschaften für die Beurteilung sind.

Das Schöpferprinzip findet (uneingeschränkt) auch bei der Schaffung von Werken im Rahmen von Arbeits-, Dienst-, Werk- oder Auftragsverhältnissen Anwendung. In der Konsequenz sind der Arbeitnehmer, der Beamte, der Hersteller und der Auftragnehmer die Urheber eines Werkes. Der Arbeitgeber, der Dienstherr, der Besteller und der Auftraggeber müssen deshalb durch die entsprechende Gestaltung der Verträge sicherstellen, dass sie Nutzungs- und Verwertungsrechte mit Blick auf die Urheberrechte am Werk des Schöpfers erlangen.

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Urteile

(1) BGH Urt. v. 11.03.1993, I ZR 264/91, GRUR 1994, S. 191 (206)

(2) BGH Urt. v. 09.05.1985, I ZR 52/83, GRUR 1985, S. 1041 (1047)

(3) BGH Urt. v. 09.05.1985, I ZR 52/83, GRUR 1985 GRUR 1985, S. 1041 (1048)

(4) BGH Urt. v. 04.10.1990, I ZR 139/89, GRUR 1991, S. 449 (452)

(5) BGH Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, GRUR 1987, S. 903 (904)

Wer ist ein Urheber Beispiele?

Persönlicher Schöpfer ist also, wer als Autor, Verfasser, Herausgeber eines Sammelwerkes, Maler, Bildhauer, Medailleur, Komponist, Choreograf, Modeschöpfer oder Erfinder produktiv war.

Was ist Urheber Einfach erklärt?

Urheber ist man, wenn man ein Werk erschafft. Das Werk kann ein Bild sein, oder ein Text, oder ein Musikstück. Wer zum Beispiel ein Foto macht, ist der Urheber des Fotos. Menschen haben Rechte, die in der Verfassung stehen.

Wie wird man zum Urheber?

Urheber kann immer nur ein Mensch, im juristischen Sinne eine natürliche Person sein. Derjenige, der ein Werk erschaffen hat, ist mit allen Rechten und Pflichten der Urheber. Das Alter des Urhebers oder dessen Geschäftsfähigkeit spielen bei der Begründung von Urheberrechten keine Rolle.

Wann ist man Urheber von etwas?

Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, handelt es sich dabei um Miturheber.

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