Wer ist für den hauptwasserhahn zuständig

Wer ist für den hauptwasserhahn zuständig

Ist der Absperrhahn vor der Wasseruhr defekt, besteht Handlungsbedarf

Wasserzähler müssen bekanntlich regelmäßig neu geeicht oder ausgetauscht werden. Dazu ist ein Ausbau mit Wasserunterbrechung nötig. Wenn das Absperrventil aber defekt ist, muss sich erst um dieses gekümmert werden. Wer aber ist dafür verantwortlich? Und wer trägt die Kosten? Aufklärung folgt.

Defekter Absperrhahn in Wohnungen – eine Eigentumsfrage

Dieses Problem tritt in Wohnungen von Mehrparteienhäusern immer mal wieder auf: der Wasserzähler hat seine Eichfrist erreicht und muss gewechselt bzw. zwecks Neueichung ausgebaut werden. Beim Inangriffnehmen des Ausbaus stellt sich aber das Absperrventil quer, das zur Unterbrechung des Wasserflusses unentbehrlich ist.

Nun stellen sich Fragen, die letztlich auf die Eigentumsverhältnisse der Wasserleitungsanlage hinauslaufen. Und die sind nicht immer ganz leicht zu beantworten:

  • wessen Eigentum ist der Absperrhahn?
  • wer ist entsprechend für die Reparatur verantwortlich?

Bei Eigentumsfragen in Mehrparteienhäusern ist es wichtig, die Begriffe Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aus dem Wohnungseigentumsrecht zu kennen. Als Sondereigentum wird das Eigentum bezeichnet, das einem Wohnungsbesitzer gehört und eben nicht zum Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum bezeichnet alle Bestandteile des Gebäudes, die für die Bewohnbarkeit und die Instandhaltung aller einzelnen Wohnungen gebraucht werden – also z.B. zentrale Leitungsstränge. Alle Wohnungseigentümer haben auch Anteil am Gemeinschaftseigentum.

Wem gehört der Absperrhahn vor der Wasseruhr?

Beim Absperrhahn, der sich in einer Einzelwohnung vor dem wohnungseigenen Wasserzähler befindet, ist die Eigentumszuschreibung etwas heikel – denn er stellt den Dreh- und Angelpunkt zwischen den zwei Eigentumsbereichen dar. Er kann also entweder zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören. Wozu, ist manchmal in einer sogenannten Teilungserklärung eindeutig festgelegt. In vielen Teilungserklärungen fehlen hierzu allerdings klare Angaben.

Wenn für den Absperrhahn keine klare Ausweisung als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum besteht, fällt er allerdings in der Regel dem Sondereigentum zu. Folglich ist dann auch der Wohnungseigentümer für die Reparatur und die dabei entstehenden Kosten verantwortlich.

Auch bei sogenannten Ventilzählern sieht es im Grunde nicht anders aus. Ventilzähler sind eine Kombination aus Wasserzähler und Absperrvorrichtung für Wohnungen, in denen ein Unterteil für die Aufnahme eines separaten Wasserzählers fehlt. Bei Ventilzählern wird, sofern in der Teilungserklärung nicht anders vereinbart, der Unterbau mit der Absperrvorrichtung zum Sondereigentum gezählt, die Wasseruhr selbst zum Gemeinschaftseigentum. Die Reparaturkosten für das integrierte Absperrventil trägt dann also auch der Wohnungseigentümer.

Caroline Strauss

Artikelbild: M-Production/Shutterstock

Wer ist für den Absperrhahn vor der Wasseruhr zuständig?

Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes vereinbart wurde, gehört der Unterbau der Wasseruhr inklusive der Absperreinrichtung zum Sondereigentum. Die Wasseruhr selbst bleibt weiterhin Gemeinschaftseigentum.

Wem gehört der Hauptwasserhahn?

Wem gehört der Hauptwasserhahn? Ein Haus bekommt das Wasser vom zuständigen Versorger. Das heißt: Dieser legt den Wasseranschluss in Ihr Haus und installiert eine Wasseruhr.

Wer wechselt Hauptwasserhahn?

Zu beachten ist dabei, dass hinter dem Wasserzähler liegende Ventile in der Zuständigkeit des Wasserversorgers liegen. Hier tauscht also der jeweils zuständige Wasserversorger auf seine eigenen Kosten.

Wer ist für die Wasserleitung bis zur Wasseruhr zuständig?

Ein Wasserversorger ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Leitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Kunden befindet.