Wer ist in der gesetzlichen pflegeversicherung pflichtversichert

1. Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Leistungen für Patienten, die mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt werden müssen. Pflichtversichert in den Pflegekassen sind – mit wenigen Ausnahmen – alle Mitglieder der Krankenkassen. Die Leistungen können für die Pflege zu Hause und in teil- und vollstationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

2. Allgemeines

Grundsätzlich ist die Pflegeversicherung, im Gegensatz zur Krankenversicherung, deren Leistungen nahezu kostendeckend zur Verfügung stehen, keine Vollversicherung. Sie leistet Zuschüsse und deckt nur teilweise die Kosten der Pflege ab. Die restlichen Kosten müssen vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen als Eigenanteil aus eigenem Einkommen und Vermögen geleistet werden. Zum Beispiel war 2021 bei vollstationärer Pflege, nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen, im Bundesdurchschnitt ein Eigenanteil von monatlich 2.125 € zu leisten.

Eine private Pflegezusatzversicherung kann daher sinnvoll sein, um finanzielle Risiken durch eine Pflegebedürftigkeit abzufedern.

Ist die Kostendeckung aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht möglich, können Leistungen durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbracht werden.

Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt für die pflegerische Versorgung von Personen ein, die mindestens für 6 Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen (Pflegebedürftigkeit).

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 11 (SGB XI).

Der Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegeantrag und Pflegebegutachtung) ist bei den Pflegekassen zu stellen.

3. Versicherungspflicht

In den Schutz der Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Versicherungspflicht besteht daher für dieselben Personenkreise, auch für Familienversicherte. Zuständig sind die (bei den Krankenkassen errichteten) Pflegekassen.

4. Freiwillige Versicherung

Grundsatz: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitglied der zugehörigen gesetzlichen Pflegekasse werden möchte, muss bei der Pflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nicht widerrufbar, außer der freiwillig Versicherte wird aufgrund veränderter Voraussetzungen wieder zum Pflichtversicherten (§ 22 SGB XI).

4.1. Zuschuss zur privaten Pflege-Zusatzversicherung

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von monatlich 5 € (sog. "Pflege-Bahr"). Näheres unter Private Pflegezusatzversicherung.

5. Beitrag

Es gibt zwei unterschiedliche Beitragssätze:

  • 3,05 % für Versicherte mit Kindern, sowie für Personen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, für Kinder und Jugendliche unter 23 Jahren, für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und für Wehrdienstleistende und (Bundes-)Freiwillige.
  • 3,4 % = erhöhter Beitrag für Kinderlose (3,05 % plus 0,35 %).

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt jeweils 1,525 %

Besonderheit Beitragsaufteilung Sachsen: In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil erhöht: Arbeitnehmer zahlen 2,025 % (bzw. 2,375 %), Arbeitgeber nur 1,025 %.

6. Kostenerstattung nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Bei einigen Leistungen, z.B. Wohnumfeldverbesserung, bezahlen Pflegebedürftige den Umbau zunächst selbst und erhalten dann eine Erstattung durch die Pflegekasse.
Seit dem 20.7.2021 können die Erben nach dem Tod des Pflegebedürftigen entstandene Ansprüche auf Kostenerstattung noch bis 12 Monate nach dem Tod bei der Pflegekasse geltend machen.

7. Leistungen

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind:

Entlastungsbetrag

Ersatzpflege

Familienpflegezeit

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Kombinationsleistung

Kurzzeitpflege

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegehilfsmittel

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegende Angehörige > Sozialversicherung

Pflegesachleistung

Pflegestützpunkte Pflegeberatung

Pflegezeit

Tages- und Nachtpflege

Vollstationäre Pflege

Wohnumfeldverbesserung

8. Wer hilft weiter?

  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
  • Pflegestützpunkte.
  • Pflegekassen.
  • Fragen zur privaten Pflegeversicherung beantwortet die telefonische Pflegeberatung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (Compass Private Pflegeberatung), Telefon 0800 1018800 (kostenfrei), Mo–Fr 8–19 Uhr und Sa 10–16 Uhr.

9. Verwandte Links

Pflegeleistungen

Ratgeber Pflege

Pflegekassen

Private Pflegezusatzversicherung

Hilfe zur Pflege

Pflegeantrag und Pflegebegutachtung


Rechtsgrundlage: §§ 1, 20, 22, 35, 55 SGB XI

Wer ist nicht pflichtversichert in der Pflegeversicherung?

1.1 Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen Für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung haben befreien lassen, besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI.

Sind Privatversicherte Pflegeversichert?

Pflichtversicherung für gesetzlich und privat Versicherte Privatversicherte schließen ihre Pflegeversicherung in der Regel bei ihrem bisherigen PKV-Unternehmen ab. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten ihre Pflegeversicherung über ihre bisherige Krankenkasse.

Wann brauche ich eine Pflegepflichtversicherung?

Wer mehr als sechs Monate im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad ab. Die Leistungen der Versicherung decken meist nicht alle Kosten. Den Rest musst Du aus eigener Tasche zahlen, wenn Du keine private Zusatzversicherung hast.

Wer zahlt in die gesetzliche Pflegeversicherung ein?

Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – grundsätzlich zur Hälfte, also jeweils 1,525 Prozent.

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