Wer zahlt die löschung im grundbuch käufer oder verkäufer

Notarkosten beim Hausverkauf - wer zahlt?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Faktoren rund um die Notarkosten beim Hausverkauf relevant sind und welche Kosten Verkäufer und Käufer zu übernehmen haben. Außerdem erhalten Sie einen Überblick über die Höhe der anfallenden Kostennoten für Notar, Grundbuchamt und Co.

Wer zahlt die löschung im grundbuch käufer oder verkäufer

An den Notarkosten führt beim Hausverkauf kein Weg vorbei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Käufer und Verkäufer haften für die Begleichung der Notarkosten.
  • Notargebühren sind umsatzsteuerpflichtig.
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1. Wer zahlt die Notarkosten?

Den überwiegenden Teil der Notargebühren trägt gewöhnlich der Käufer. Der Verkäufer übernimmt meistens nur die Kosten, die für die Löschung Rechte Dritter anlässlich des Hausverkaufs anfallen. 

Beispiel: Die Kosten für die Löschung einer eingetragene Grundschuld trägt der Verkäufer. Käufer und Verkäufer haften jedoch gemeinschaftlich für die Begleichung aller weiteren Notarkosten, die im Rahmen des Hausverkaufs anfallen.

Unser Tipp: Prüfen Sie zunächst die Bonität des Käufers sorgfältig. Erst danach sollten Sie als Verkäufer einen Notar beauftragen. Kommt es aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags müssen Sie als Verkäufer die gesamten Notarkosten übernehmen.

2. Höhe der Notarkosten beim Hausverkauf

Die Notarkosten beim Hausverkauf belaufen sich seit der letzten Gebührenerhöhung vom 01.03.2013 auf insgesamt ca. 1,5 Prozent bis maximal zwei Prozent des beurkundeten Kaufpreises.

Wie setzen sich die Notarkosten zusammen?

Die Notargebühren setzten sich aus zwei Kostenfaktoren zusammen. Es fallen Kosten für die notarielle Beurkundung sowie Grundbuchkosten an. Notare und Grundbuchämter erheben ihre Gebühren entsprechend der Höhe des Kaufpreises und nach der Art der angefallenen Tätigkeiten. Die Notarkosten betragen jeweils etwa ein Prozent und die Grundbuchkosten 0,5 Prozent vom Kaufpreis.

Welche Gebühren berechnet ein Notar?

Erhalten Sie die aufgestellte Kostenrechnung von dem Notar, werden in der Regel die folgenden Gebühren aufgelistet:

  • Protokollierung des Kaufvertrages
  • Eintragung und Löschung von Grundschulden
  • Mit Vollstreckungsklausel ausgestellte Grundschuldbestellungen
  • Eintragung oder Löschung einer Auflassungsvormerkung
  • Grundbucheintragung des neuen Eigentümers
  • Gebühren für die Vollziehung des Kaufvertrages
  • Weitere Abwicklungstätigkeiten beim Immobilienkauf

Kaufpreishöhe: Unterschied bei Notarkosten und Grundbucheintrag

Als maßgeblicher Geschäftswert für die Notargebühren wird der gesamte Kaufpreis einschließlich Kosten für mitverkauftes Zubehör angenommen. Als Bemessungsgrundlage der Gebühren des Grundbuchamtes sowie der Grunderwerbsteuer gilt nur der Kaufpreis ohne den Anteil für mitverkauftes Zubehör (z. B. Kosten für eine Einbauküche oder die Instandhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung kommt nicht zum Ansatz).

Erhöhen sich Notargebühren bei mehrfachen Beratungsgesprächen?

Auch mehrfache Beratungen der beteiligten Parteien führen zu keiner Erhöhung der Notargebühren. Kostenunterschiede bei der Auswahl eines Notars sind demnach nicht zu beachten.

3. Kann man die Notargebühren sparen?

Nein, die Notargebühren können Sie sich nicht sparen. Die Beauftragung eines Notars zur Beurkundung eines Kaufvertrags ist zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Der Notar selbst ist bei der Abrechnung an die Kostenordnung gebunden und kann keine abweichenden Gebühren veranschlagen.

Rechtliche Grundlage

§ 311b BGB schreibt vor, dass ein Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden muss. Ein Immobiliengeschäft hat sowohl für Käufer als auch für Verkäufer eine hohe Bedeutung. Deswegen dient die Mitwirkung eines Notars der Vermeidung von Risiken für alle Beteiligten. Der Notar veranlasst unter anderem gegen Kaufpreiszahlung an den Verkäufer die Grundbuchumschreibung an den Käufer. Der Eigentumsübergang läuft durch die Mitwirkung des Notars optimal ab.

Notargebühren sind nicht verhandelbar

§ 17 Absatz 1 der Bundesnotarordnung schreibt die Erhebung der „gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren“ vor. Ein Notar darf gemäß § 140 Kostenordnung (KostO) keine von den gesetzlich bestimmten Notarkosten beim Hausverkauf abweichenden Gebühren verlangen. Ermäßigungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unter Zustimmung der Notarkammer zulässig.

4. Beispielrechnung: Notarkosten beim Hausverkauf

Für eine Immobilie mit einem Kaufpreis von 100.000 Euro und einer Grundschuldeintragung über 100.000 Euro setzten sich die Notarkosten aus folgenden Einzelposten zusammen:

<b>Summe Notargebühren</b> <b>923,74 Euro</b> <b>Summe Grundbuchgebühren</b> <b>569,25 Euro</b>
Notargebühren: Grundbuchgebühren:
Beurkundung des Kaufvertrags 414,00 Euro Auflassungsvormerkung 155,25 Euro
Vollzug des Geschäfts 103,50 Euro Umschreibung Eigentümer 207,00 Euro
Sonstige betreuende Tätigkeit 51,75 Euro Eintragung Hypothek/Grundschuld 207,00 Euro
Beurkundung der Grundschuld/Hypothek 207,00 Euro
Zwischensumme 776,25 Euro
zzgl. 19% MwSt. 147,49 Euro

Kalkulatorische Gesamtkosten
1.492,99 Euro