Wie lange Pause bei 9 Stunden Arbeit

§4 des Arbeitszeitgesetzes  sagt: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Wer hat nicht schon einmal nach 6,2 Stunden seine Arbeit beendet und sich gefragt, wie viel Arbeitszeit jetzt geleistet wurde und aufzuschreiben ist, wenn keine Pause in Anspruch genommen wurde. Pausen gelten auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht genommen wurden (vgl. DV 36 § 5). Die Frage ist jetzt, wie man mit den 0,2 Stunden umgehen soll, die zu viel gearbeitet wurden.

Den Tarifbeschäftigten hilft die Kommentierung des TV-L weiter: „§ 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken.“ Mit einfachen Worten bedeutet das, der/die Arbeitgeber:in darf die Arbeit nicht annehmen und der/die Arbeitnehmer:in hat keinen Anspruch auf Anrechnung und Bezahlung. Also verfallen die 0,2 Stunden und können nicht aufgeschrieben werden.

Ruhepausen sind Zeiten zur Erholung und sollen Ermüdung und Leistungsminderungen vorbeugen sowie Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme während der täglichen Arbeitszeit geben. Sie dienen damit der Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit und sollen Unfallgefahren durch Ermüdung entgegenwirken.

Ruhepausen sind die im voraus zeitlich festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit; der Arbeitnehmer ist von jeglicher Dienstverpflichtung befreit, auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Ruhepausen müssen grundsätzlich im Voraus feststehen, und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Ruhepausen sind hier Beginn und Ende der täglichen (!) Arbeitszeit.

Beispiel 1:
Arbeitsbeginn 10:00, Arbeitsende 17:00 Uhr, Dauer 7 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 30 Minuten

Beispiel 2:
Arbeitsbeginn 09:00, Arbeitsende 18:30 Uhr, Dauer 9,5 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 45 Minuten.

Beispiel 3:
Arbeitsbeginn 10:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, Dauer 5 Stunden, nächster Arbeitsbeginn 15:30 Uhr, Arbeitsende 19:10 Uhr Dauer 3 Stunden 40 Minuten (geteilter Dienst). Auch in diesem Fall ist die Differenz zwischen Arbeitsbeginn 10:00 Uhr und und Arbeitsende 19:10 Uhr 9 Stunden 10 Minuten, damit sind Unterbrechnungszeiten (Ruhepausen) von mindestens 45 Minuten erforderlich, wobei 30 Minuten (15:00 - 15:30 Uhr) bereits vorgegeben sind. Die Arbeitszeit muss unterbrochen werden, dabei ist es unerheblich, ob diese Zeiten als Pausen bezeichnet werden oder ob man den Begriff "geteilten Dienst" verwendet.

Die Unterbrechungszeiten erfüllen nur dann die Anforderungen der Bestimmungen zu Ruhepausen, wenn diese Zeitabschnitte eine Dauer von mindestens je 15 Minuten beinhalten. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und gelten als Arbeitszeit.

Eine Beschäftigung von mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig. Die gesetzliche Vorschrift, dass die Pausen im Voraus festgelegt sein müssen (vgl § 4 ArbZG), gilt als erfüllt, wenn ein gewisser zeitlicher Rahmen (z. B. in der Zeit von 12 bis 14 Uhr) vorgegeben ist, innerhalb dessen die Pause eingelegt werden muss.

Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt - also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.

Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station, in der Abteilung oder mit "Piepser" etc.), um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Der Mitarbeiter muss die Station während der Pause verlassen können.

Sonderregelung bei Jugendlichen:

Die Ruhepausen der Jugendlichen gemäß § 11 JArbSchG müssen im Voraus feststehen und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Eine Beschäftigung von mehr als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig.

Ausnahmeregelungen:

In Schichtbetrieben können per Dienstvereinbarung die Pausenzeiten anders aufgeteilt, nicht aber gekürzt werden. Bei der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 ArbZG erlaubten Anpassung der Arbeitszeitregelungen an die Besonderheiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kommt den Betriebsparteien ein "Ausfüllungsermessen" zu; Voraussetzung ist aber, dass die Besonderheiten mit den normalen Arbeitszeitregelungen unvereinbar sind und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Es können

  • in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
  • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepasst werden.

Es steht im freien Ermessen des Mitarbeiters, wie und wo er die ihm zustehenden Ruhepausen verbringt; er muss diese jedoch zu seiner Erholung verwenden. Es kann während der Ruhepause auch das Betriebsgelände verlassen werden.
Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist den Arbeitnehmern ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter an der Arbeitsstätte beschäftigt sind.

Problematik:

Können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht genommen werden und es wird in dieser Zeit auf Anordnung oder mit Kenntnis des Dienstgebers Arbeitsleistung erbracht, so beinhaltet dies zwar einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ggf. Ordnungswidrigkeit / Straftatbestand), aber diese Arbeitsleistung ist selbstverständlich zu vergüten!

Bezahlte Pause:

F�r Pflegepersonal im Nachtdienst, welches die Station nicht verlassen kann, weil die Patienten sonst sich selbst �berlassen w�ren, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die "Pause" als Arbeitszeit zu bewerten und zu bezahlen ist.
(u.a Bundesarbeitsgericht Urteile 25.10.1989 - 2 AZR 633/8, 23.9.1992 - 4 AZR 562/91).

Nicht nur die Vollarbeitszeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen durch Ruhepausen unterbrochen werden. Dies kann insbesondere in kleinen Organisationseinheiten zu Problemen führen (z.B. in einer kleinen Altenhilfeeinrichtung mit nachts nur einer Pflegefachkraft).

Als Lösungsansatz das folgende

Beispiel

einer Dienstvereinbarung zur Pausenregelung gemäß AVR Anlage 33 § 2 Abs. 4 / AVR Anlage 5 § 1 Abs. 7 b:

Wann muss ich 1 Stunde Pause machen?

Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.

Wie viele Pausen hat man bei 8 Stunden?

Grundvorgaben nach dem Arbeitszeitgesetz Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben.

Wie viel Pause bei 9 75 Stunden?

Antwort: § 4 Ruhepausen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG hat folgenden Wortlaut: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Ist in einer 40 Stunden Woche die Pause mit drin?

Die Arbeitspause ist nicht Teil der Arbeitszeit. Es ist Zeit, die Sie zusätzlich zu Ihrer Arbeitszeit zählen müssen. Die Arbeitszeit ist dem Arbeitszeitgesetz nach die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Pausenzeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

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