Der folgende Artikel wurde parallel im Familienmagazin „Grashüpfer“ veröffentlicht, siehe hier. Show EigenkündigungBei der sog.
Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt. AufhebungsvertragBei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sind hiervon abweichende Voraussetzungen zu beachten, damit keine Sperrzeit verhangen wird.
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