Wie lange sperre wenn ich kündige

Der folgende Artikel wurde parallel im Familienmagazin „Grashüpfer“ veröffentlicht, siehe hier.
Wenn Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wird, Sie selbst eine Kündigung aussprechen oder einen unvorteilhaft gestalteten Aufhebungsvertrag unterschreiben, kann es zu der misslichen Lage kommen, dass Ihnen die Agentur für Arbeit nicht direkt Arbeitslosengeld I auszahlt, sondern eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt. Dies bedeutet im Klartext, Sie bekommen bis zu 12 Wochen kein Geld!
Solange man es als Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, sollte man es sich vorab gut überlegen, ob man den vom Arbeitgeber unterbreiteten Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder – weil es irgendwie nicht mehr passt im Job – eine Eigenkündigung ausspricht.
Wenn man eine neue Arbeitsstelle hat, die man direkt im Anschluss an die Beendigung antreten kann, dann ist es unerheblich. Wir erleben jedoch, dass dies in der Regel nicht so ist.
Um eine Sperre zu vermeiden, sollte man sich vorab beraten lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Eigenkündigung

Bei der sog. Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt. 
Regelmäßig beraten wir Mandanten mit Burn-out und Depressionen, die in direktem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen. Wenn dies nachweisbar ist, z.B. durch ein aussagekräftiges Attest, dann kann diese ebenfalls die Verhängung einer Sperrzeit verhindern (LSG Hessen, Urt. v. 18.06.2009, Az.: L 9 AL 129/08).
Dies gilt ebenfalls bei einer Eigenkündigung aufgrund eines Umzuges zu dem weit entfernt wohnenden Ehegatten/Lebenspartner. Dies stellt einen wichtigen Grund dar. Umstritten war es bisher beim Zusammenziehen unverheirateter Paare. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat dies mit Urteil v. 12.12.2017, Az.: L 7 AL 36/16 jüngst auch als wichtigen Grund anerkannt, was jedoch im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht. Eine finale Klärung bleibt abzuwarten.

Aufhebungsvertrag

Bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sind hiervon abweichende Voraussetzungen zu beachten, damit keine Sperrzeit verhangen wird. 
Der Arbeitgeber muss bereits mit einer Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen gedroht haben. Da dies jedoch meist nicht nachweisbar ist, da solche Drohung selten schriftlich erfolgen, sollte sich hierauf nicht zu sehr verlassen werden. Eine Bezugnahme auf den drohenden Arbeitsplatzverlust und die ansonsten unumgängliche Kündigung sollte im Aufhebungsvertrag enthalten sein.
Weiterhin muss unbedingt die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Wird die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, so gibt es für den Zeitraum der Unterschreitung ansonsten kein Arbeitslosengeld.
Bei der Höhe der Abfindung gibt es auch immer wieder Probleme. Wenn die Abfindungszahlung weit über dem Üblichen liegt, kann dies ebenfalls zu Nachteilen und einer Anrechnung bis hin zur Verhängung einer Sperrzeit führen. Dies ist jedoch sehr von jeweiligen Einzelfall abhängig, so dass hier keine pauschale Aussage getroffen werden kann. Die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit besagt hierzu, dass bei einer höheren Abfindung, als 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit der hypothetischen Kündigung zu erfolgen hat. Wenn die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, dann „darf“ auch eine höhere Abfindung angenommen werden.


Kündigungsschutzklage

Insofern gegen die tatsächlich erfolgte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen wurde und dann beim Arbeitsgericht ein gerichtlicher Vergleich mit einer Abfindungsregelung zustande kam, ist in der Regel keine Sperrzeit zu befürchten.
Wurde jedoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen – hier wird immer von einer verhaltensbedingten Kündigung ausgegangen – so kann die Sperre nur umgangen werden, in dem der Arbeitgeber von diesen Gründen Abstand nimmt. Dies kann in der Regel nur durch eine Kündigungsschutzklage erreicht werden.

Fazit

Die Sperrzeit kann auch in einigen wenigen Fällen verkürzt werden, aber grundsätzlich muss jedem geraten werden, der selbst eine Kündigung aussprechen oder eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen will, sich vorher beraten zu lassen und dann eventuell Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Wer hier jedoch zu schnell der Agentur für Arbeit alles offen legt, der kann auch Fehler begehen. Deswegen sollte man sich erst rechtlich beraten lassen und dann mit dem vorab besprochenen Sachverhalt an die Arbeitsagentur herantreten.

Sie benötigen anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht? Gerne setzen wir uns für Ihre Sache ein. Melden Sie sich jetzt zu einem Erstgespräch mit einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Wann darf ich kündigen ohne Sperre zu bekommen?

Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt.

Was ist ein wichtiger Grund um Sperrzeit zu vermeiden?

Allgemein liegt danach ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer/Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.

Bin ich in der Sperrzeit krankenversichert?

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für Sie - auch dann, wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.