Wie muss mein Arbeitgeber mich vor Corona schützen?

Arbeit in Zeiten der Pandemie: Was Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer wissen sollten

Hier finden Sie Tipps zum Gesundheitsschutz im Büro und zum Arbeiten im Homeoffice.

Schützen Sie sich auch am Arbeitsplatz

Bild: Getty Images / FG Trade

Niemals krank zur Arbeit!

Nicht nur während der Pandemie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, um die Kolleginnen und Kollegen nicht unnötig zu gefährden. Personen mit Erkältungssymptomen beziehungsweise Symptomen einer Corona-Infektion sollten gar nicht erst zur Arbeitsstelle kommen oder diese umgehend verlassen.

Falls Sie vermuten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, führen Sie einen Selbsttest durch oder lassen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen. Melden Sie sich bei Fragen telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt, beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Symptome von COVID-19 und darüber, wie Sie sich bei Verdacht auf eine Infektion verhalten sollten.

Die AHA-Formel als zuverlässiger Begleiter

Nicht nur während der Pandemie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, um die Kolleginnen und Kollegen nicht unnötig zu gefährden. Personen mit Erkältungssymptomen beziehungsweise Symptomen einer Corona-Infektion sollten gar nicht erst zur Arbeitsstelle kommen oder diese umgehend verlassen.

Falls Sie vermuten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, führen Sie einen Selbsttest durch oder lassen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen. Melden Sie sich bei Fragen telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt, beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Symptome von COVID-19 und darüber, wie Sie sich bei Verdacht auf eine Infektion verhalten sollten.

Bild: Bundesministerium für Gesundheit

Betriebliche Kontakte möglichst reduzieren

Grundsätzlich gilt weiterhin: Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sollten möglichst reduziert werden. Sollte kein ausreichender Schutz möglich sein – zum Beispiel in Innenräumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten oder ausreichend gelüftet werden kann – müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob sie ihrer Belegschaft medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen.

Impfangebote nutzen

Die Impfung trägt sowohl zum individuellen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie insgesamt bei. Informationen rund um die Impfung in Betrieben finden Sie hier.

Eingeschränkte Entschädigungsleistungen bei Quarantäne

Freiwillige Quarantäne als Kontaktperson: Im Fall der freiwilligen Quarantäne als Kontaktperson besteht kein Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall. Freiwillige Quarantänen sind nicht entschädigungsfähig.

Angeordnete Quarantäne bei Einreise aus Virusvariantengebiet: Keine Entschädigung erhält, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können (wichtig ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise). Die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden bzw. unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Wenn das Reiseland nach der Abreise als Virusvariantengebiet eingestuft wird, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin.

Wer an COVID-19 erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig ist, hat unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Weitere Informationen zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige finden Sie hier.

Arbeiten im Homeoffice: gesetzliche Regelungen und Empfehlungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Nach der aktuell gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, sollen Betriebe aber weiterhin prüfen, ob mobiles Arbeiten möglich ist, denn es ist nach wie vor ein wirksames Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber auch für die Sicherheit und Gesundheit im Homeoffice verantwortlich. Vereinbaren Sie gemeinsam mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, ob und wie Sie die Arbeit im Homeoffice sicher und gesund gestalten können.

Um im Homeoffice körperlich und mental fit zu bleiben, sollten Sie möglichst versuchen, Arbeitsroutinen einzuhalten und sich ausreichend zu bewegen. Auch der regelmäßige Austausch mit Ihren Kolleginnen und Kollegen sollte nicht zu kurz kommen.

Bleiben Sie informiert

Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie sich nicht ausreichend geschützt fühlen oder wenden Sie sich an Ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat), sofern vorhanden. Falls Ihnen in Ihrem Unternehmen nicht geholfen werden kann, können Sie sich auch an die für Sie zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

Was versteht man unter Arbeitsschutzmaßnahmen?

Was sind Arbeitsschutzmaßnahmen? Arbeitsschutzmaßnahmen dienen der präventiven Gestaltung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet?

Fürsorgepflicht: Definition Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander.