Wie sollten Sie sich verhalten auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen

Da bei Ihnen „Vorfahrt gewähren” steht, müssen Sie warten und die beiden anderen Fahrzeuge zuerst fahren lassen. Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Text und variablem Bild. Variabler Text wird im Lernmodus lila und fett angezeigt. Ein variables Bild hat im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage können in der Theorieprüfung das Bild und der variable Text ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Texte und Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Texte und Bilder nicht hervorgehoben. Der Text und das Bild könnten beispielsweise wie folgt variiert werden: Ich muss den blauen Lkw durchfahren lassen Ich muss den Traktor abbiegen lassen Der blaue Lkw muss mich durchfahren lassen Ich muss das Motorrad durchfahren lassen Ich muss den Transporter abbiegen lassen Das Motorrad muss mich durchfahren lassen Ich muss den roten Pkw durchfahren lassen Ich muss den grünen Pkw abbiegen lassen Der rote Pkw muss mich durchfahren lassen Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Ich muss den blauen Pkw abbiegen lassen Der gelbe Pkw muss mich durchfahren lassen Ich muss den schwarzen Pkw durchfahren lassen Ich muss den grünen Pkw abbiegen lassen Der schwarze Pkw muss mich durchfahren lassen Ich muss den Transporter durchfahren lassen Ich muss den Lkw abbiegen lassen Der Transporter muss mich durchfahren lassen Wenn Sie gegen den Einsatz von unveröffentlichten Variationen in der Theorieprüfung sind, dann unterstützen Sie die Aktion „Für eine transparente Theorieprüfung” auf Facebook. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 8 - Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. § 41 - Vorschriftzeichen (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 2 Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 3 Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 67 Zeichen 294 Haltlinie Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. § 42 - Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Vorrangzeichen 1 Zeichen 301 Vorfahrt Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. 2 Zeichen 306 Vorfahrtstraße Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren”, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren” oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße”. 3 Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße

Richtige Antwort: A, BAlle aufklappen