Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden. Show
Bildbeschreibung Aus Drittländern: Die folgenden Einfuhrabgaben können für Ihre Ware erhoben werden:
Maßgeblich für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 eingehalten wurde, ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, die nicht erkennbar bzw. extra ausgewiesen worden sind, verbleiben sie im Sachwert. Gleiches gilt für Steuern und Abgaben (z.B. in der Union geschuldete Mehrwertsteuer oder drittländische Mehrwertsteuer), wenn diese in den einschlägigen Dokumenten (z.B. Rechnung) aufgeführt sind. Beispiel 1: Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen. Preis für die Ware auf der Rechnung: 140,00 Euro Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro. Beispiel 2: Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten. Es ist anhand der Rechnung oder sonstiger Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten sind. Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro. Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 160,00 Euro. Beispiel 3: Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen. Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140 Euro. Beispiel 4: Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, der drittländischen Mehrwertsteuer und den Beförderungskosten zusammen. Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140 Euro. Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Sachwert der Sendung. Sachwert nicht größer als 150 EuroBei einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Die bisherige Freigrenze von 22 Euro ist ab dem 1. Juli 2021 weggefallen. Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen. Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie bestellen in China Kabelbinder im Wert von 10 Euro. Die Einfuhrumsatzsteuer ist 19 Prozent. Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro sind zollfrei. Verbrauchsteuern fallen keine an. Für die Zollabwicklung verlangt der Beförderer eine Servicepauschale(1) von 5 Euro, die bei der Zustellung kassiert wird. Rechnungsendbetrag Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer Servicepauschale(1) Einfuhrumsatzsteuer und
Servicepauschale(1) Somit stellt Ihnen der Beförderer insgesamt 6,90 Euro in Rechnung. (1)Anmerkung: Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls! Bei Fragen, ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, wenden Sie sich bitte an den Beförderer. In diesem Beispiel wird eine Servicepauschale in Höhe von 5 Euro angenommen. Import One Stop Shop (IOSS) Wenn sich Ihr Verkäufer im Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert und die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS = Import One Stop Shop) verwendet, entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, die Sie außerhalb der EU kaufen, beim Zoll keine zusätzlichen Gebühren (Einfuhrabgaben). Da der Verkäufer in diesem Fall jedoch verpflichtet ist, die fälligen Abgaben über das oben genannte Mehrwertsteuersystem an die EU zu zahlen, sind diese Abgaben in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung besteht aber weiterhin und wird in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) für Sie übernommen. Ob und in welcher Höhe Ihnen für diese Dienstleistung zusätzlich eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers oder des Beförderers. Die IOSS-Registriernummer muss unbedingt in der Zollanmeldung enthalten sein. Es reicht nicht aus, die IOSS-Registriernummer nur auf dem Paket oder in der Rechnung zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol, Tabak und Kaffee, andere Regelungen gelten. Informationen zum Import One Stop Shop (IOSS) finden Sie hier: E-Commerce ab 1. Juli 2021 Sachwert größer als 150 EuroAb einem Sachwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet. Abgabenberechnung nach dem ZolltarifBei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet. Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff Sachwert. Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben ergibt sich dabei aus folgenden Abgabenarten:
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt. Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der eingeführten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes. Einfuhrabgabenberechnung bei einem Warenwert größer als 150 EuroBerechnungswegBerechnung des Zollwertes Berechnung des Zolls bei zollpflichtigen Waren Berechnung der Verbrauchsteuer bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren Berechnung der Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Berechnung der Gesamtabgaben Beispiel der BerechnungEs wird eine Bluse im Wert von 200 Euro in Japan bestellt. Die Transportkosten an die EU-Außengrenze betragen laut Rechnung 35,00 Euro. Der Zollsatz für Blusen beträgt laut Zolltarif 12 Prozent. Berechnung des Zollwertes Berechnung des Zolls bei zollpflichtigen Waren Berechnung der Verbrauchsteuer bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren Berechnung der Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Berechnung der Gesamtabgaben Wird das Porto bei der Abgabenerhebung berücksichtigt? Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe, d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland zum Zollwert. Da sich das Porto nicht nach Beförderungskilometern berechnet, kommt eine Aufteilung in innerhalb und außerhalb der Union entstandene Kosten nicht in Betracht. Muss ich mein Paket persönlich beim Zollamt abholen?Wenn Sie von der Deutschen Post benachrichtigt wurden, dass Ihr Paket bei einem Zollamt lagert, muss das Paket noch verzollt werden. Sie können diese Zollanmeldung selbst vornehmen und persönlich beim Zollamt erscheinen. Das Formular lässt sich auch als Internetzollanmeldung vorbereiten. Es ist aber auch möglich, einen Vertreter zu bevollmächtigen, der das für Sie übernimmt. Oder Sie beauftragen die Deutsche Post, das Paket nachträglich zu verzollen und Ihnen zuzustellen, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Dieser Auftrag nennt sich "Nachträgliche Postverzollung" und kostet ein Service-Entgelt, das die Post zusätzlich zu den Zollabgaben berechnet. Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?Warum wurde meine Sendung an das Zollamt weitergeleitet?Postsendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, werden normalerweise an ein Zollamt weitergeleitet, wenn Angaben fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind. Die Deutsche Post AG informiert Sie, wenn Ihnen eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil weitere Fragen zu klären sind. In dem Benachrichtigungsschreiben finden Sie wichtige Hinweise zu den weiteren Schritten und bei welchem Zollamt und für welchen Zeitraum Ihre Sendung lagert. Bitte melden Sie sich kurzfristig bei dem Zollamt, das im Benachrichtigungsschreiben angegebenen ist! Briefsendungen umfassen Briefe, Päckchen und Wurfsendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 2 Kilogramm. Diese Sendungen können Waren wie zum Beispiel Kinderkleidung, Schuhe oder Smartphones beinhalten. Ein Hinweis, ob es sich bei Ihrer Sendung um einen Brief oder um ein Paket handelt, können Sie dem Kundenanschreiben der Deutschen Post AG entnehmen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen nun zur Wahl:
Was muss ich bei der Abholung der Sendung beim Zollamt beachten?Sie können die Sendung entweder selbst beim Zollamt abholen oder einen Vertreter bitten, die Sendung für Sie abzuholen. Bitte bringen Sie unbedingt folgende Unterlagen zum Zollamt mit:
Ausführliche Informationen zu den Formen der Zollanmeldung einschließlich der
Internet-Zollanmeldung-Einfuhr-IZA erhalten Sie hier: Wenn Sie die Sendung nicht selbst beim Zollamt abholen
möchten, können Sie auch die sogenannte „Postabfertigung von zu Hause“ nutzen. Informationen dazu finden Sie hier: Was bedeutet "Postabfertigung von zu Hause"?Zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen können ohne Ihre persönliche Anwesenheit beim Zollamt abgefertigt werden. Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten. Die Kontaktdaten des zuständigen Zollamts entnehmen Sie bitte der
Benachrichtigung der Deutschen Post AG. Nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Zollamt erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie erklären, dass Sie Ihre Zollanmeldung als "Postabfertigung von zu Hause" abgeben werden. Diese Erklärung senden Sie anschließend (per Post, E-Mail oder DE-Mail) mit den ggf. erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt. Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendungen 7 Tage und bei Paketsendungen 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben. Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab. Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) erforderlich. Zollanmeldung Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig. Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen. Bildbeschreibung Mit der Darstellung wird die Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Postabfertigung von zu Hause (PvzH) beispielhaft wiedergegeben:
Was bedeutet "Nachträgliche Postverzollung" - Vertretung durch die Deutsche Post AG?Die Deutsche Post AG bietet als Serviceleistung die "nachträgliche Postverzollung" an. Wenn Sie nicht persönlich zum Zollamt kommen können, vertritt Sie die Deutsche Post AG bei der zollrechtlichen Abfertigung Ihrer Postsendung. Die Servicegebühr in Höhe von 28,50 Euro wird zusätzlich zu den eventuell anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) erhoben Wenn Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, senden Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular und die weiteren Unterlagen an das Zollamt. Das Antragsformular wird Ihnen zusammen mit dem Benachrichtigungsschreiben zugeschickt. Das Zollamt wird die Sendung dann der Deutschen Post AG zur Verzollung bei einer Zentralstelle übergeben. Bitte berücksichtigen Sie eine entsprechende Transport- und Bearbeitungszeit. Was muss ich tun, wenn ich die Annahme der Sendung verweigern möchte?Bitte teilen Sie der Deutschen Post AG oder dem Zollamt kurzfristig mit, wenn Sie die Annahme der Sendung verweigern möchten. Internetzollanmeldungen Ausfüllhilfe zur Internet-Zollanmeldung-Einfuhr – IZA (insbesondere für Postkunden)PDF | 934 KB | Datei ist nicht barrierefrei Präferenzen im Post- oder Kurierverkehr - was sind Zollpräferenzen?Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sogenannte Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so sind für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer zu zahlen. Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei. Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben. Dies ist grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen. Ausnahmen bestehen jedoch für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Post- oder Kurierverkehr eingeführte Waren). Im Warenverkehr mit der Türkei (ausgenommen Lebensmittel und bestimmte Agrarprodukte) gilt bei Postsendungen einschließlich Postpaketen unabhängig vom Wert die Vermutung, dass sich die Waren im freien Verkehr befinden, es sei denn die Umschließungen oder Begleitpapiere sind mit einem gelben Aufkleber nach dem Muster des Anhangs IV des Beschlusses 1/2006 EG-Türkei gekennzeichnet. Waren in Kleinsendungen aus anderen Ländern als der Türkei werden ohne Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises als präferenzberechtigte Waren angesehen, wenn
Für welche Länder gibt es Zollpräferenzen? Liste der Länder, denen Zollbegünstigungen gewährt werden Bei Einfuhren beispielsweise aus den USA, Australien, Neuseeland, Taiwan und Hongkong werden Zollpräferenzen nicht gewährt. Wertgrenze von 500 Euro überschritten? Übersicht über Präferenznachweise Wie hoch ist die Wertgrenze von 500 Euro in der jeweiligen Landeswährung? Übersicht der Gegenwerte in
Landeswährung Wie berechnet sich Zoll aus England?Für den Zollwert wird sowohl der Warenwert, als auch die Versandkosten herangezogen, in unserem Beispiel also 22.000 EUR (15.000 + 7000 EUR). 3,7 % von 22.000 EUR sind 814 EUR (22.000 EUR ✖ 0,037). Für die Ware, Versand und Zoll bezahlst du also 22.814 EUR.
Waren aus England Zollpflichtig?Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle Warenlieferungen aus Großbritannien in die EU durch den Zoll abgefertigt werden. Denn Waren, die über die Grenze des Zollgebiets der EU verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie müssen in ein bestimmtes Zollverfahren überführt werden.
Was kostet Einfuhr aus Großbritannien?Seit dem 31. Jänner 2021 gehört Großbritannien nicht mehr zur Europäischen Union, sondern ist ein "Drittstaat". Für die Einfuhr von Waren ab einem Wert von 22 Euro muss daher eine Zollanmeldung abgegeben und eine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Ab einem Warenwert von 150 Euro wird zusätzlich auch Zoll fällig.
Wie viel Prozent Zoll England?Bei einem Sachwert bis 150 Euro ist die Einfuhr zollfrei. Es müssen lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent (z.B. für Bücher) bzw. 19 Prozent und eventuell Zölle sowie Verbrauchsteuern für alkoholische Erzeugnisse, Parfüm und Eau de Toilette, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren bezahlt werden.
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