Wie viele tage bis zur rente

Berechnen Sie mit dem Rentenbeginn-Rechner das Renteneintrittsalter sowie das Datum des Beginns der Rente. Anhand Ihres Geburtsdatums berechnet der Rechner gesetzeskonform das Eintrittsalter für die Regelaltersrente - die sogenannte Regelaltersgrenze. Außerdem werden abhängig von den weiteren Eingaben der frühestmögliche Rentenbeginn einer geeigneten Rente sowie der Rentenbeginn und das Renteneintrittsalter bei vorzeitiger Inanspruch­nahme berechnet.

Inhalt

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Der Rechner enthält im Ergebnisfenster hinter den Info-Buttons zahlreiche Detailinformationen zur den verschiedenen Altersrenten, die dafür jeweils notwendigen Voraussetzungen und deren vom Geburtsjahrgang abhängigen, zu berechnenden Rentenbeginn. Besuchen Sie unseren Rentenrechner, wenn Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer künftigen Rente berechnen möchten.

Geburtsdatum

Geben Sie bitte Ihr Geburtsdatum ein. Anhand des Geburtsdatums berechnen wir das Renteneintrittsalter und das Datum des Rentenbeginns für die unterschiedlichen geeigneten Altersrenten. Dazu zählen unter anderem die Regelarbeitsrente, die Altersente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Schwerbehindert

Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung, also eine Behinderung mit einem amtlich zuerkannten Grad von mindestens 50 Prozent vorliegt. Bei einer Schwerbehinderung und ausreichend langer Wartezeit haben Sie ein Anrecht auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt. Darüber hinaus kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Im Bergbau beschäftigt

Geben Sie bitte an, ob Sie ständig unter Tage arbeiten. Dann haben Sie bei ausreichend langer Wartezeit ein Anrecht auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt.

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Der Rentenbeginn-Rechner berücksichtigt alle im sechsten Sozialgesetzbuch aufgeführten relevanten Renten. Berechnet wird abhängig von Geburtsdatum und den weiteren Angaben der reguläre Beginn und, falls möglich der Beginn der Rente bei vorzeitiger Inanspruch­nahme. Zu jeder dieser möglichen Renten wird auch die Wartezeit, also die Mindest­versicherungs­zeit aufgeführt. Diese wird in § 50 SGB VI geregelt und kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung oder Ausbildung erfüllt werden. Schule und Studium ab dem 17. Geburtstag (kurz: Ausbildungszeiten) werden für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Diese Ausbildungszeiten gelten nicht als beitragsfreie Zeiten bei der Rente für besonders langjährig Versicherte. Der Beginn der jeweiligen Rente ist immer der erste des Folgemonats nach Erreichen der Altersgrenze. Ausnahme: Der Geburtstag fällt auf den ersten Tag des Monats. Dann kann die Rente schon im selben Monat bezogen werden.

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Die Regelaltersrente ist die normale Altersrente. Versicherte haben Anspruch auf diese Rente, wenn

  • die allgemeine Mindest­versicherungs­zeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt ist sowie
  • abhängig vom Geburtsjahr bzw. Jahrgang die Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Lebensjahren erreicht ist.

Diese Altersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten. Übrigens kann bei Bezug der Regelaltersrente ohne Anrechnung auf die Rente unbegrenzt hinzuverdient werden. Darin unterscheidet sich die Regelaltersrente von den anderen Altersrenten.

Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr

Grundsätzlich wird die Regelaltersgrenze, also das Renteneintrittsalter gemäß § 35 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2011 noch bei 65 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit seit 2012 stufenweise auf 67 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 235, wonach die Regelaltersgrenze für vor 1947 Geborene bei 65 Jahren verbleibt. Für Versicherte ab Jahrgang 1947 beginnt die Rente erst später gemäß unten stehender Tabelle.

Tabelle Rentenbeginn Regelaltersrente (Regelaltersgrenze)

Geburtsjahr / JahrgangRegelaltersgrenze
vor 1947 65
1947 65 + 1 Monat
1948 65 + 2 Monate
1949 65 + 3 Monate
1950 65 + 4 Monate
1951 65 + 5 Monate
1952 65 + 6 Monate
1953 65 + 7 Monate
1954 65 + 8 Monate
1955 65 + 9 Monate
1956 65 + 10 Monate
1957 65 + 11 Monate
1958 66
1959 66 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate
ab 1964 67

Vertrauensschutz

Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 65 Jahren für Versicherte, die vor 1955 geboren sind sowie vor 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für langjährig Versicherte", wenn

  • die Mindest­versicherungs­zeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt ist sowie
  • abhängig vom Geburtsjahrgang die Altersgrenze zwischen 65 und 67 Lebensjahren erreicht ist.

Im Vergleich zur Regelaltersrente, die bereits nach einer Versicherungs- bzw Wartezeit von 5 Jahren bezogen werden kann, kann man diese Rente mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat von der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu erwartenden Rente bereits vorzeitig ab 63 Jahren in Anspruch nehmen.

Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr

Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2013 noch bei 65 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit seit 2014 stufenweise auf 67 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 236, wonach die Altersgrenze für vor 1949 Geborene bei 65 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1949 geboren sind, erhöht sie sich gemäß folgender Tabelle.

Tabelle Rentenbeginn für langjährig Versicherte

Geburtsjahr / JahrgangAltersgrenze
vor 1949 65
1949 Jan 65 + 1 Monat
1949 Feb 65 + 2 Monate
1949 März–Dez 65 + 3 Monate
1950 65 + 4 Monate
1951 65 + 5 Monate
1952 65 + 6 Monate
1953 65 + 7 Monate
1954 65 + 8 Monate
1955 65 + 9 Monate
1956 65 + 10 Monate
1957 65 + 11 Monate
1958 66
1959 66 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate
ab 1964 67

Vertrauensschutz

Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 65 Jahren für Versicherte, die vor 1955 geboren sind sowie vor 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", wenn

  • die Mindest­versicherungs­zeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt ist,
  • bei Beginn der Altersrente mindestens eine 50%ige Schwerbehinderung anerkannt ist sowie
  • abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 63 und 65 Lebensjahren erreicht ist.

Diese Altersrente können Sie mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat bereits vorzeitig ab drei Jahre vor der Altersgrenze in Anspruch nehmen.

Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr

Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2014 noch bei 63 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit seit 2015 stufenweise auf 65 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 236a, wonach die Altersgrenze für vor 1952 Geborene bei 63 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1952 geboren sind, erhöht sie sich gemäß folgender Tabelle.

Tabelle Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen

Geburtsjahr / JahrgangAltersgrenze
vor 1952 63
1952 Jan 63 + 1 Monat
1952 Feb 63 + 2 Monate
1952 März 63 + 3 Monate
1952 April 63 + 4 Monate
1952 Mai 63 + 5 Monate
1952 Juni–Dez 63 + 6 Monate
1953 63 + 7 Monate
1954 63 + 8 Monate
1955 63 + 9 Monate
1956 63 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate
1958 64 
1959 64 + 2 Monate
1960 64 + 4 Monate
1961 64 + 6 Monate
1962 64 + 8 Monate
1963 64 + 10 Monate
ab 1964 65

Die vorzeitige Inanspruch­nahme dieser Rente ist stets ab drei Jahre vor den oben definierten Altersgrenzen möglich.

Vertrauensschutz

Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 63 Jahren für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor 1955 geboren sind sowie vor 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für besonders langjährig Versicherte", wenn

  • die Mindest­versicherungs­zeit (Wartezeit) von 45 Jahren erfüllt ist sowie
  • abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 63 und 65 Lebensjahren erreicht ist.

Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) besteht der Anspruch auf diese Rente bereits zwei Jahre früher. Jedoch kann die Rente für besonders langjährig Versicherte - auch gegen Abschläge - nicht vorzeitig in Anpruch genommen werden.

Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr

Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2015 noch bei 63 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit seit 2016 stufenweise auf 65 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 236b, wonach die Altersgrenze für vor 1953 Geborene bei 63 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, erhöht sie sich gemäß folgender Tabelle.

Tabelle Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte

Geburtsjahr / JahrgangAltersgrenze
vor 1953 63
1953 63 + 2 Monate
1954 63 + 4 Monate
1955 63 + 6 Monate
1956 63 + 8 Monate
1957 63 + 10 Monate
1958 64
1959 64 + 2 Monate
1960 64 + 4 Monate
1961 64 + 6 Monate
1962 64 + 8 Monate
1963 64 + 10 Monate
ab 1964 65

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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute", wenn

  • die Mindest­versicherungs­zeit (Wartezeit) von 25 Jahren erfüllt ist sowie
  • abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 60 und 62 Lebensjahren erreicht ist.

Im Vergleich zur Regelaltersrente besteht der Anspruch auf diese Rente bereits fünf Jahre früher. Jedoch kann die Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - auch gegen Abschläge - nicht vorzeitig in Anpruch genommen werden.

Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr

Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2011 noch bei 60 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit seit 2012 stufenweise auf 62 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 238, wonach die Altersgrenze für vor 1952 Geborene bei 60 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1952 geboren sind, erhöht sie sich gemäß folgender Tabelle.

Tabelle Rentenbeginn für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Geburtsjahr / JahrgangAltersgrenze
vor 1952 60
1952 Jan 60 + 1 Monat
1952 Feb 60 + 2 Monate
1952 Mär 60 + 3 Monate
1952 Apr 60 + 4 Monate
1952 Mai 60 + 5 Monate
1952 Jun–Dez 60 + 6 Monate
1953 60 + 7 Monate
1954 60 + 8 Monate
1955 60 + 9 Monate
1956 60 + 10 Monate
1957 60 + 11 Monate
1958 61
1959 61 + 2 Monate
1960 61 + 4 Monate
1961 61 + 6 Monate
1962 61 + 8 Monate
1963 61 + 10 Monate
ab 1964 62

Vertrauensschutz

Abweichend davon liegt die Altersgrenze weiterhin bei 60 Jahren für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschafts­ausgleichs­leistung bezogen haben.

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Frau Kirsch möchte wissen, ab wann sie mit dem Bezug einer Altersrente rechnen kann.

  • Frau Kirsch ist am 26.06.1959 geboren.
  • Sie hat eine anerkannte Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent.

Frau Kirsch stehen drei geeignete Altersenten zur Auswahl:

  • Dies ist zum einen die Regelaltersrente, also die normale Rente. Sie hat gegenüber den anderen Renten den Vorteil, dass Frau Kirsch bei dieser unbegrenzt hinzuverdienen könnte.
  • Da Frau Kirsch voraussichtlich über 35 Beitragsjahre haben wird, kann sie später auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen.
  • Eventuell kommt Frau Kirsch sogar auf 45 Beitragsjahre, so dass sie auch ein Anrecht auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte.

Das Eintrittsalter für die Regelaltersrente, also der "normalen" Rente liegt grundsätzlich bei 67 Jahren. Frau Kirsch ist Jahrgang 1959 und kann die Regelalterserente gemäß obiger Tabelle bereits mit einem Eintrittsalter von 66 Jahren und 2 Monaten am 1.9.2025 beziehen.

Das Eintrittsalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt grundsätzlich bei 65 Jahren. Gemäß obiger Tabelle kann Frau Kirsch mit Jahrgang 1959 bereits mit 64 Jahren und 2 Monaten am 1.9.2023 in Rente gehen. Zu beachten ist aber, dass die Rente aufgrund bis dahin weniger gesammelter Entgeltpunkte geringer ausfallen wird, als die Regelaltersrente.

Das Eintrittsalter bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt, ebenso wie bei der Rente für Schwerbehinderte grundsätzlich bei 65 Jahren. Gemäß obiger Tabelle kann Frau Kirsch mit Jahrgang 1959 hier nicht früher in Rente gehen, als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Gegenüber der Rente für Schwerbehinderte müsste Frau Kirsch hier zudem 45 Beitragsjahre (statt 35) aufweisen.

Frau Kirsch könnte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch früher in Anspruch nehmen. Diese Rente kann sie mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat bereits vorzeitig ab drei Jahre vor ihrer eigentlichen berechneten Rentenbeginn in Anspruch nehmen. Demnach kann Frau Kirsch ab dem 1.9.2020 im Alter von 61 Jahren und 2 Monaten vorzeitig die Rente beginnen. Neben den bis dahin weniger gesammelten Entgeltpunkten, also einer sich ohnehin ergebenden geringeren Rente, werden beim frühestmöglichen Beginn (36 Monate früher als regulär) weitere 36 × 0,3  = 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen.

Letzte Aktualisierung am 17.08.2022

Die Seiten der Themenwelt "Renteneintrittsalter" wurden zuletzt am 17.08.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 12.11.2021

  • 06.08.2019: Textliche Anpassungen des Ratgeberartikels Rente mit 60.
  • 13.03.2019: Veröffentlichung neuer Ratgeberartikel: Regelaltersrente, Rentenalter, Rente mit 60 und Renteneintrittsalter Tabelle
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt

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Entgeltpunkte (E) x Zugangsfaktor (Z) x aktueller Rentenwert (A) x Rentenartfaktor (R) = monatliche Rentenhöhe. Beispiel für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer aus den alten Bundesländern nach 45 Jahren: (E) (45 x1) x (Z) 1 x (A) 36,02 x (R) 1 = 1.620,90 Euro Rente pro Monat.

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Wenn man den Urlaub dazu rechnet, kann man bei einem normalen Vollzeit-Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche von einer durchschnittlichen Anzahl von 18-20 Arbeitstagen ausgehen.

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