Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Danach erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen bei der Aussteuerung betroffener Arbeitnehmender einiges beachten. Show
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) Krankengeld. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bezeichnet man als "Aussteuerung". Sofern man davon ausgeht, aufgrund der Erkrankung nicht mehr seinen Job ausüben zu können, sollte man eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch manchmal hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Aussteuerung noch nicht über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Betroffene drohen dann in eine Lücke in unserem sozialen Netz zu fallen. Ihnen fehlt nicht nur ihr Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren. Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt wird, weshalb man auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung" spricht. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge hierfür werden von der Agentur für Arbeit getragen. Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz ArbeitsverhältnisDas arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Trotzdem muss sich der Arbeitnehmende arbeitslos melden und damit signalisieren, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmende in dieser besonderen Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Krankengeld-Ende: Was der Arbeitgeber zu veranlassen hatGemäß der gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt haben Arbeitgeber zum Ende des Krankengeldbezuges die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für betroffene Arbeitnehmende zu veranlassen (Meldegrund 30 – Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung). Da Krankengeld für bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vorliegen. Sind in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist ein nach Ende des Krankengeldbezugs gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsfrei. Märzklausel beachtenWird eine Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Mehr zum Thema Märzklausel erfahren Sie hier. Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten und arbeitsunfähig erkrankt sind, können auch Sie Krankengeld bekommen. Weitere DetailsSie erhalten zunächst bis zu sechs Wochen lang weiter die Leistungen der Agentur für Arbeit. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld. Danach können Sie von der TK Krankengeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes erhalten. Sie beziehen Arbeitslosengeld II? Dann bekommen Sie dieses weiter, auch wenn Sie arbeitsunfähig sind. Ein gesondertes Krankengeld gibt es in diesem Fall nicht. 1. Das Wichtigste in KürzeArbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit wird unterschiedlich definiert, abhängig davon, ob die Person ALG I (Arbeitslosengeld) oder ALG II ("Hartz IV") bezieht und ist etwas anderes als Erwerbsminderung. Versicherten, deren Krankengeld ausgelaufen ist (sog. Aussteuerung) ermöglicht die sog. Nahtlosigkeitsregelung den Bezug von ALG I, obwohl sie nicht arbeiten können, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Wer erst während des Bezugs von ALG I arbeitsunfähig wird, erhält zunächst weiter ALG I, danach ggf. Krankengeld und erst bei weiterer Arbeitsunfähigkeit ggf. ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung. Bei Arbeitsunfähigkeit ohne volle Erwerbsminderung kann ohne zeitliche Begrenzung ALG II bezogen werden. 2. Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und ErwerbsminderungArbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. 2.1. ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine bestimmte Tätigkeit, die nicht ausgeführt werden kann.
2.2. ErwerbsminderungErwerbsminderung bezieht sich auf eine allgemeine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die dazu führt, dass ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur noch zeitlich eingeschränkt erwerbstätig sein kann.
3. Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei ALG I3.1. Definition von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG IArbeitsunfähigkeit bei Bezug von ALG I liegt vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sich die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unabhängig von der Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit. Trotz Krankheit und/oder Behinderung können sich viele Menschen "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stellen und sind daher während der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsunfähig, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen viele Tätigkeiten nicht mehr ausführen können. 3.2. Pflicht zur Anzeige der ArbeitsunfähigkeitWer ALG I beantragt hat oder bezieht muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also so schnell wie möglich, anzeigen. Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Näheres zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Arbeitsunfähigkeit. 3.3. Weiterzahlung des ALG I bei ArbeitsunfähigkeitEs gehört zu den Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und damit normalerweise auch für den Bezug von ALG I, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, also auch dazu in der Lage zu sein, zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen.
3.4. Weiterzahlung des ALG I bei von der Rentenversicherung festgestellter Erwerbsminderung
4. Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei ALG II4.1. Definition von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG IIBeim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (umgangssprachlich "Hartz IV") liegt Arbeitsunfähigkeit vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. 4.2. Bezug von Krankengeld bei Bezug von ALG II
4.3. ALG II bei ErwerbsminderungBei teilweiser Erwerbsminderung kann ALG II bezogen werden. Mit ALG II kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgestockt werden. Liegt hingegen volle Erwerbsminderung vor, fehlt es an der für den Bezug von ALG II nötigen Erwerbsfähigkeit. Dann kann nur eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld bezogen werden. 4.4. PraxistippWenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente als sog. Arbeitsmarktrente (Näheres unter Erwerbsminderungsrente) beziehen, sind Sie nicht voll erwerbsgemindert. Sie bekommen die volle Erwerbsminderungsrente dann nur, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für Sie geeigneten Arbeitsplätze gibt (sog. verschlossener Arbeitsmarkt). Reicht diese Rente für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie mit ALG II aufstocken, nicht mit Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld. 5. Praxistipps
6. Wer hilft weiter?Die örtliche Agentur für Arbeit. 7. Verwandte LinksArbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Arbeitslosenversicherung Erwerbsminderungsrente Berufliche Reha > Leistungen Rechtsgrundlagen: § 145 f. SGB III, § 3 Abs. 2-3a Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie Wie hoch ist das Arbeitslosengeld 1 nach Krankengeld?Bezieher von Arbeitslosengeld I bekommen nach einer Krankschreibung bis zu sechs Wochen lang das Arbeitslosengeld weiter bezahlt. Erst nach Ablauf der sechs Wochen müsste die Krankenkasse einspringen.
Was passiert wenn ich vor der Arbeitslosigkeit krank werde?Sie sind vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, also zum Ende der Beschäftigung arbeitsunfähig krank geschrieben? Dauert die Krankheit über die Beschäftigung hinaus an, besteht in der Regel zunächst ein Anspruch auf Krankengeld.
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