Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten dar. Für den Fall der Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist es eine wichtige Rechengröße bei der Berechnung der Versicherungsbeitragszuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse im künstlerischen und publizistischen Bereich hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Beitragspflicht auf ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen abgestellt, das am Jahresende jeweils für das kommende Jahr einzuschätzen ist. Die Schätzung wird in der Regel auf Erfahrungswerten der Vorjahre aufbauen und auf den Auftragserwartungen für das Folgejahr beruhen. Show
Das an die KSK zu
meldende, voraussichtliche Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG). Als Schätzgrundlage kann auf den im letzten Einkommensteuerbescheid bzw. in der letzten Einkommensteuererklärung oder den im letzten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisrechnung) ausgewiesenen Gewinn zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch zu erwartende Veränderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) zu berücksichtigen. Wenn sich die Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklichen lässt oder übertroffen wird, besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden dann den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus. Denn das gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Die Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte daher besonders sorgfältig erfolgen. Gepostet am 27.12.2021; Häufig kommt es aufgrund fehlender oder falscher Eingaben dazu, dass die Berechnung der Zulagen des Programms von den Werten im Steuerbescheid abweicht. Bei der Erfassung der Daten sind die folgenden Punkte zu beachten, damit eine korrekte Berechnung möglich ist. Art der Begünstigung:
Bemessungsgrundlage:
Angaben zur Kinderzulage:
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Wie kann ich die beitragspflichtigen Einnahmen aus 2015 entnehmen?Zeile 10 der Anlage AV:Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmenaus 2015 können Sie z. B. aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherungentnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. In der Regel entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrem Bruttojahreslohn, das muss aber nicht so sein.
Was sind beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung?Beitragspflichtige Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bilden in der Sozialversicherung die Grundlage für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung. Inhaltsverzeichnis. 1 Beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung. 2 Welche Einnahme sind nicht beitragspflichtig?
Kann ich meine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen?Hallo Frau Ruland, wenn Sie selbständig und pflichtversichert oder aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, führen Sie die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ja selbst ab. Von daher sollten Sie doch eigentlich in Ihren Unterlagen die entsprechenden Zahlen finden.
Wo beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung?Feldhilfe: Beitragspflichtige Einnahmen
Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2020 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Was zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen?Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet.
Wo steht das rentenversicherungspflichtige Einkommen?Als Arbeitnehmer erhalten Sie einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung, aus der Sie erkennen können, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen war. Meist wird das renten- bzw. sozialversicherungspflichtige Einkommen auch auf der letzten Gehaltsabrechnung eines Jahres ausgewiesen.
Welche Einnahmen sind Sozialversicherungsfrei?Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem: Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (soweit steuerfrei) Bayrisches Familien- und Landespflegegeld. Blindengeld.
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