Wo finde ich beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022?

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten dar. Für den Fall der Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist es eine wichtige Rechengröße bei der Berechnung der Versicherungsbeitragszuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse im künstlerischen und publizistischen Bereich hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Beitragspflicht auf ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen abgestellt, das am Jahresende jeweils für das kommende Jahr einzuschätzen ist. Die Schätzung wird in der Regel auf Erfahrungswerten der Vorjahre aufbauen und auf den Auftragserwartungen für das Folgejahr beruhen.

Das an die KSK zu meldende, voraussichtliche Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG).
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. Honorare, Tantiemen, Gagen). Dazu gehören auch alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften bezogen werden (GEMA, GVL, Verwertungsgesellschaft Wort, Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst etc.). Betriebsausgaben sind alle Ausgaben oder Kosten, die mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit während des Versicherungszeitraumes entstanden sind. Zu den Ausgaben gehören insbesondere Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge), Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entstanden sind, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Abschreibungen.
Nicht abzugsfähig sind Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (wie z. B. Beiträge zur Künstlersozialversicherung oder Prämien zur privaten Kranken- oder Lebensversicherung).

Als Schätzgrundlage kann auf den im letzten Einkommensteuerbescheid bzw. in der letzten Einkommensteuererklärung oder den im letzten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisrechnung) ausgewiesenen Gewinn zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch zu erwartende Veränderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) zu berücksichtigen.

Wenn sich die Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklichen lässt oder übertroffen wird, besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden dann den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus. Denn das gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Die Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte daher besonders sorgfältig erfolgen.

Wo finde ich beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022?
Ursachen für Abweichungen der Berechnung der Zulagen zur Riester-Rente.

Gepostet am 27.12.2021;

Häufig kommt es aufgrund fehlender oder falscher Eingaben dazu, dass die Berechnung der Zulagen des Programms von den Werten im Steuerbescheid abweicht. Bei der Erfassung der Daten sind die folgenden Punkte zu beachten, damit eine korrekte Berechnung möglich ist.

Art der Begünstigung:

  • Im ersten Schritt stellt sich die Frage nach der Art der Begünstigung. Hier ist es grundsätzlich erforderlich, dass mindestens für einen Vertrag eine unmittelbare Begünstigung vorliegt. Bei Ehepaaren ist es ausreichend, wenn einer der Ehepartner unmittelbar begünstigt ist.

    Unmittelbar begünstigt sind alle Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine genaue Auflistung finden Sie über den Punkt "mehr" in der Eingabehilfe der Riester-Rente im rechten Bereich der Software.

Bemessungsgrundlage: 

  • Wenn eine unmittelbare Begünstigung vorliegt, ist im nächsten Schritt die Angabe der Bemessungsgrundlage erforderlich. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt es sich um die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der Rentenversicherung des Vorjahres (wenn also beispielsweise die Steuererklärung für das Jahr 2020 erstellt wird, werden die Einnahmen des Jahres 2019 benötigt). In der Regel entspricht dieser Betrag dem Wert in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Jahres. Je nach Höhe des Gehalts kann dies aber auch abweichen.

    Den Betrag finden Sie auf der Meldung zur Sozialversicherung des entsprechenden Jahres, welche Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

    Wichtiger Hinweis:

    Die Eingabe dieses Wertes ist für eine korrekte Berechnung zwingend erforderlich, da basierend auf diesem Betrag die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erfolgt. Ohne diesen wird es bei der Berechnung zu einer Abweichung kommen.

Angaben zur Kinderzulage:

  • Wenn Sie Kinder haben, so sind diese bei der Berechnung der Zulagen ebenfalls gesondert zu erfassen. Die bereits erfassten Daten zu Kindern im Bereich der persönlichen Daten werden nicht automatisch übernommen. Die entsprechenden Angaben sind im Unterdialog nach Bejahung der Frage "Ist mindestens ein Kind vorhanden, für das eine Kinderzulage gewährt wird?" zu erfassen. 

    Wichtiger Hinweis:

    Grundsätzlich wird die Kinderzulage immer bei der Mutter der Kinder berücksichtigt. Wenn die Mutter keinen eigenen Vertrag besitzt oder die Kinderzulage aus anderen Gründen beim Vater berücksichtigt werden soll, so sind die Angaben zur Übertragung der Kinderzulage ebenfalls in diesem Dialog zu erfassen.

Diese Auskunft erfolgt unter der gebotenen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit gegeben werden kann. Diese Anleitung stellt keine steuerliche Beratung dar oder kann sie ersetzen, wenden Sie sich hierfür an Ihren Steuerberater.


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Wie Erhöhe ich die beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenversicherung?

Voraussetzung ist, dass für das Kalenderjahr vor der Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt nur auf Antrag für laufende und für künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume.

Wie kann ich die beitragspflichtigen Einnahmen aus 2015 entnehmen?

Zeile 10 der Anlage AV:Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmenaus 2015 können Sie z. B. aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherungentnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. In der Regel entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrem Bruttojahreslohn, das muss aber nicht so sein.

Was sind beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung?

Beitragspflichtige Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bilden in der Sozialversicherung die Grundlage für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung. Inhaltsverzeichnis. 1 Beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung. 2 Welche Einnahme sind nicht beitragspflichtig?

Kann ich meine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen?

Hallo Frau Ruland, wenn Sie selbständig und pflichtversichert oder aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, führen Sie die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ja selbst ab. Von daher sollten Sie doch eigentlich in Ihren Unterlagen die entsprechenden Zahlen finden.

Wo beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung?

Feldhilfe: Beitragspflichtige Einnahmen Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2020 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Was zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen?

Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet.

Wo steht das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Als Arbeitnehmer erhalten Sie einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung, aus der Sie erkennen können, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen war. Meist wird das renten- bzw. sozialversicherungspflichtige Einkommen auch auf der letzten Gehaltsabrechnung eines Jahres ausgewiesen.

Welche Einnahmen sind Sozialversicherungsfrei?

Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem: Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (soweit steuerfrei) Bayrisches Familien- und Landespflegegeld. Blindengeld.