An gleiche rechte wie gewerkschaft

Hinter den heutigen Betriebsräten stecken starke Gewerkschaften. Gleichwohl sind Gewerkschaften und Betriebsrat nicht das gleiche und die Rechte und Pflichten zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten sind völlig unterschiedlich. So muss kein Betriebsrat Mitglied einer Gewerkschaft sein und Betriebsräte haben auch das Recht, sich völlig von Gewerkschaften zu distanzieren.

Vertreter der Gewerkschaften haben auch kein Recht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Das gilt, obwohl § 2 Abs. 1 BetrVG bereits festschreibt, dass der Betriebsrat auch mit der Gewerkschaft vertrauensvoll zusammenarbeiten soll.

Wenn nach § 31 BetrVG allerdings ¼ der Betriebsratsmitglieder beantragt, dass ein Vertreter einer Gewerkschaft an den Betriebsratssitzungen teilnehmen soll, ist der entsprechende Vertreter einzuladen. Der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung müssen dem Gewerkschaftsvertreter rechtzeitig mitgeteilt werden.

Er darf allerdings nur beratend teilnehmen. Bei anschließenden Beschlüssen darf er nicht mitbestimmen.

Zu den Betriebsratssitzungen können auch mehrere Gewerkschaftsmitglieder eingeladen werden, wenn es mehrere Gewerkschaften gibt.

In Gewerkschaften sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen (wie Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Arbeitssuchende etc.) organisiert. Zu einer Gewerkschaft gehören alle, die als Mitglied in sie eintreten. Gewerkschaften sind nicht nur für einen Betrieb, sondern für eine ganze Branche oder mehrere Branchen zuständig. Gewerkschaften sind Tarifparteien und handeln mit einzelnen Arbeitgebern oder dem Arbeitgeberverband einer Branche Tarifverträge aus.

Betriebsräte und Personalräte sind häufig Gewerkschaftsmitglieder. Es besteht aber keine Pflicht dazu.

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf befriedigende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder hat das Recht auf einen fairen Lohn, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Wenn der Lohn dazu nicht ausreicht, muss der Staat zusätzlich dafür sorgen. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen eine Gewerkschaft zu bilden oder beizutreten.

>> Historische Beispiele für Berufsverbote sind die Entlassungen von Juden und politischen Gegnern des Nationalsozialismus.
Auch wenn in Art. 23 gleicher Lohn für gleiche Arbeit festgeschrieben ist, verdienen Frauen in vielen Branchen immer noch weniger als ihre männlichen Kollegen. Allerdings ist es oft schwer nachzuweisen, dass die Lohnunterschiede wirklich bei gleicher Arbeit bestehen.

Am 1. Oktober 2021 ist es endlich so weit: Eine über 150 Jahre währende Ungerechtigkeit soll ihr Ende finden

An gleiche rechte wie gewerkschaft

Marliese Mendel

08. Juli 2021

Anfang Juli 2021 sollte mit der Angleichung der Kündigungsfristen ein weiteres Puzzlestück in das große Bild der rechtlichen Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten eingesetzt werden. Doch die Regierung verschob den Termin zum zweiten Mal, diesmal auf den 1. Oktober 2021.

Die Gewerkschaften waren dagegen. Schließlich geht es um 1,3 Millionen ArbeiterInnen, die nach 150 Jahren endlich die gleichen Kündigungsfristen wie Angestellte haben sollen. Wenn man bedenkt, wie steinig der Weg bis dahin war, kann man die Notwendigkeit, dieses neue Regelwerk so schnell wie möglich umzusetzen, mehr als verstehen.

An gleiche rechte wie gewerkschaft

Büroangestellte bei Mendl und Schönbach (1919) ÖGB

Woher stammt die Ungleichheit? 

Die erste gesetzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und ArbeiterInnen begann mit Inkrafttreten des Allgemeinen Handelsgesetzbuch am 1. Juli 1863. Es folgte auf Druck der jungen Gewerkschaften am 16. Dezember 1906 das Angestellten-Pensionsversicherungsgesetz, am 16. Jänner 1910 das Handlungsgehilfengesetz und am 22. März 1921 das Angestelltengesetz, das damals für rund sechs Prozent der Erwerbstätigen galt.

Für Angestellte bestand nun ein gutes Arbeitsrecht: Sie hatten Recht auf Kündigungstermine (jeweils zum Monatsletzten) und Kündigungsfristen (zwischen einem Monat und einem halben Jahr), aber auch auf einen freien Postensuchtag pro Woche nach einer Kündigung. Auch Entgeltfortzahlungen - der sechswöchige Mutterschutz galt auch als Dienstverhinderung -, Urlaubsanspruch von mindestens zwei Wochen pro Jahr und eine Abfertigung zwischen einem Jahres- und drei Jahresgehältern (nach über 25 Dienstjahren) waren inkludiert.

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Arbeiterinnen in Süßwarenfabrik um 1950 @ÖGB/Kammler

Karge ArbeiterInnenrechte

Im Gegensatz dazu sahen die Arbeitsrechte für ArbeiterInnen recht mager aus: Für sie basierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen auf der Gewerbeordnung (1859) – 14 Tage Kündigungsfrist und die Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden – außer es war in Kollektivverträgen anders festgelegt. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall erhielten ArbeiterInnen erst ab dem Jahr 1916 und nur bei unverschuldetem Unglück oder Krankheit, begrenzt auf die Dauer von maximal einer Woche. Das Arbeiterurlaubsgesetz aus dem Jahr 1919 brachte ArbeiterInnen immerhin eine Woche bezahlten Urlaub – Abfertigung gab es aber nur dann, wenn Betriebe ins Ausland absiedelten.

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Erholungsheim der Pensionsversicherungsanstalt (1967) @Kammler/ÖGB

Ungleichheit in der Sozialversicherung

Unterschiede bestanden aber auch in der Sozialversicherung. 1926 erging das Angestelltenversicherungsgesetz und 1927 das Arbeiterversicherungsgesetz. Gut für die Angestellten, da ihr Gesetz vollumfänglich in Kraft trat und es nun für alle Angestellten Pensionsversicherung, Krankenversicherung für RentnerInnen und deren Angehörigen sowie die personenbezogene Unfallversicherung gab. 

Schlecht sah es für die ArbeiterInnen aus. Das Arbeitsversicherungsgesetz wurde bis auf eine höchst karge provisorische Altersfürsorge nicht wirksam. Das Inkrafttreten des einheitlichen Kranken-, Unfall- sowie Alters- und Invalidenversicherung war an eine sogenannte „Wohlstandsklausel“ gebunden, einem wirtschaftlichen Parameter, die bis zum Ende des selbständigen Österreich nicht erfüllt werden sollten. Somit blieben das Arbeiter-Kranken- (1888) und das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz (1889) in der jeweiligen Fassung in Kraft – mit schlechteren Regelungen als für die Angestellten. 

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Obmann der GMB und Sozialminister Karl Maisel (1958) @Kammler/ÖGB

„Das hervorragendste sozialpolitische Gesetzwerk“ 

Die Gewerkschaften prangerten nicht nur die Ungerechtigkeiten an, sondern vermuteten dahinter den Versuch der rechts-konservativen Regierung, die Gewerkschaftsbewegung spalten zu wollen. Die freie Gewerkschaftsbewegung ließ sich aber trotz des Verbots im Jahr 1934 und des Nichtbestehens während des NS-Regimes nicht unterkriegen. Noch vor Kriegsende gründeten am 15. April 1945 Gewerkschafter den überparteilichen Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB). 

Die GewerkschafterInnen machten auch sofort Druck, nicht nur für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sondern auch in Sachen Sozialversicherung. Unter der Ägide des Metallgewerkschafters und Sozialministers Karl Maisel entstand im Jahr 1955 das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz. Darin ist die Pflichtversicherung der ArbeiterInnen und Angestellten geregelt, umfasst Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und regelt die Krankenversicherung der PensionistInnen. Der erste große Meilenstein bei der Angleichung war geschafft, aber es blieben noch einige Baustellen offen. 

Mühsame Kleinarbeit 

Bis ArbeiterInnen den gleichen Anspruch auf Urlaub wie Angestellte hatten, dauerte es bis ins Jahr 1971 und bei der Gleichstellung bei Abfertigungen bis ins Jahr 1979. Offen blieb die seit der Monarchie bestehenden Ungleichbehandlung bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das im Jahr 1974 verabschiedete Entgeltfortzahlungsgesetzes galt vor allem für ArbeiterInnen, nicht aber für Angestellte. Die Regelungen für die ArbeiterInnen waren schlechter als jene der Angestellten: So bestand es eine 14-tägige Wartefrist bis zum ersten Anspruch und es gab ein Jahrespensum – war dieses aufgebraucht, erhielt der/die ArbeiterIn keine weiteren Zahlungen. Bei den Angestellten hingegen begann mit jedem neuen Krankenstand die Uhr von vorne zu laufen. Deshalb war die Angleichung ein zentraler Punkt bei der „Aktion Fairness“ – genauso wie die unterschiedlichen Kündigungsfristen.

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Aktion Fairness vor Parlament am 29. Juni 1999 (rechts außen: Willi Mernyi) ÖGB

Aktion Fairness

Den GewerkschafterInnen dauerte die Angleichung der Arbeitsrechte der 1,3 Millionen ArbeiterInnen an jene der Angestellten zu lange und die To-Do-Liste umfasste zahlreiche Punkte. Also griffen die GewerkschafterInnen auf altbewährte Mittel zurück: Demonstrationen, Unterschriftenlisten, Petitionen, Resolutionen – alle zusammengefasst in der „Aktion Fairness”. 

Der erste Schritt war, die Menschen für ein gleiches Arbeitsrecht zu mobilisieren. Dies gelang mit einer Unterschriftenliste: Mehr als 300.000 Menschen unterzeichneten. Schließlich landete die Forderung im Jahr 1997 im „Pflichtenheft der Koalition“ und es erging der Auftrag an die Sozialpartner, einen Vorschlag zu erarbeiten. Die Verhandlungen scheiterten aber im Juni 1999 an den Forderungen der Wirtschaft: Urlaubsaliquotierung und die Einrichtung einer von ArbeitnehmerInnen zu bezahlenden Freizeitversicherung.

Beidem konnte der ÖGB nicht zustimmen. Im ganzen Land begannen Protestaktionen vor den Wirtschaftskammern und der damalige Wirtschaftskammerpräsident Leopold Maderthaner wurde mit tausenden Faxnachrichten beschickt. 

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Gewerkschafter mit T-Shirt "Aktion Fairness" im Parlament (1999) ÖGB

Proteste im Parlament

Außerdem bestand die ehemalige Vorsitzende der GPA und damalige Sozialministerin Elenora Hostasch darauf, dass es noch vor der Sommerpause des Parlaments eine Einigung geben sollte und legte einen Gesetzesentwurf vor.

Unterstützung gab es genug. Vor den Nationalratssitzungen wurden Flugblätter verteilt und auf den ZuschauerInnenrängen im Parlament saßen GewerkschafterInnen in T-Shirts mit der Aufschrift „Aktion Fairness“. Dennoch gab es kein neues Gesetz. Somit wurde die Angleichung des Arbeitsrechts zum Wahlkampfthema, samt Aktionswoche im September 1999, und im Jänner 2000 Teil der Koalitionsgespräche zwischen ÖVP und SPÖ. Die Verhandlungen scheiterten, auch wegen der Weigerung der ÖVP, die Forderungen der „Aktion Fairness“ umzusetzen.

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Verhandlungen zur Angleichung der Arbeiter_innenrechte an jene der Angestellten im Parlament im Juni 1999 ÖGB

Rechts-konservative Mogelpackung

Am 4. Februar 2000 wurde die erste schwarz-blaue Koalition angelobt und machte die „lange verschlampte“ Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten zu einem zentralen Punkt ihres „100-Tage-Progamms“. Am 8. März 2000 passierte sie den Ministerrat. Für die ArbeiterInnen gab es aber keinen Grund zum Jubeln – aus der „Aktion Fairness“ machte die rechts-konservative Regierung nämlich die „Aktion Unfairness“.

Denn „die sogenannte Angleichung ist eine Augenauswischerei der Extraklasse, (…) eine Mogelpackung“ konstatierte der ÖGB damals. Das Arbeitsrechtsänderungsgesetz brachte einige Verbesserungen, wie die Streichung der im ABGB vorgesehenen 14-tägigen Wartefrist auch für die sonstigen wichtigen Dienstverhinderungsgründe und die Maximalzeit von einer Woche. Die Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit - für ArbeiterInnen bisher vier Wochen – wurde nun angeglichen an Angestellte und auf sechs Wochen erhöht. Unfairerweise blieb jedoch die Regelung bei wiederholtem Krankenstand in einem Jahr bestehen und auch bei Entgeltfortzahlungen betrug der Unterschied bis zu 25 Prozent.

Außerdem gingen diese Verbesserungen nicht zulasten der Unternehmen, sondern zu der der ArbeiterInnen. Mit dem Gesetz wurde nämlich auch der Beitrag der DienstgeberInnen in der Krankenversicherung der ArbeiterInnen um 0,3 Prozent gesenkt und kostete die Krankenversicherungen fortan rund 900 Millionen Schilling jährlich. Die Gleichstellung der Entgeltzahlung wurde mit der Urlaubsaliquotierung sowie der Streichung des Postensuchtages erkauft und brachte Verschlechterungen beim Urlaubsrecht der BauarbeiterInnen.

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Junge Bauarbeiter bei der Baustelle des Jugendurlaubshauses in Moosham (o. J.) Kammler/ÖGB

Angleichung im Parlament beschlossen

Nach dem Ende der schwarz-blauen Koalition und nach einigen schwarz-roten Koalitionen standen im Herbst 2017 wieder Neuwahlen an. Kurz davor beschloss das Parlament noch einige Gesetze, darunter auch die Gleichstellung bei der Entgeltfortzahlung ab Juli 2018 und die Angleichung der Kündigungsfristen der ArbeiterInnen an jene der Angestellten ab 1. Jänner 2021 (ungleiche Regelungen gibt es daneben noch bei Entlassungenund bei der Berufs- und Invaliditätspension). Im Gegenzug dazu wurde bereits mit 1. Jänner 2020 die Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen aufgehoben. Unternehmen ersparen sich so seither jährlich rund 70 Millionen Euro.

Ob der Corona-Pandemie wurde das Inkrafttreten der einheitlichen Kündigungsfristen bereits vom 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben – ein Termin, der nun abermals verschoben wurde, auf den 1. Oktober 2021.