Viele Pflegebedürftige haben den Wunsch, so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. Hierbei kann die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten helfen. Show Am 01.01.2017 trat die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ – kurz: AnFöVO – in Kraft und hat die bisherige „Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige“ - kurz: HBPfVO - abgelöst. Eine Neufassung der AnFöVO ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt unter anderem das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des SGB XI, die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege sowie pflegenden Angehörigen zugutekommen sollen. Nähere Informationen zur AnFöVO finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.mags.nrw Inanspruchnahme von Angeboten Pflegebedürftige Personen können die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür über den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich mit der für sie zuständigen Pflegekasse abrechnen. Darüber hinaus können bis zu 40 Prozent des individuell bestehenden Anspruchs auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Versorgung durch einen ambulanten Dienst) für die Inanspruchnahme derartiger Angebote umgewandelt werden. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Für die Suche nach einem passenden Angebot im Kreis Kleve finden Sie rechts eine nach Kommunen gegliederte Übersicht über die bislang hier anerkannten Angebote. Außerdem steht Ihnen ein Angebotsfinder zur Verfügung, in dem alle bislang in NRW anerkannten Angebote aufgeführt sind. Anträge auf Anerkennung neuer Angebote Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Anbietern, die ihren Sitz im Kreisgebiet haben, ist die Kreisverwaltung Kleve zuständig. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Datenverarbeitungssystem PfAD.UiA. Den Link zum elektronischen Antragsverfahren finden Sie rechts. Für technische Fragen rund um die Anwendung PfAD.UiA ist eine Hotline eingerichtet, die Sie werktags von 09.00-17.00 Uhr unter der Rufnummer 0231 / 222438-90 erreichen können oder per E-Mail an . Ansprechpartner/inDaten des jeweiligen Ansprechpartners
Diese Angebote dienen der Anregung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und der Entlastung pflegender Angehöriger. Sie können beispielsweise eingesetzt werden für Unterstützung im Haushalt und bei Behördengängen/-korrespondenz, Begleitung zu Terminen oder Einzelbetreuung. Seit dem 01.01.2017 ist der Kreis Warendorf für die Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag zuständig. Die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) löst die bisherige „Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige“ (HBPfVO) ab. Damit verbunden sind wesentliche Änderungen auch im Antragsverfahren. Den Verordnungstext einschließlich einer Begründung finden Sie unter dem Punkt 'Links'.
Zu Konzeptfragen und für die Hilfestellung bei der Beantragung können Sie sich an das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Münsterland wenden. Die Mitarbeiterin des Demenz-Servicezentrums Münsterland, Frau Wernke, ist zuständig für den Kreis Warendorf. Sie ist unter der E-Mail-Adresse: oder direkt unter der Tel.-Nr.: 02382-940997-10 zu erreichen.
Die Anbieter müssen beim Kreis Warendorf ein Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu…
Außerdem müssen die Anbieter Angaben machen zu…
Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen und Supervisionsmöglichkeiten Gebühren werden erhoben für
Die Höhe der Gebühren hängen vom Einzelfall ab. Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" (AnFöVO). Ansprechpersonen: Lena Sökeland Kreis Warendorf Der Landrat Sozialamt Hilfe zur Pflege Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Tel.: 02581/53 5072 Fax: 02581/53 95072 Mail: Stellvertreter: Akin Sen Kreis Warendorf Der Landrat Sozialamt Prävention und Qualitätssicherung in der Pflege Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Tel.: 02581/53 5022 Fax: 02581/53 95022 Mail: Wie kann ich Entlastungsleistungen anbieten?Grundsätzlich können Entlastungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, Agenturen (s. o.) erbracht und dann entsprechend direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Wer darf Entlastungsleistungen erbringen in NRW?Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen? Alle Pflegebedürftige, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.
Können Angehörige den entlastungsbetrag abrechnen?Haben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen.
Was sind anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote?Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer und Helferinnen (geschulte Ehrenamtliche) unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen.
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