Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangebotes NRW

Viele Pflegebedürftige haben den Wunsch, so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. Hierbei kann die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten helfen.

Am 01.01.2017 trat die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ – kurz: AnFöVO – in Kraft und hat die bisherige „Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige“ - kurz: HBPfVO - abgelöst. Eine Neufassung der AnFöVO ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt unter anderem das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des SGB XI, die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege sowie pflegenden Angehörigen zugutekommen sollen.

Nähere Informationen zur AnFöVO finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.mags.nrw

Inanspruchnahme von Angeboten

Pflegebedürftige Personen können die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür über den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich mit der für sie zuständigen Pflegekasse abrechnen. Darüber hinaus können bis zu 40 Prozent des individuell bestehenden Anspruchs auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Versorgung durch einen ambulanten Dienst) für die Inanspruchnahme derartiger Angebote umgewandelt werden. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse.

Für die Suche nach einem passenden Angebot im Kreis Kleve finden Sie rechts eine nach Kommunen gegliederte Übersicht über die bislang hier anerkannten Angebote. Außerdem steht Ihnen ein Angebotsfinder zur Verfügung, in dem alle bislang in NRW anerkannten Angebote aufgeführt sind.

Anträge auf Anerkennung neuer Angebote

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Anbietern, die ihren Sitz im Kreisgebiet haben, ist die Kreisverwaltung Kleve zuständig. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Datenverarbeitungssystem PfAD.UiA. Den Link zum elektronischen Antragsverfahren finden Sie rechts.

Für technische Fragen rund um die Anwendung PfAD.UiA ist eine Hotline eingerichtet, die Sie werktags von 09.00-17.00 Uhr unter der Rufnummer 0231 / 222438-90 erreichen können oder per E-Mail an .


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
AufgabenbereichMitarbeiter/inTelefon/FaxRaum
Wohnberatung,
Frau Friederici 02821 85-341
02821 85-550
E.183

Diese Angebote dienen der Anregung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und der Entlastung pflegender Angehöriger.

Sie können beispielsweise eingesetzt werden für Unterstützung im Haushalt und bei Behördengängen/-korrespondenz, Begleitung zu Terminen oder Einzelbetreuung.

Seit dem 01.01.2017 ist der Kreis Warendorf für die Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag zuständig.

Die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) löst die bisherige „Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige“ (HBPfVO) ab. Damit verbunden sind wesentliche Änderungen auch im Antragsverfahren.

Den Verordnungstext einschließlich einer Begründung finden Sie unter dem Punkt 'Links'.

  • Zugelassene Pflege- und Tagespflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag (als Leistungsanbieter für Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Koordinierungsstelle für Einzelkräfte, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person stehen)
  • Sonstige Anbieter mit sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigten
  • Einzelkräfte, die ihre Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person erbringen
  • Gemeinnützige Träger, die ehrenamtlich tätige Personen einsetzen
  • Personen oder Einrichtungen, die eine Basisqualifizierung anbieten
  • In Sonderfällen bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen, die durch die Pflegekasse anerkannt sind

Zu Konzeptfragen und für die Hilfestellung bei der Beantragung können Sie sich an das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Münsterland wenden. Die Mitarbeiterin des Demenz-Servicezentrums Münsterland, Frau Wernke, ist zuständig für den Kreis Warendorf. Sie ist unter der E-Mail-Adresse: oder direkt unter der Tel.-Nr.: 02382-940997-10 zu erreichen.

  • Das Angebot wird dauerhaft und regelmäßig angeboten
  • Zuverlässigkeit der leistungserbringenden Personen
  • Fachliche Qualifikation der Anbieter und leistungserbringenden Personen
  • Qualifikation der leistungserbringenden Personen
  • Fachkraft mit Aufsichts- und Anleitungsfunktion
  • Ausreichender Versicherungsschutz des Anbieters
  • Geringer organisatorischer und finanzieller Aufwand für die Betroffenen
  • Keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen
  • Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der verantwortlichen Person (im Fall kinder- und jugendnaher Angebote eines erweiterten Führungszeugnisses)

Die Anbieter müssen beim Kreis Warendorf ein Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu…

  • Name- und Kontaktdaten des Anbieters
  • Zielgruppen und Inhalte des Leistungsangebotes
  • Regelmäßigkeit und Qualitätssicherung
  • bei Gruppenangeboten: Betreuungsschlüssel
  • Qualifikation der handelnden Personen
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung sowie Schulungen
  • bestehende Kooperationen
  • Regelung bei Abwesenheit und Krankheitsvertretung
  • Regelungen zum Beschwerdemanagement

Außerdem müssen die Anbieter Angaben machen zu…

  • Aufgaben der Fachkraft
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung
  • Kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Person
  • Sicherstellung einer angemessenen Schulung und Fortbildung

Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen und Supervisionsmöglichkeiten

Gebühren werden erhoben für

  • Antrag auf Anerkennung der Basisqualifikation
  • Antrag auf Anerkennung der Koordinierungsstelle (Bearbeitung des Erstantrags und Überprüfung der Dokumentation)
  • Bearbeitung der Anerkennungsanträge (Erstantrag und Änderungsantrag)
  • Antrag auf Ruhen/Widerruf der Anerkennung
  • Antrag auf Wiederaufnahme nach Wegfall des Hinderungsgrunds
  • Überprüfung der jährlichen Erklärungen
  • Überprüfung der Qualitätsanforderungen

Die Höhe der Gebühren hängen vom Einzelfall ab.

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" (AnFöVO).

Ansprechpersonen:

Lena Sökeland

Kreis Warendorf

Der Landrat

Sozialamt

Hilfe zur Pflege

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

Tel.: 02581/53 5072

Fax: 02581/53 95072

Mail:

Stellvertreter:

Akin Sen

Kreis Warendorf

Der Landrat

Sozialamt

Prävention und Qualitätssicherung in der Pflege

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

Tel.: 02581/53 5022

Fax: 02581/53 95022

Mail:

Wie kann ich Entlastungsleistungen anbieten?

Grundsätzlich können Entlastungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, Agenturen (s. o.) erbracht und dann entsprechend direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Wer darf Entlastungsleistungen erbringen in NRW?

Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen? Alle Pflegebedürftige, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

Können Angehörige den entlastungsbetrag abrechnen?

Haben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen.

Was sind anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote?

Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer und Helferinnen (geschulte Ehrenamtliche) unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen.