Covid-19-schutzmaßnahmen-ausnahme verordnung vom 8. mai 2022

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Covid-19-schutzmaßnahmen-ausnahme verordnung vom 8. mai 2022

Thüringer Verordnung

zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

 
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Inhaltsübersicht

 
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Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Ver-bindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infekti-onsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), und
des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.März 2022 (BGBl. I S.478), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürIfSGZu-stVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und
aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 
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Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Erster Unterabschnitt Präventive Maßnahmen

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.


(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichts-maske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst be-rücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

 
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§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

(1) (aufgehoben)

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,
  6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,
  8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,
  11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht,

(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

 
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§ 3 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbe-urteilung nach § 5 ArbSchG die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infek-tionsschutz festzulegen und umzusetzen.

 
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§ 4 Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

 
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§ 5 Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-menverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Perso-nen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

 
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Zweiter Unterabschnitt Basismaßnahmen

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.

(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:

1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:

a) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

b) Dialyseeinrichtungen,

c) Tageskliniken,

d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,

f) Rettungsdienste,

2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von

a) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,

b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,

c) Besuchern und

d) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten,

3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren

Einrichtungen von
a) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,

b) Besuchern und

c) Personen, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten müssen,

4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,

5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,

6. in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.


(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.


(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken
oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

 
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§ 7 Testpflichten

(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich
führen:

  1. zu Krankenhäusern,
  2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen
  4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.

Bei Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses darf die zugrundeliegende Testung bei einem Nachweis

  1. mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
  2. mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
  3. mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden

zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist. Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Impfung erhalten haben, sind geimpften Personen im Sinne von Satz 1 gleichgestellt.

(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist.  Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

(4) (aufgehoben)

 
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Dritter Unterabschnitt Absonderung

§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

(1)   Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(2)   Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen als enge Kontaktpersonen gelten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

 
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§ 9 Pflichten der Absonderungspflichtigen

(1) Absonderungspflichtige nach § 8 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.


(2) In den Fällen des § 11 Satz 2 haben die Beschäftigten über Absatz 1 hinaus vor Aufnahme der Tätigkeit der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

 
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§ 10 Unterbrechung der Absonderungspflicht

Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer

1.    der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,
2.    einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder
3.    einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

 
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§ 11 Ende der Absonderungspflicht

Die Pflicht zur Absonderung endet

  1.  zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
  2. frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder
  3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.

Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 vorweisen können.

 
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§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

(1)  Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde be-steht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alterna-tiven Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.

(2)   Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

1.    die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie

2.    die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3)  Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

 
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Dritter Unterabschnitt Absonderung

§ 13 Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Dritten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

 
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§ 14 Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten

Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die über die in dieser Verordnung geregelten hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von Patienten, betreuten oder ge-pflegten Personen oder Bewohnern ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

 
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Zweiter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2)   Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3)   Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer

1.   vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt,
ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,

2.    aufgehoben,

3.    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,

4.    vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

 
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Dritter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Ar-tikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-setzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezo-gener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

 
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§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

 
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§ 18 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. August 2022 außer Kraft.