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Thüringer Verordnungzur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 InhaltsübersichtAufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Ver-bindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022
(BGBl. I S. 473), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infekti-onsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), und Erster AbschnittAllgemeine infektionsschutzrechtliche BestimmungenErster Unterabschnitt Präventive Maßnahmen§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) (aufgehoben) (2) Im Sinne dieser Verordnung
(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. § 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbe-urteilung nach § 5 ArbSchG die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infek-tionsschutz festzulegen und umzusetzen. § 4 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen durchgeführt werden. (2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten. (3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. (4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen. (5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. § 5 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-menverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Perso-nen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist. Zweiter Unterabschnitt Basismaßnahmen§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll. (2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite. (3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen: 1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind: a) Einrichtungen für ambulantes Operieren, b) Dialyseeinrichtungen, c) Tageskliniken, d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, f) Rettungsdienste, 2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von a) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten, b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden, c) Besuchern und d) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten, 3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen von b) Besuchern und c) Personen, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten müssen, 4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, 5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, 6. in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den
Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden. (4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5
verfügen und diesen bei sich
Bei Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses darf die zugrundeliegende Testung bei einem Nachweis
zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen (2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten. (4) (aufgehoben) Dritter Unterabschnitt Absonderung§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. (2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen als enge Kontaktpersonen gelten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests. § 9 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige nach § 8 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.
§ 10 Unterbrechung der AbsonderungspflichtDie Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer 1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. § 11 Ende der AbsonderungspflichtDie Pflicht zur Absonderung endet
Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 vorweisen können. § 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde be-steht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alterna-tiven Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. (2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet, 1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten. Dritter Unterabschnitt Absonderung§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Dritten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. § 14 Untersagung und Beschränkung von BesuchsrechtenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die über die in dieser Verordnung geregelten hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von Patienten, betreuten oder ge-pflegten Personen oder Bewohnern ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten. Zweiter AbschnittOrdnungswidrigkeiten§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, 2. aufgehoben, 3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 4. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt. Dritter AbschnittSchlussbestimmungen§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Ar-tikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-setzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezo-gener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt. § 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. § 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. August 2022 außer Kraft. |