Erwerbsminderung und gdb wo ist der unterschied

Wegen Ihrer Behinderung finden Sie nur schwer eine geeignete Arbeit oder Ihr Arbeitsplatz ist wegen Ihrer Behinderung gefährdet – zum Beispiel durch:

  • Häufige Fehlzeiten
  • Geringe Belastbarkeit
  • Eingeschränkte Mobilität
  • Dauerhaft notwendige Unterstützung durch Kollegen
  • Abmahnungen Ihres Vorgesetzten

Ausnahmen

Unkündbare Beamte, Richter sowie Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz können in den meisten Fällen Schwerbehinderten nicht gleichgestellt werden.

Grund dafür ist, dass die genannten Personen in der Regel bereits abgesichert sind und dass Ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Daher erfüllen sie meistens nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

In einigen wenigen Fällen ist aber auch für Beamte, Richter und Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Gleichstellung möglich. Dies ist dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa bei einer drohenden Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle.

Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sind zum Beispiel Mitglieder des Betriebsrats oder auch Mütter und Väter in Elternzeit.

Antrag stellen – so geht’s!

Wenden Sie sich an Ihr Versorgungsamt

Beim Versorgungsamt erhalten Sie Auskunft über Ihren Grad der Behinderung (GdB). Falls für Sie noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde, können Sie beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und auf den entsprechenden Grad der Behinderung stellen.
Liegt der Grad der Behinderung bei 50 oder darüber, sind Sie schwerbehindert. Dann können Sie beim Versorgungsamt auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen

Bei einem Grad der Behinderung unter 50, aber mit mindestens 30 können Sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Auch dafür können Sie einen Antrag stellen – allerdings nicht beim Versorgungsamt, sondern bei der Agentur für Arbeit.

Stellen Sie einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit

Das Versorgungsamt schickt Ihnen einen Bescheid zu, auf dem Ihr Grad der Behinderung vermerkt ist. Diesen reichen Sie zusammen mit dem dazugehörigen Antragsformular für eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnsitz ein.
Sie oder eine bevollmächtigte Person können diesen Antrag auch ganz formlos, d. h. schriftlich, mündlich oder per Telefon, bei der Agentur für Arbeit stellen. Hat der Betrieb, in dem Sie arbeiten, eine Schwerbehindertenvertretung, kann Ihnen auch die Schwerbehindertenvertretung beim Ausfüllen und beim Stellen des Antrags auf Gleichstellung helfen.

1. Schwerbehinderung gemäß §§ 2 und 69 SGB IX alter Fassung (ab dem 1. Januar 2018 § 152 SGB IX) als Voraussetzung für Nachteilausgleiche

§ 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen.

 

2. Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI als Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente

Erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.

 

3. Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB V

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit ist allein die Behandlungsbedürftigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes maßgebend, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung.

Was ist eigentlich der GdB?
Staffelung von 20 bis 100 in Zehnerschritten
Der GdB kann - ebenso wie der GdS - zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel "Ich habe einen GdB von 50 Prozent". Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt "Ich habe einen GdB von 50".
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.
Der Grad der Behinderung kann im Ausweis auch nachträglich geändert werden. Dazu sind aber ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Man sollte damit rechnen, dass der GdB auch herabgesetzt werden kann.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Ansprechpartner für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit.

Wer legt den GdB und den GdS fest?
Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.
Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.

Auf den Punkt gebracht
Dorothee Czennia, Referentin beim Sozialverband VdK Deutschland, erklärt dazu:
Grundsätzlich geht es bei der Feststellung der Behinderung nicht um die Art der Erkrankung/Behinderung oder um eine Diagnose, sondern immer um ein Funktionsdefizit, eine entsprechende Dauer (länger als sechs Monate) und die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Es erfolgt keine Addierung von Einzel-GdB!
Dabei richtet sich das Versorgungsamt bzw. die feststellende Behörde nach den sogenannten 'Versorgungsmedizinischen Grundsätzen' (früher 'Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht').
Es ist also wichtig, beim Antrag bereits die Auswirkungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag möglichst zu beschreiben und durch ärztliche Atteste etc. bestätigen zu lassen.
Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB und GdS
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die "Anhaltspunkte" werden damit nicht mehr aktualisiert.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung können Sie im Internet herunterladen: www.gesetze-im-internet.de/versmedv. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zudem eine Broschüre dazu an: Broschüre "Versorgungsmedizin-Verordnung"

GdB und GdS - Was ist der Unterschied?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt, wie oben bereits erwähnt, die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.
Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Aus dem GdB und aus dem GdS ist also nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen! GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Ist Erwerbsminderung eine Behinderung?

Der klassische Fall der gesetzlichen Erwerbsminderung und einer Rentenleistung ist der Fall des § 43 Absatz 6 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Menschen, bei denen eine Behinderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorliegt und die 20 Jahre in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet haben.

Was gilt als Erwerbsminderung?

Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen.

Wie lange Erwerbsminderungsrente bei Schwerbehinderung?

Eine EM-Rente ohne Abzug käme für sie nur in Frage, wenn bei Rentenbeginn im Jahr 2022 mindestens 64 und acht Monate alt ist. Oder mindestens 63 - falls auf ihrem Rentenkonto 35 Versicherungsjahre verzeichnet sind. Die Schwerbehinderung hat mit den Abzügen also gar nichts zu tun.

Was sind die Nachteile einer Erwerbsminderungsrente?

Was ändert sich ab 2024? Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist gleich doppelt gestraft: Er ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann, und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen.