Wegen Ihrer Behinderung finden Sie nur schwer eine geeignete Arbeit oder Ihr Arbeitsplatz ist wegen Ihrer Behinderung gefährdet – zum Beispiel durch:
AusnahmenUnkündbare Beamte, Richter sowie Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz können in den meisten Fällen Schwerbehinderten nicht gleichgestellt werden. Show
Grund dafür ist, dass die genannten Personen in der Regel bereits abgesichert sind und dass Ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Daher erfüllen sie meistens nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. In einigen wenigen Fällen ist aber auch für Beamte, Richter und Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Gleichstellung möglich. Dies ist dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa bei einer drohenden Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle. Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sind zum Beispiel Mitglieder des Betriebsrats oder auch Mütter und Väter in Elternzeit. Antrag stellen – so geht’s!Wenden Sie sich an Ihr VersorgungsamtBeim Versorgungsamt erhalten Sie Auskunft über Ihren Grad der Behinderung (GdB). Falls für Sie noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde, können Sie beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und auf den entsprechenden Grad der Behinderung stellen. Bei einem Grad der Behinderung unter 50, aber mit mindestens 30 können Sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Auch dafür können Sie einen Antrag stellen – allerdings nicht beim Versorgungsamt, sondern bei der Agentur für Arbeit. Stellen Sie einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für ArbeitDas Versorgungsamt schickt Ihnen einen Bescheid zu, auf dem Ihr Grad der Behinderung vermerkt ist. Diesen reichen Sie zusammen mit dem dazugehörigen Antragsformular für eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnsitz ein. 1. Schwerbehinderung gemäß §§ 2 und 69 SGB IX alter Fassung (ab dem 1. Januar 2018 § 152 SGB IX) als Voraussetzung für Nachteilausgleiche§ 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen. 2. Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI als Voraussetzung für eine ErwerbsminderungsrenteErwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können. 3. Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB VArbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit ist allein die Behandlungsbedürftigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes maßgebend, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung. Was ist eigentlich der GdB? Wer legt den GdB und den GdS fest? Auf den Punkt gebracht GdB und GdS - Was ist der Unterschied? Ist Erwerbsminderung eine Behinderung?Der klassische Fall der gesetzlichen Erwerbsminderung und einer Rentenleistung ist der Fall des § 43 Absatz 6 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Menschen, bei denen eine Behinderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorliegt und die 20 Jahre in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet haben.
Was gilt als Erwerbsminderung?Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen.
Wie lange Erwerbsminderungsrente bei Schwerbehinderung?Eine EM-Rente ohne Abzug käme für sie nur in Frage, wenn bei Rentenbeginn im Jahr 2022 mindestens 64 und acht Monate alt ist. Oder mindestens 63 - falls auf ihrem Rentenkonto 35 Versicherungsjahre verzeichnet sind. Die Schwerbehinderung hat mit den Abzügen also gar nichts zu tun.
Was sind die Nachteile einer Erwerbsminderungsrente?Was ändert sich ab 2024? Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist gleich doppelt gestraft: Er ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann, und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen.
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