Generalvollmacht wer ist berechtigt

Wer sich mit dem Thema Vorsorge beschäftigt, stößt früher oder später auf die Empfehlung, eine Vorsorge- oder Generalvollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu erteilen, damit diese im Notfall handlungsfähig sind. Doch was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht? Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Wir erklären kurz und bündig, wie sich die beiden Vollmachten unterscheiden.

Beiden Begriffen gemeinsam ist, dass es sich um Vollmachten handelt, mit der eine andere Person dazu ermächtigt wird, Sie in verschiedenen Lebenslagen gegenüber Dritten zu vertreten, zum Beispiels bei der Post, bei der Bank, aber auch bei Behörden oder vor Gericht. Unter welchen Umständen genau die Vertrauensperson die Vertretungsberechtigung haben soll, bestimmen Sie als Vollmachtgeber mit dem Inhalt der Vollmacht. 

Generalvollmacht

Wird die Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt, dann soll diese den Bevollmächtigten sofort mit Aushändigung der Original-Generalvollmacht berechtigen, Sie in jeglichen persönlichen, aber auch rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Das bedeutet konkret, dass der Generalbevollmächtigte in allen Lebensbereichen in Ihrem Namen tätig werden darf, also beispielsweise Ihre Post öffnen darf, auf Ihre Bankkonten oder Depots zugreifen kann, aber auch in Ihrem Namen Verträge abschließen oder Anträge bei Behörden stellen kann. Erhält eine Person Generalvollmacht, darf sie auch über medizinische Behandlungsmaßnahmen für Sie entscheiden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Generalvollmacht ausdrücklich beschränkt wird auf bestimmte Bereiche. Das muss in der Vollmacht dann rechtssicher formuliert werden. Auch in zeitlicher Hinsicht können Beschränkungen in die Vollmacht aufgenommen werden. Besonders oft kommt es vor, dass Ehe- oder Lebenspartner sich gegenseitig Generalvollmacht erteilen. Wichtig: Ohne Vollmacht können weder Ehe- noch Lebenspartner gegenseitig füreinander entscheiden. Eine öffentliche Beglaubigung der Generalvollmacht ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt aber insbesondere für Immobilienkäufe oder -verkäufe. Hier wird eine einfache, unbeglaubigte Generalvollmacht nicht anerkannt. Wer also ganz sicher gehen will, dass die Generalvollmacht zu sämtlichen Vertretungshandlungen berechtigt, muss die Vollmacht beim Notar beglaubigen lassen.

Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht sind im Prinzip das Gleiche. Eine Vollmacht wird in der Regel dann als Vorsorge­vollmacht bezeichnet, wenn mit ihr für einen Zeitpunkt vorgesorgt werden soll, zu dem Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Deshalb enthält die Vorsorgevollmacht Regelungen für die persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers, und zwar ausdrücklich für den Fall, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen oder seinen Willen zu äußern. Es ist sinnvoll, eine oder mehrere Vorsorgevollmachten an nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen zu erteilen. 

An folgenden Beispielen soll verdeutlicht werden, welche Bereiche eine Vorsorgevollmacht regeln kann und sollte:

  • Entscheidungen über medizinische Behandlungen
  • Entscheidungen zu Pflegemaßnahmen und deren Organisation
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes und Abschluss oder Kündigung eines Wohnungsvertrages
  • Zugriff auf Bankkonten, Wertpapierdepots, u.ä. und Verfügungsmöglichkeit
  • Entgegennahme und Öffnen von Post und E-Mails
  • Vertretung vor Gerichten und Behörden

Fazit: In juristischer Hinsicht gibt es zwischen den beiden Vollmachten eigentlich keinen Unterschied. Unterschiedlich ist allein die Intention des Vollmachtgebers, in welchen Fällen die Vollmacht zum Einsatz kommen soll. So oder so empfiehlt es sich, rechtzeitig für den Notfall vorzusorgen und mindestens eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung der General- oder Vorsorgevollmacht benötigen, sprechen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. 

Eine General- und Vorsorgevollmacht ist kurz gesagt eine Vollmacht für alle Angelegenheiten, für die man überhaupt eine Vollmacht erteilen kann.

Viele Menschen möchten mit der Erteilung einer solchen Vollmacht Vorsorge treffen für den Fall, dass sie eines Tages krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Sie wollen vermeiden, dass dann für sie vom Gericht ein Betreuer eingesetzt wird.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist nämlich vorgesehen, dass das Amtsgericht einen Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenkreis. Ein Betreuer darf immer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Bestellung eines zuverlässigen Bevollmächtigten für alle Angelegenheiten schließt damit die Einrichtung einer Betreuung aus.

Während ein Betreuer vom Gericht überwacht wird und für zahlreiche Vorgänge eine gerichtliche Genehmigung benötigt, kommt der Bevollmächtigte weitgehend ohne gerichtliche Kontrollen aus. Nur für einige sehr weitreichende Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich und bei der Aufenthaltsbestimmung braucht auch ein Bevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Viele Vollmachtgeber hätten es am Liebsten, wenn die Vollmacht nur und erst dann gelten würde, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Eine solche bedingte Vollmacht wäre aber praktisch weitgehend unbrauchbar, weil der Bevollmächtigte nur schwer nachweisen könnte, dass die Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht vorliegen. Selbst ein aktuelles ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers würde in vielen Fällen keine Gewissheit bringen. Empfehlenswert ist daher normalerweise die Erteilung einer unbedingten Vollmacht, die bereits wirksam ist und verwendet werden kann, wenn der Vollmachtgeber noch gesund ist. Das Risiko, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht dann schon zu einem Zeitpunkt verwendet, zu dem der Vollmachtgeber das noch nicht gewollt hat, muss natürlich abgewogen werden. Der Vollmachtgeber ist an alles gebunden, was sein Bevollmächtigter mit der Vollmacht anstellt. Allerdings macht sich der Bevollmächtigte schadensersatzpflichtig, wenn er gegen den erkennbaren Willen des Vollmachtgebers handelt. Der Schlüssel dürfte hier eher in der Auswahl des Bevollmächtigten und in der Aufbewahrung der Vollmachtsurkunden liegen.

Man kann mehrere Personen bevollmächtigen. Dann muss man sich überlegen, ob sie jeweils einzeln oder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen. Eine Stufenfolge, wonach der Zweitbevollmächtigte nur handeln kann, wenn der Erstbevollmächtigte nicht zur Verfügung steht, ist unpraktikabel, weil der Zweitbevollmächtigte die Voraussetzungen für den Gebrauch seiner Vollmacht kaum nachweisen könnte.

In der Regel wird es sinnvoll sein, dem Bevollmächtigten die Erteilung von Untervollmachten zu gestatten, soweit das nicht wiederum Generalvollmachten sind.

Soll man dem Bevollmächtigten auch erlauben, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit anderen Personen, die der Bevollmächtigte ebenfalls vertreten kann, vorzunehmen? Wenn derselbe Bevollmächtigte für beide Seiten tätig wird, birgt das die Gefahr eines Interessenkonflikts. Aber ein Bedürfnis für solche Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen besteht insbesondere im familiären Bereich und im Wirtschaftsleben gar nicht so selten. Und ein Verbot ließe sich ohnehin verhältnismäßig leicht umgehen. Man sollte sich überlegen, wem man die Vollmacht erteilt. 

Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht ist letztlich Vertrauenssache. Der Bevollmächtigte kann mit der Vollmacht nahezu alles tun. Das kann gut oder schlecht sein.

Für manche Angelegenheiten muss die General- und Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht dann nicht aus. Das gilt zum Beispiel bei Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch (etwa wenn ein Haus verkauft oder beliehen werden soll) und Anmeldungen zum Handelsregister. Auch Banken akzeptieren eine General- und Vorsorgevollmacht meist nur, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Wir empfehlen die notarielle Beurkundung Ihrer General- und Vorsorgevollmacht.

Wenn wir für Sie eine General- und Vorsorgevollmacht entwerfen sollen, teilen Sie uns bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und die Ihrer Bevollmächtigten mit.

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Was Sie wissen sollten
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Die Hinweise auf diesen Seiten sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Der Inhalt dieser Seiten stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der Unterhaltung.

Wer bekommt eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein geschäftsfähiger Vollmachtgeber einen Termin oder bestimmte Aufgaben aus verschiedenen Gründen nicht wahrnehmen kann oder möchte. Er bevollmächtigt dann eine Vertrauensperson, ihn zu vertreten. Ein typischer Fall: Ein Ehepaar hat getrennte Konten.

Wer muss bei einer Generalvollmacht alles unterschreiben?

Üblicherweise tritt die Generalvollmacht sofort mit der Unterschrift des Vollmachtgebers in Kraft.

Ist eine Generalvollmacht auch ohne Notar gültig?

Ist eine Generalvollmacht ohne Notar gültig? Nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches2 ist eine Generalvollmacht nicht an bestimmte Formalien gebunden. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung nötig, damit die Generalvollmacht von Gerichten anerkannt wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Generalvollmacht?

Wollen Sie tatsächlich für alle Bereiche Ihres Lebens und unabhängig von einer (medizinischen) Notfallsituation einen oder mehrere Vertreter benennen? Dann kann eine Generalvollmacht sinnvoll sein. In den allermeisten Fällen hingegen ist eine Vorsorgevollmacht zu empfehlen.