3.1 Bei GeschäftsunfähigkeitWer geschäftsunfähig ist, benötigt immer einen gesetzlichen Vertreter, der für ihn die rechtlich relevanten Erklärungen abgibt. Das sind beim geschäftsunfähigen Kind die Eltern (§§ 1626 ff.), der Vormund (§§ 1793 ff.) und beim volljährigen Geschäftsunfähigen der Betreuer (§§ 1896 ff.). Der Geschäftsunfähige hat selbst nicht die rechtliche Macht z. B. Verträge zu schließen oder zu kündigen. Tut er dies dennoch, hat seine Erklärung keinerlei rechtliche Wirkung: sie ist nichtig. Verträge, die auf solchen Erklärungen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Show
Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie z. B. Kündigungen, dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB). Die Geschäftsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Verjährung von Forderungen haben. Hat ein Geschäftsunfähiger keinen gesetzlichen Vertreter, verjähren auch keine Forderungen, egal ob sie zu seinen Gunsten oder gegen ihn bestehen (§ 210 BGB). Erst mit dem Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers, hat die Verjährung wieder Folgen. Ausnahmen von diesen Regeln:
3.2 Bei vorübergehender StörungNichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, obwohl hierdurch die Geschäftsfähigkeit als solche nicht berührt wird (§ 105 Abs. 2 BGB), z. B. Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Vollrausch. Diesem Personenkreis können aber Willenserklärungen anderer wirksam zugehen. 3.3 Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger GeschäftsunfähigerMit dem zum 01.08.2002 neu eingeführten § 105a BGB hat der Gesetzgeber die Stellung geistig Behinderter verbessert. Danach dürfen volljährige Geschäftsunfähige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die mit geringen Mitteln bewirkt werden können, selbst schließen. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit geistig Behinderter stärken und ihre soziale Emanzipation fördern. Dazu gehören lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Friseur, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln u. a.). Verträge, die in einer Haustürsituation bzw. außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen werden, fallen nicht hierunter, auch nicht Ratenzahlungskäufe. Allenfalls einfache Bestellungen im Versandhandel können von § 105a BGB erfasst sein. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt
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Rechtsfähig ist nach § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Mensch, dessen Geburt vollendet ist. Damit kann diese Person Träger von Rechten und Pflichten sein. Ebenso ist jeder Mensch von Geburt handlungsfähig. Diese besteht zum einen in der Fähigkeit, tatsächlich zu handeln.
Ob man durch sein tatsächliches Handeln zum Beispiel zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil man fremdes Recht verletzt, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Einzelnen ab. § 828 BGB: Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Ein Minderjähriger kann nicht uneingeschränkt Verträge abschließen. Darunter versteht man: Dieser ist nicht uneingeschränkt geschäftsfähig. Gesetzlich ist diese Geschäftsfähigkeit wie folgt geregelt: Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig Ab
7 Jahren: beschränkt geschäftsfähig
Ab 18 Jahren: voll geschäftsfähig Ab 14 Jahren: Ab 18 Jahren: Ab 21 Jahren: Welche Konsequenzen hat die Geschäftsunfähigkeit?Verträge mit Geschäftsunfähigen sind nichtig und führen zur Rückabwicklung des Vertrages. Daher kann auch ein Sofortkredit ohne Schufa erst mit Geschäftsfähigkeit erfolgen. Eine festgestellte Geschäftsunfähigkeit kann ferner Auswirkungen auf die Prozess- und Testierfähigkeit haben.
Welche rechtliche Folgen hat es wenn ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung abgehen?Nach § 105 I BGB ist die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig, ungeachtet dessen, ob die Willenserklärung im konkreten Fall vernünftig oder gar lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da der Geschäftsunfähige komplett vor den Folgen seines Handelns geschützt werden soll.
Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen?Aertel: Der Vertrag eines Geschäftsunfähigen ist von vornherein nichtig. Auf bereits erbrachte Leistungen besteht in der Regel ein Rückgewähranspruch. Die Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt dabei beim Betroffenen beziehungsweise seinen Angehörigen und ist durch ärztliches Attest oder Gutachten zu erfüllen.
Warum sind Verträge von Geschäftsunfähigen nichtig?Fazit: Nach § 865 ABGB kann ein Geschäftsunfähiger weder ein Versprechen machen noch es annehmen. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist daher ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Bei der Rückabwicklung gilt das allgemeine Bereicherungsrecht.
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