Geschäftsunfähiger schließt vertrag wer ist verantwortlich

3.1 Bei Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, benötigt immer einen gesetzlichen Vertreter, der für ihn die rechtlich relevanten Erklärungen abgibt. Das sind beim geschäftsunfähigen Kind die Eltern (§§ 1626 ff.), der Vormund (§§ 1793 ff.) und beim volljährigen Geschäftsunfähigen der Betreuer (§§ 1896 ff.). Der Geschäftsunfähige hat selbst nicht die rechtliche Macht z. B. Verträge zu schließen oder zu kündigen. Tut er dies dennoch, hat seine Erklärung keinerlei rechtliche Wirkung: sie ist nichtig. Verträge, die auf solchen Erklärungen beruhen, sind ebenfalls nichtig.

Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie z. B. Kündigungen, dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Die Geschäftsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Verjährung von Forderungen haben. Hat ein Geschäftsunfähiger keinen gesetzlichen Vertreter, verjähren auch keine Forderungen, egal ob sie zu seinen Gunsten oder gegen ihn bestehen (§ 210 BGB). Erst mit dem Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers, hat die Verjährung wieder Folgen.

Ausnahmen von diesen Regeln:

  • Nicht erfasst von der Nichtigkeit sind die sog. Alltagsgeschäfte, die von erwachsenen Geschäftsunfähigen getätigt werden (§ 105a BGB, siehe hierzu auch 2.3.3). Sie sind wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Davon erfasst sind Rechtsgeschäfte des täglichen Bedarfs mit geringwertigen Mitteln, also z. B. der Einkauf von Lebensmitteln in angemessener Menge.
  • Auch Heimverträge bilden hier eine Ausnahme: Werden sie von Geschäftsunfähigen abgeschlossen, sind sie wirksam, sobald die Leistungen erbracht wurden.
  • Zwar sind Arbeitsverträge, die von einem Arbeitgeber mit einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer geschlossen werden, nichtig. Es gelten hier jedoch die Grundsätze des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses: Das an sich unwirksame Rechtsgeschäft wird zum Schutze des Arbeitnehmers wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit, in der er tatsächlich tätig war, das im nichtigen Vertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zu. Die vereinbarten Pflichten treffen ihn hingegen nicht.

3.2 Bei vorübergehender Störung

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, obwohl hierdurch die Geschäftsfähigkeit als solche nicht berührt wird (§ 105 Abs. 2 BGB), z. B. Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Vollrausch. Diesem Personenkreis können aber Willenserklärungen anderer wirksam zugehen.

3.3 Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger

Mit dem zum 01.08.2002 neu eingeführten § 105a BGB hat der Gesetzgeber die Stellung geistig Behinderter verbessert. Danach dürfen volljährige Geschäftsunfähige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die mit geringen Mitteln bewirkt werden können, selbst schließen. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit geistig Behinderter stärken und ihre soziale Emanzipation fördern. Dazu gehören lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Friseur, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln u. a.). Verträge, die in einer Haustürsituation bzw. außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen werden, fallen nicht hierunter, auch nicht Ratenzahlungskäufe. Allenfalls einfache Bestellungen im Versandhandel können von § 105a BGB erfasst sein.

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  • Rechtsfähigkeit
  • Deliktfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • Strafmündigkeit

Rechtsfähig ist nach § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Mensch, dessen Geburt vollendet ist. Damit kann diese Person Träger von Rechten und Pflichten sein. 

Ebenso ist jeder Mensch von Geburt handlungsfähig. Diese besteht zum einen in der Fähigkeit, tatsächlich zu handeln. Ob man durch sein tatsächliches Handeln zum Beispiel zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil man fremdes Recht verletzt, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Einzelnen ab.
Dies bezeichnet man als Deliktsfähigkeit (auch Zurechnungsfähigkeit genannt). Der deliktsfähige Mensch ist beschrieben in § 827 und vor allem § 828 BGB. Deliktfähigkeit meint, für einen Schaden Ersatz leisten.

§ 828 BGB: Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Ein Minderjähriger kann nicht uneingeschränkt Verträge abschließen. Darunter versteht man: Dieser ist nicht uneingeschränkt geschäftsfähig.

Gesetzlich ist diese Geschäftsfähigkeit wie folgt geregelt:

Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig
Bis zum siebten Lebensjahr darf man keine Verträge schließen. Das Kind unter sieben Jahren gilt als nicht geschäftsfähig.

 Ab 7 Jahren: beschränkt geschäftsfähig
Kinder ab einem Lebensalter von sieben Jahren, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass ein Kind im Alter von sieben Jahren nur mit Zustimmung der Eltern einen Vertrag abschließen kann. Dies ist im Paragraphen 106 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Taschengeldparagraph 110 BGB

Wenn ein Kind Taschengeld bekommt, dann kann es selbstständig etwas kaufen. Es geht dann auch einen Vertrag ein, den es aber vom eigenen "Taschengeld" zahlen kann. Man nennt diesen Paragraphen daher auch Taschengeldparagraph. Im Gesetz ist das wie folgt beschrieben: Nach
§ 110 BGB (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln) gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Erbe
Jeder Mensch ist rechtskräftig und kann auch ein Erbe annehmen, auch ein Kind. Wenn Eltern für ihr Kind ein Erbe annehmen oder untätig bleiben und die Erbschaft nicht ausschlagen, dann kann auch ein Kind dadurch ver- oder überschuldet werden. Hierfür gibt es die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Eine zweite Möglichkeit ist, dass das Kind mit dem Eintritt in die Volljährigkeit den § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) geltend macht.

Ab 18 Jahren: voll geschäftsfähig
Ab dem 18. Lebensjahr ist man voll geschäftsfähig. Das heißt: Man kann Verträge abschließen und muss diese dann  auch einhalten.

Ab 14 Jahren:
Mit 14 Jahren ist ein Kind nach dem Jugendstrafrecht strafmündig.

Ab 18 Jahren:
Mit 18 Jahren ist die Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht möglich. Es können aber noch die Bestimmungen des Jugendstrafrechts angewendet werden.

Ab 21 Jahren:
Mit 21 Jahren ist man voll strafmündig und wird nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft.

Welche Konsequenzen hat die Geschäftsunfähigkeit?

Verträge mit Geschäftsunfähigen sind nichtig und führen zur Rückabwicklung des Vertrages. Daher kann auch ein Sofortkredit ohne Schufa erst mit Geschäftsfähigkeit erfolgen. Eine festgestellte Geschäftsunfähigkeit kann ferner Auswirkungen auf die Prozess- und Testierfähigkeit haben.

Welche rechtliche Folgen hat es wenn ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung abgehen?

Nach § 105 I BGB ist die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig, ungeachtet dessen, ob die Willenserklärung im konkreten Fall vernünftig oder gar lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da der Geschäftsunfähige komplett vor den Folgen seines Handelns geschützt werden soll.

Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen?

Aertel: Der Vertrag eines Geschäftsunfähigen ist von vornherein nichtig. Auf bereits erbrachte Leistungen besteht in der Regel ein Rückgewähranspruch. Die Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt dabei beim Betroffenen beziehungsweise seinen Angehörigen und ist durch ärztliches Attest oder Gutachten zu erfüllen.

Warum sind Verträge von Geschäftsunfähigen nichtig?

Fazit: Nach § 865 ABGB kann ein Geschäftsunfähiger weder ein Versprechen machen noch es annehmen. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist daher ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Bei der Rückabwicklung gilt das allgemeine Bereicherungsrecht.