Leistungsdatum ist gleich rechnungsdatum

Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Rechnungsdatum mit dem Liefer- oder Leistungsdatum identisch ist oder die Rechnung bar bezahlt wurde. Mit Urteil vom 2.7.2013 hat das Finanzgericht Nürnberg diese Rechtslage bestätigt. Ein Steuerpflichtiger hatte beim Finanzamt Eingangsrechnungen vorgelegt, auf denen kein Leistungsdatum enthalten war. Aus diesem Grund hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug abgelehnt. Das Finanzgericht Nürnberg hat die Klage des Steuerpflichtigen negativ beschieden.

Andere Formulierungen

Ausreichend ist es, wenn als Leistungszeitraum der Monat der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben ist. Statt des genauen Leistungszeitpunkts (z.B. 8. Aug. 2013) ist es somit auch zulässig, den Monat der Leistung anzugeben (z.B. August 2013). Die Formulierung „Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.“ ist ebenfalls zulässig. Dies ergibt sich Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Fabian Erbersdobler2021-07-12T16:20:13+02:00

Über den Autor: Fabian Erbersdobler

Leistungsdatum ist gleich rechnungsdatum

Fabian Erbersdobler ist Geschäftsführer und Steuerberater bei CENTURA. Als Diplom Betriebswirt (FH) engagiert er sich in folgenden Tätigkeitsgebieten: Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Internationales Steuerrecht, Sanierung und Insolvenzberatung, EDV-Beratung und Nettolohnoptimierung.

Bei Warenlieferungen entspricht der Leistungszeitraum in der Regel einem bestimmten Datum, zu dem eine Ware geliefert und entgegengenommen wurde. Bei der Erbringung einer Dienstleitung kann es sich tatsächlich um einen bestimmten Zeitraum handeln, etwa bei einem Bauvorhaben. Nun kann es in der Praxis so sein, dass das Rechnungsdatum dem Leistungs- oder Lieferdatum entspricht. Ist dies der Fall, so kann man dies mit einem Vermerk „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ erkennbar machen. Diesen Vermerk braucht es aber.

Einfach anzunehmen, dass die beiden Daten gleich sind und keinen Vermerk auf die Rechnung zu schreiben, wäre nicht zulässig – die Rechnung wäre in so einem Fall nicht korrekt ausgestellt worden. Bei längeren Leistungszeiträumen, wie eben bei lang andauernden Dienstleistungen, genügt es, das entsprechende Monat anzuführen.

Unterschied: Lieferdatum, Leistungsdatum und Rechnungsdatum

Im umgangssprachlichen Gebrauch unterscheidet man meist nur zwischen dem Lieferdatum und dem Leistungsdatum. Es gibt jedoch auch ein Rechnungsdatum. Wie genau diese drei Begriffe zu definieren und damit zu verwenden sind, wird im Anschluss geklärt.

  • Lieferdatum: Immer dann, wenn körperliche Gegenstände geliefert werden (z.B. ein Karton Bananen), dann ist von dem Lieferdatum die Rede. Das Datum bezeichnet also jenen Tag, an welchem vom Kunden bestellte Ware an diesen übergeben werden.
  • Leistungsdatum: Der Begriff des Leistungsdatums kommt dann zur Anwendung, wenn eine Leistung erbracht wird, nicht aber eine Lieferung vonstattengeht. Da sich eine Dienstleistung über einen bestimmten Zeitraum erstrecken kann, wird hier der Tag der Fertigstellung dieser Leistung als Leistungsdatum angenommen.
  • Rechnungsdatum: Wie in den gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben, muss jede Rechnung auch ein Rechnungsdatum vorweisen können. Dieses Datum kann zwar dem Leistungs- oder Lieferdatum gleichen, bezieht sich jedoch immerzu auf jenen Zeitpunkt, zu welchem die Rechnung geschrieben bzw. ausgestellt wurde.

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Unterschiedliche Leistungszeitpunkte

Wie bereits erwähnt, können die Liefer- und Leistungszeitpunkte voneinander abweichen. Es gibt aber auch unterschiedlichen Arten von Lieferungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart werden können. Diese werden auch als Incoterms bezeichnet. Hierbei gibt es eine Vielzahl an Lieferungsarten, die gängigsten sind jedoch „frei Haus“, „ab Werk“ und die „bewegte Lieferung“. Diese unterschiedlichen Incoterms entscheiden grundsätzlich darüber, wer die Kosten der Lieferung in welcher Weise übernehmen muss.

Die Lieferung „frei Haus“

Bei der Liefervereinbarung „frei Haus“ werden die Kosten für die Lieferung von Waren vom Unternehmen, dem Verkäufer, übernommen. Dem Käufer entstehen somit keinerlei Kosten für den Versand bzw. die Lieferung der bestellten Waren. Auch für mögliche Schäden, welche auf dem Weg zum Käufer, entstehen können, ist der Verkäufer in diesem Falle verantwortlich zu machen.

Die Lieferung „ab Werk“

Wenn eine Lieferung „ab Werk“ zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wird, so hat der Käufer die Ware diese entweder selbst abzuholen oder muss diese von einem Frachtunternehmen vom Gelände des Verkäufers abholen lassen. Somit trägt der Käufer die Kosten und die Verantwortung für den Transport der Ware selbst. Der Hersteller bzw. Verkäufer der Ware ist bei einer solchen Vereinbarung nur dazu verpflichtet, die Ware zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

Die „bewegte Lieferung“

Im Zusammenhang mit Reihengeschäften spricht man oftmals von einer „bewegten Lieferung“. Ein Reihengeschäft bezeichnet den Umstand, dass mindestens drei Vertragspartner an einem Geschäft beteiligt sind. Die bewegte Lieferung ist die erste Lieferung in dieser Geschäftskette. Hierbei ist wichtig, welches Glied der Kette eine Spedition mit der Warenbewegung beauftragt.

Was zählt Leistungsdatum oder Rechnungsdatum?

Ist das Leistungsdatum auf der Rechnung Pflicht? Jede Rechnung muss ein Rechnungsdatum beinhalten. Und ja, das Leistungsdatum gehört zu den weiteren Pflichtangaben einer Rechnung. Rechnungen ohne Angabe des Datums für die erbrachte Leistung sind nicht gültig und müssen storniert werden.

Was bedeutet Rechnungsdatum ist gleich Leistungsdatum?

Leistungsdatum muss somit in einer Rechnung stets ausgewiesen werden. Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber erreichen, dass Kunden den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung klar in der Rechnung erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.

Kann Leistungsdatum vor Rechnungsdatum sein?

Auch wenn beide Datumsangaben im selben Monat liegen, muss der Tag der Rechnung nach dem Tag der Leistung sein. Sonst wird das Rechnungsdatum automatisch um ein Jahr hochgesetzt. Diese Automatik kann nicht verhindert werden. Das Leistungsdatum muss vor dem Rechnungsdatum liegen.

Was ist das korrekte Rechnungsdatum?

Das Rechnungsdatum ist das Datum, an dem du eine Rechnung erstellst und versendest. Es sollte nie vor dem tatsächlichen Datum liegen, an dem du die Rechnung erstellt und versendet hast.