Muss mein freund für mich aufkommen wenn wir zusammenziehen

Um zu ermitteln, welcher monatliche Regelsatz einem Hartz-4-Empfänger zusteht, sind dessen Lebensverhältnisse ein maßgeblicher Faktor. Es kommt vor allem darauf an, ob es sich um einen alleinstehenden Leistungsempfänger handelt oder ob dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Partner lebt.

Bei Eheleuten ist der Fall klar: diese bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Pärchen zusammenziehen möchte? Bildet dieses auch sofort eine Bedarfsgemeinschaft? Nein.

Es besteht die Möglichkeit einer „Testphase“. Das Paar bildet zunächst eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe. Welchen Vorteil bringt dieses Modell? Und wann ist es nicht mehr möglich, das Probejahr in Anspruch zu nehmen? Die Antworten auf diese Fragen liefert der nachfolgende Artikel.

Welchen Vorteil die Bedarfsgemeinschaft auf Probe bietet

Die Bedarfsgemeinschaft auf Probe dient dazu, Paaren die Chance zu geben, zu testen ob das Zusammenleben auch funktioniert. So werden beide Partner vom Jobcenter zunächst einmal wie alleinstehende Leistungsempfänger behandelt.

Das bedeutet auch, dass beide Anspruch auf den Regelsatz für Alleinstehende haben, welcher höher bemessen ist als jener für Hartz-4-Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und die Einkünfte gemeinsam verwalten.

Dieser Umstand ist vor allem wichtig, wenn einer der Partner ein Einkommen erzielt. Bei Bedarfsgemeinschaften wird in der Regel das Einkommen aller Mitglieder addiert um zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf Hartz-4-Leistungen besteht.

Innerhalb des Probejahres findet keine Anrechnung statt. So ist es möglich, dass der Partner, welcher kein Hartz 4 bezieht, nicht für den anderen Partner, welcher auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist, aufkommen muss.

Wann das Probejahr nicht in Anspruch genommen werden kann

Doch nicht immer ist es möglich, dass Paare beim Zusammenziehen eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden. Das Jobcenter geht nämlich von einer Einstehensgemeinschaft aus, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

In § 7 Abs. 3a Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist genau definiert, wann bei Paaren umgehend von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann:

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Hat das Paar also ein gemeinsames Konto, wäre dies beispielsweise ein Anhaltspunkt, dass ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ vorhanden ist. Dementsprechend würden beide Partner als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden.

Ebenso verhält es sich, wenn bei verheiratet bzw. verlobt sind oder gemeinsam ein Kind versorgen. Auch wenn beide Partner ein gemeinsames Kind erwarten, geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Das Probejahr kommt somit nicht mehr in Betracht.

Müssen Sie eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe nachweisen?

Geben Sie an, das Probejahr in Anspruch nehmen zu wollen, kann das Jobcenter überprüfen, ob tatsächlich keine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Zu diesem Zweck kann beispielsweise durch einen Datenabglich mit dem Finanzamt überprüft werden, ob es ein gemeinsames Konto gibt oder nicht.

Auch Hausbesuche können vorkommen. Grundsätzlich liegt die Beweislast allerdings beim Jobcenter. Das bedeutet, dass der Sachbearbeiter im Verdachtsfall nachweisen muss, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht und somit das Probejahr nicht in Anspruch genommen werden kann.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen. So lassen sich Missverständnisse meist schnell aus dem Weg räumen. Weitere Informationen rund um die Bedarfsgemeinschaft auf Probe für Hartz-4-Empfänger liefert das Ratgeberportal hartz4.de unter https://www.hartz4.de/bedarfsgemeinschaft-auf-probe/

Sie können selbstverständlich mit Ihrer Freundin zusammenziehen, obwohl Sie Hartz IV beziehen. Im ersten Jahr wirkt sich das Einkommen Ihrer Freundin nicht negativ auf Ihren Hartz-IV-Anspruch aus. Erst danach geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Muss mein freund für mich aufkommen wenn wir zusammenziehen
Sie können trotz Hartz IV zusammenziehen

Wenn Sie Hartz IV Empfänger sind, können Sie natürlich trotzdem jederzeit mit Ihrer Freundin zusammenziehen. Das müssen Sie aber auf jedem Fall dem Jobcenter mitteilen. Es gibt nämlich einige rechtliche Dinge, die dabei beachtet werden müssen.

So gelingt das Zusammenziehen trotz Hartz IV

  • Wenn Sie als Hartz IV Empfänger mit Ihrer Freundin zusammenziehen möchten, bekommen Sie paradoxerweise die geringsten Probleme, wenn Ihre Freundin ebenfalls Hartz IV bezieht. Dann berechnet das Jobcenter einfach den Regelsatz für eine Bedarfsgemeinschaft und die anfallenden Mietkosten. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie und Ihre Freundin ein gemeinsames Konto haben.
  • Verfügt Ihre Freundin aber über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen, können Sie im ersten Jahr uneingeschränkt weiterhin Hartz IV bekommen. Erst nach einem Jahr geht das Jobcenter dann von einer Bedarfsgemeinschaft aus. In dem Fall müssen Sie die Einkommensverhältnisse Ihrer Freundin dem Leistungsträger mitteilen. Ist das Einkommen höher als der Hartz IV Regelsatz für eine Bedarfsgemeinschaft, bekommen Sie kein Geld mehr vom Jobcenter.
  • Besteht bei Ihnen und Ihrer Freundin allerdings eine getrennte Haushaltsführung mit getrennten Konten, handelt es sich im rechtlichen Sinne um keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft. Das setzt aber voraus, dass Sie und Ihre Freundin die Einkäufe separat bezahlen und dass Sie keinen Zugriff in Form einer Kontovollmacht auf das Konto Ihrer Freundin haben. Des Weiteren dürfen Sie auch keine gemeinsamen Versicherungen haben.
  • Da der Leistungsträger, wie bereits oben erwähnt, nach einem Jahr Zusammenleben grundsätzlich von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, sind Sie in der Beweispflicht, falls Ihrer Meinung nach noch keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Auch wenn Sie mit Ihrer Freundin zusammenziehen, ist es nicht ganz unrealistisch und weltfremd, wenn Sie in den ersten Jahren Ihre finanziellen Angelegenheiten noch getrennt regeln.
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