Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet die rechtliche und politische Grundordnung unseres Landes. Eine besondere Bedeutung kommt den darin verankerten Grundrechten zu: sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1). Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wacht als unabhängiges Verfassungsorgan über die Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte (Art. 1 bis 19). Show Ursprünglich wurde das Grundgesetz 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt – man ging von einer baldigen Wiedervereinigung mit der sowjetischen Besatzungszone aus –, es war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so genannt worden. Seit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung des gesamten deutschen Volkes. Das Grundgesetz regelt die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Werteordnung. Artikel 6 des Grundgesetzes enthält nur Aussagen über Kinder, nicht für Kinder:
Spezielle Kinderrechte werden im Grundgesetz nicht erwähnt (siehe Kampagne Kinderrechte ins Grundgesetz). Das Bundesverfassungsgericht sagt aber: Pflege und Erziehung muss sich am Kindeswohl orientieren! Das Bürgerliche GesetzbuchDas Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die ursprüngliche Fassung trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Im Laufe der Jahrzehnte wurden seitens des Gesetzgebers zwar viele Änderungen vorgenommen, aber in seinen Grundlagen gilt es bis heute. In Bezug auf die Kinderrechte, die auch hier keine explizite Erwähnung finden, ist besonders interessant das 4. Buch zum Thema Familienrecht. Es regelt unter anderem:
Im Jahr 2000 war es endlich soweit. Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ist die körperliche Züchtigung auch in der Familie verboten worden. Vorher war dort erlaubt, dass der Vater „kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden“ durfte. Seitdem steht in §1631 (2) des BGB „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig“. Ein klares Verbot würde anders aussehen, aber dazu konnte sich der Bundestag dann unverständlicherweise doch nicht durchringen, da eine „Kriminalisierung“ der Eltern befürchtet wurde. Dass diese Gesetzesänderung trotzdem wirkt, zeigen mehrere Studien, die darlegen, dass Gewalterfahrungen von Kindern und Jugendlichen seltener werden, ganz verschwunden sind sie leider immer noch nicht. Das Sozialgesetzbuch VIIIDas 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durchführung der Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet. Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgehalten. Andere Aufgaben, wie Beistandschaften, Beurkundungen etc. können nur von den Jugendämtern wahrgenommen werden. Die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat der Bund von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht. Damit wird nur der Rahmen bestimmt, in den Landesausführungsgesetzen wird das Nähere festgelegt und kann zwischen den einzelnen Bundesländern auch unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern, Kreisen, kreisfreien Städten und – soweit es das Landesrecht zulässt – bei den Kommunen. Durch entsprechende Gesetzesnovellierungen wurden u. a. die Rechte nichtehelicher Kinder und die von Adoptivkindern gestärkt. Artikel 8 behandelt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen explizit:
Artikel 8a) Kindeswohlgefährdung:
Artikel 8b) Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen:
Artikel 17) Beratung bei Trennung und Scheidung:
Artikel 45 2 (3): Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung:
Die LandesverfassungenBedingt durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland stellen die Bundesländer eigene Staaten mit eigener Staatsgewalt, eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten dar. Die jeweiligen Landesverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. Innerhalb dieses Rahmens dürfen sie jedoch von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So finden sich in vielen Landesverfassungen Elemente direkter Demokratie, die auf Bundesebene unbekannt sind. In den Landesverfassungen der ostdeutschen Länder wurden oftmals soziale Grundrechte aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind. In 14 von 16 Landesverfassungen sind inzwischen Kinderrechte verankert. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler EbeneIn den verschiedenen Bundesländern gibt es auf kommunaler Ebene unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen: es gibt Soll-, Muss- und Kann- Formulierungen in den Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen. Gar keine Regelungen dazu gibt es in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ob Kinder und Jugendliche sich beteiligen können, hängt also vom Zufall ihres Geburtsortes ab. Daher fordert das Deutsche Kinderhilfswerk klare gesetzliche Regelungen und gemeinsame, überprüfbare Qualitätsstandards für die Beteiligung, die einer objektiven Nachprüfung standhalten müssen. Ein geeigneter Ort dies zu regeln, sind die Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen der Bundesländer. Die Beteiligungspflicht der Kommunen muss verpflichtend eingeführt werden. Sie ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention und den Forderungen des Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 bis 2010, in denen die Berücksichtigung des Kinderwillens ein zentrales Grundrecht darstellt. Schleswig-Holstein und Hamburg haben in diesem Zusammenhang eine Vorbildfunktion, da sie als einzige Bundesländer die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen rechtlich verbindlich geregelt haben. Bei einer Regelung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeindeordnung oder Kommunalverfassung ist darauf zu achten, dass den Kommunen nicht signalisiert wird, dass bei Nichteinhaltung der Rechtsverpflichtung für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen keine Sanktionen zu befürchten sind. Auch sollten unbestimmte Rechtsbegriffe in Gesetzestexten vermieden und stattdessen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit angestrebt werden, z.B. durch Aufnahme von Regelbeispielen in den Gesetzestext. Außerdem sollten anerkannte Kinder- und Jugendverbände die Möglichkeit haben, auf eine Verbandsklage zur Durchsetzung der Beteiligung von Kindern und Jugendrechten zurückzugreifen, um diese gegenüber den Kommunen einfordern zu können. Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich außerdem – vor allem auf dem Hintergrund des demographischen Wandels – für eine flächendeckende Einführung einer Spielleitplanung ein: zusammen mit Bürgerinnen und Bürger sollen kinder- und familienfreundliche Stadtentwicklungen geplant werden. Dies würde Planung und Beteiligung miteinander vereinen, eine nachhaltige Entwicklung von Städten und Gemeinden fördern und eine höhere Lebensqualität der Menschen garantieren. Kinder und Jugendliche, also alle ortsansässigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Recht auf Beteiligung. Dieser Gegebenheit muss auf kommunaler Gesetzesebene ein angemessener Stellenwert zugeschrieben werden. Vor allem geht es dann um Interessen von Kindern und Jugendlichen, wenn ein Vorhaben Einrichtungen oder Angebote für diese Zielgruppe betrifft. Es braucht eine verbindliche Regelung, um die Löcher im Flickenteppich zu schließen, denn Kinder wachsen überall auf! Diese sollte beinhalten: Welche Rechte und Pflichten hat man mit 18 Jahren?Mit 18 beginnt der Weg in ein Leben als Erwachsener: alleine Auto fahren, zur Bundestagswahl wählen gehen, gegen den Willen der Eltern heiraten – all das ist möglich.
Welche Rechte und Pflichten haben Kinder?Alle Kinder haben das Recht auf ein gesundes Leben und medizinische Betreuung. Alle Kinder haben das Recht auf körperliche und geistige Entwicklung und Zugang zu Bildung und Ausbildung. Alle Kinder haben Meinungsfreiheit, dürfen also ihre Meinung sagen. Jedes Kind hat das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung.
Welche Pflichten haben Kinder in Deutschland?Kinder im Haushalt – die Rechtslage in Deutschland
„Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Welche Rechte und Pflichten hat man ab welchem Alter?Ab 14 Jahren
Mit dem 14. Geburtstag machen Jugendliche einen großen Schritt nach vorne. Ganz wichtig: Sie sind nun bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass sie dann strafrechtlich verantwortlich gemacht und nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden können.
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