Frage vom 19. November 2016 | 10:10
Von
Status: Beginner (64 Beiträge, 3x hilfreich)
Umlageverfahren U1 -> mehr als 30 Mitarbeiter
Ein HALLO ins Forum, ich bin Arbeitgeber und nehmen aktuell am Umlageverfahren U1 teil. Wir haben unser Startup 2015 gegründet und sind nun
bei einer Mitarbeiterzahl von 50 angekommen. Auf Grund der gesetzlichen Regelung können wir im Jahr 2017 scheinbar nichtmehr am Umlageverfahren teilnehmen. Die gesetzliche Bemessungsgrenze überschreiten wir leider. Nun hat mir ein Kollege folgendes Video zugeschickt. //www.youtube.com/watch?v=YKZFcdlfWyM Hier erzählen zwei Männer davon, dass bei unternehmen bis 30 Mitarbeiter das U1 Pflicht ist und bei einer Unternehmensgröße von mehr als 30 Mitarbeiter ist es
freiwillig!? Ich würde natürlich auch gerne im Jahr 2017 mein Risiko der Krankheitskosten im Unternehmen weiterhin auslagern.
Hat jemand einen Tip für mich. Oder eine konkrete Info, ob ich tatsächlich weiterhin freiwillig am U1 teilnehmen kann?
Oder gibt es Alternativen die Ihr empfehlen könnt?
Ich freue mich von euch zu lesen!
-- Editiert von Moderator am 20.11.2016 15:21
-- Thema wurde verschoben am 20.11.2016 15:21
#1
Antwort vom 20. November 2016 | 16:12
Von
Status: Student (2272 Beiträge, 700x hilfreich)
Möglicherweise ist hier §12 AAG gemeint. Ob in
dem Wirtschaftszweig, in dem man tätig ist, eine solche Einrichtung besteht, weiß evtl. die jeweilige IHK/HWK.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Diese Unternehmen sind nicht ausgleichsfähig
Für folgende Institutionen gilt das AAG nicht:
- Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Vereinigungen, Einrichtungen, Unternehmen mit Bindung an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
- Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen sowie deren Spitzenverbände
- Zivile Arbeitnehmer bei Dienststellen ausländischer Streitkräfte und der NATO
- Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen
- Nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte versicherte mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten (eine freiwillige Teilnahme ist jedoch möglich)
- Betriebe, bei denen Arbeitgeber mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichtet haben.
Umlagepflichtig oder nicht?
Immer am Jahresanfang wird festgestellt, ob Sie als Arbeitgeber umlagepflichtig nach dem AAG sind. Die Feststellung ist dann ein Kalenderjahr lang gültig. Sie bleibt auch dann verbindlich, wenn sich im Laufe des Jahres die Anzahl Ihrer Beschäftigten verändert. Als Berechnungsgrundlage gilt das vorherige Jahr. Haben Sie über einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Sie im neuen Jahr umlagepflichtig. Bei der Feststellung kann jeweils von der Zahl der am 1. des Kalendermonats Beschäftigten ausgegangen werden. Arbeitgeber, die ausschließlich Auszubildende beschäftigen, nehmen ebenfalls am Ausgleichsverfahren teil. Schwerbehinderte Menschen (SGB IX) und Auszubildende bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Teilnahme unberücksichtigt.
Wie wird die Teilnahmepflicht festgestellt?
Das Feststellungsverfahren ist arbeitgeberfreundlich und unbürokratisch: Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob sein Betrieb am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1) teilnehmen kann. Sie können Ihre Umlagepflicht U1 einfach online feststellen. Sollten Sie bei der Prüfung weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an Ihre DAK-Gesundheit vor Ort wenden.
Und wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe hat?
Mancher Arbeitgeber besitzt als Einzelunternehmer (natürliche Person) mehrere Betriebe. Für das AAG müssen in diesem Fall alle Beschäftigten zusammengerechnet werden. Auf wie viele Betriebe sie verteilt sind, spielt in diesem Fall keine Rolle. Anders ist dies bei Unternehmern, deren Rechtsform eine juristische Person ist (zum Beispiel AG, GmbH, KG). In diesem Fall muss jedes Unternehmen einzeln beurteilt werden, die Beschäftigten werden nicht zusammengezählt. Das gilt auch, wenn es sich um eine juristische Person gleicher Art handelt.
Was gilt, wenn das Unternehmen nur einige Monate existierte?
In diesem Fall nimmt der Arbeitgeber nur dann am Ausgleichsverfahren teil, wenn er im Vorjahr überwiegend nicht mehr als 30 Beschäftigte hatte.
Das Unternehmen wird erst gegründet?
Unternehmer, die im laufenden Kalenderjahr einen neuen Betrieb eröffnen, sind ebenfalls umlagepflichtig. Auch in diesem Fall gilt die Grenze von 30 Beschäftigten in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate.
Planen Sie die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, etwa als Nachfolger im Familienbetrieb, nehmen Sie ebenfalls am AAG teil, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Unser Tipp: Schätzen Sie die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten sorgfältig, denn die getroffene Entscheidung bleibt auch dann maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen oder wenn sich im Laufe des Jahres die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.
Gibt es Besonderheiten bei der Errechnung der Personenzahl?
Bitte berechnen Sie Teilzeit-Beschäftigte nach folgendem Schema:
- 10 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,25
- 20 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,5
- 30 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,75