Warum sind die ergebnis von gkv und ukv gleiches

Ob die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren erstellt wird, kann auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsergebnisses und des Finanzergebnisses und infolgedessen auch die EBITDA- und EBIT-Werte haben.

Nach HGB wie nach IFRS kann die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden (§ 275 HGB bzw. IAS 1.99). Gemäß § 298 Abs. 1 i.V.m. § 275 HGB gilt das auch für den HGB-Konzernabschluss. Während nahezu alle HGB-Anwender im Jahresabschluss wie im Konzernabschluss das Gesamtkostenverfahren anwenden, nutzen auch deutsche IFRS-Anwender mehrheitlich das Umsatzkostenverfahren.

Das Gesamtkostenverfahren heißt deshalb so, weil sämtliche Kosten in den in der GuV ausgewiesenen Aufwandsarten enthalten sind, darunter auch die Beträge, die in der Bilanz als Herstellungskosten der fertigen und unfertigen Erzeugnisse, selbsterstellten Sachanlagen und ggf. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert sind. Die Aktivierung der Herstellungskosten wird in der GuV als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen bzw. als andere aktivierte Eigenleistungen erfasst. Dadurch werden die zu hohen Aufwendungen ausgeglichen. Weitere Besonderheit des Gesamtkostenverfahrens ist der Ausweis der primären Aufwandsarten.

Nach dem Umsatzkostenverfahren werden die aktivierten Herstellungskosten nicht in der GuV erfasst, sondern die Aufwendungen sind um diese gemindert. Erfasst werden die Kosten der abgesetzten Erzeugnisse sowie alle anderen nicht als Herstellungskosten zu aktivierenden Kosten. Es gibt deshalb in einer solchen GuV keine Bestandserhöhung oder Bestandsminderung und keine anderen aktivierten Eigenleistungen. Weitere Besonderheit des Umsatzkostenverfahrens ist der Ausweis der sekundären Aufwandsarten, nachdem die primären Aufwandsgrößen auf die Funktionsbereiche Herstellung, Verwaltung und Vertrieb soweit möglich weiterverrechnet wurden.

Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren führen systematisch zum selben Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Allerdings kann es zu Ergebnisverschiebungen zwischen dem Betriebsergebnis oder operativen Ergebnis und dem Finanzergebnis kommen, und zwar dann, wenn gemäß § 255 Abs. 3 bzw. IAS 23 Fremdkapitalzinsen als Bestandteile der Herstellungskosten aktiviert werden. Während nach dem Umsatzkostenverfahren die im Finanzergebnis berücksichtigten Zinsaufwendungen gemindert werden, werden diese nach dem Gesamtkostenverfahren unvermindert ausgewiesen. Die aktivierten Fremdkapitalzinsen erhöhen im Betriebsergebnis die Bestandserhöhung bzw. die anderen aktivierten Eigenleistungen. Dadurch fällt nach dem Gesamtkostenverfahren in dieser Konstellation das Betriebsergebnis zu Lasten des Finanzergebnisses höher aus als nach dem Umsatzkostenverfahren. Infolgedessen sind die Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (EBITDA) und die Earnings before Interest and Taxes (EBIT) höher aus als nach dem Umsatzkostenverfahren.

Die Wahl des Gliederungsverfahrens für die GuV kann folglich sehr wohl ein Instrument materieller Bilanzpolitik sein. Zwar wird in der Fachliteratur die Auffassung vertreten, dass auch bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens aktivierte Fremdkapitalkosten nicht in die Bestandserhöhung bzw. in die anderen aktivierten Eigenleistungen einzubeziehen sind bzw. wahlweise nicht einbezogen werden müssen. Stattdessen sollen bzw. können wie bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die Zinsaufwendungen um den aktivierten Betrag gemindert werden. Für diese Auffassung spricht, dass sich die Unterschiede zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umatzkostenverfahren systematisch auf die Darstellung des Betriebsergebnisses beschränken. Gegen diese Auffassung spricht, dass aktivierte Fremdkapitalkosten zu den Herstellungskosten gehören und diese als Bestandserhöhung bzw. andere aktivierte Eigenleistungen Bestandteile des Betriebsergebnisses sind. Abgesehen davon dürfte ein Anwender des Gesamtkostenverfahrens bei der Aktivierung von Fremdkapitalkosten nicht danach fragen, wie dies bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens abzubilden wäre. In aller Regel dürfte deshalb die Aktivierung von Fremdkapitalkosten über eine höhere Bestandserhöhung bzw. höhere andere aktivierte Eigenleistungen erfolgen, so dass das Betriebsergebnis entsprechend höher ausfällt.

Wer muss eine GuV durchführen?

Grundsätzlich sind alle Kaufleute zu einer Gegenüberstellung ihrer Aufwendungen und Erträge verpflichtet, um so ihren Gewinn oder Verlust zu ermitteln – daraus leitet sich dann wiederum die Besteuerungsgrundlage ab. Die entsprechenden Regelungen findet man sowohl im deutschen Handelsgesetzbuch als auch in den Steuergesetzen. Auch internationale Rechnungslegungsstandards wie die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) verlangen eine solche Rechnung. Alle Kaufleute, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen auch eine GuV erstellen. Nur Gewerbetreibende, die hiervon befreit sind, können zur Gewinnermittlung auf die vereinfachte Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) zurückgreifen.

Die GuV ist Teil des Jahresabschlusses und muss daher jedes Jahr aufs Neue berechnet werden. Es ist aber möglich (und zum Teil auch ratsam), während des laufenden Geschäftsjahres häufiger eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung durchzuführen. Viele Unternehmen fertigen ihre Gewinnermittlung beispielsweise monatlich an. Dadurch wissen sie besser über den tatsächlichen Stand ihrer Finanzen Bescheid und können früher auf eventuelle negative Entwicklungen reagieren. Die meisten Unternehmen sind überdies nicht nur dazu verpflichtet, die GuV jährlich anzufertigen, sondern diese auch zusammen mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Publizitätspflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und alle größeren Unternehmen.

Wie sieht der GuV-Aufbau aus?

Es gibt keine gesetzlich verbindliche Form, wie eine GuV auszusehen hat. Sie sollten sich aber an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) halten. Daher ist in erster Linie entscheidend, dass die Rechnung klar und übersichtlich aufgebaut ist. Außerdem gilt das Gebot der Vollständigkeit. Nur für Kapitalgesellschaften gemäß § 275 Abs. 1 HGB ist eine Form vorgeschrieben: die Staffelform. Aber auch hier besteht ein Wahlrecht zwischen der Darstellung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren. Alle anderen Unternehmen können sich zwischen der Staffel- und der Kontenform entscheiden. Grundsätzlich sind Verrechnungen verboten, denn so ein Vorgehen wiederspricht dem Sinn einer GuV: Jedem einzelnen Posten, aus dem sich Gewinn und Verlust zusammensetzen, soll Rechnung getragen werden.

Wenn Sie Posten miteinander verrechnen und so aus der eigentlichen Rechnung herauskürzen und dort nicht aufführen, ändert sich zwar nicht das Ergebnis, aber Sie verstoßen gegen den Bilanzierungsgrundsatz des Verrechnungsverbots (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Durch die GuV soll nachvollziehbar sein, wie sich Ihre Gewinne oder Verluste zusammensetzen: Sie führen jeden einzelnen Posten auf, damit man das Ergebnis genauestens überblicken kann. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Brutto- und dem Nettoprinzip. Der Unterschied der beiden Methoden ergibt sich durch die Frage: Dürfen Sie Aufwendungen und Erträge teilweise innerhalb der Rechnung miteinander saldieren oder nicht? Beim regulären Bruttoprinzip saldiert man grundsätzlich nicht.

Das Nettoprinzip ist nur für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften vorgesehen. Diese Unternehmen dürfen einzelne Posten miteinander verrechnen und saldiert in der GuV darstellen. Dabei rechnen Sie vor allem Aufwendungen und Erträge gleicher Art gegeneinander auf: Zum Beispiel ist es beim Nettoprinzip üblich, Zinsaufwendungen und Zinserträge nur saldiert anzuführen.

Eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung in Staffelform und nach dem Gesamtkostenverfahren beginnt mit den Umsatzerlösen: Während man früher darunter nur solche Erträge verstand, die man durch für das Unternehmen gewöhnliche Geschäftstätigkeiten erwirtschaftet hatte, ist der Begriff inzwischen weiter gefasst. Nun zählen hierzu auch Erlöse, die durch Nebengeschäfte entstehen.

Unter dem Punkt Bestandserhöhung oder -verminderung erfassen Sie die Differenz der fertigen und unfertigen Erzeugnisse zu Beginn und zum Ende der Beobachtungsperiode – in der Regel des Geschäftsjahres. Dabei beachten Sie sowohl Mengenänderungen als auch Veränderungen des Werts, wie sie zum Beispiel durch Qualitätsabschläge oder andere Wertminderungen entstehen. Eine Bestandsveränderung der Waren verbucht man allerdings nicht unter diesem Punkt: Diese führen Sie stattdessen unter dem Materialaufwand auf. Die anderen aktivierten Eigenleistungen bestehen aus selbst geschaffenen Posten: selbst erstellte Gebäude oder Maschinen, die durch die eigenen Arbeitskräfte errichtet bzw. hergestellt wurden und zum Verbleib im Betrieb bestimmt sind. Diese werden dann über die Nutzungsdauer der geschaffenen Vermögenswerte abgeschrieben.

Der schwammige Begriff der sonstigen betrieblichen Erträge summiert einfach alle Erträge, die nicht in eine andere Kategorie passen. Den Materialaufwand spalten Sie in zwei Kategorien auf. Unter Punkt 5a führen Sie alle Kosten auf, die Ihnen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren (die eben nicht unter Punkt 2 erscheinen) entstanden sind. Hier tauchen auch Änderungen auf, die bei einer Inventur aufgefallen sind, zum Beispiel durch Diebstahl. Unter dem Punkt 5b listen Sie Leistungen auf, die Sie von Dritten im Zuge Ihrer Fertigungsprozesse erhalten haben. Das sind zum Beispiel Reparaturen der Maschinen.

Der Punkt Personalaufwand erfasst alle Kosten, die durch Ihre Angestellten entstehen. Diese teilen Sie zum einen in die Arbeitsentgelte (6a) und die entsprechenden Sozialabgaben (6b) auf. Das Gesamtkostenverfahren teilt auch die Abschreibungen in zwei Unterkategorien auf. Unter 7a erfassen Sie alle Abschreibungen des Anlagevermögens. Der Punkt 7b hingegen enthält Abschreibungen des Umlaufvermögens, die das Maß der regulären Abschreibungen innerhalb des Unternehmens übersteigen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen schließlich stellen einen Sammelposten dar: In dieser Kategorie führen Sie alle Kosten auf, die zu betrieblichen Prozessen zu zählen sind, die in den vorangegangenen Punkten keinen Platz gefunden haben.

Damit schließen Sie das Betriebsergebnis ab. Alle weiteren Kategorien sind dem Finanzergebnis zuzuordnen. Dessen erster Posten sind die Erträge aus Beteiligungen: Hierzu zählen zum Beispiel Erträge durch Dividenden oder Gewinnanteile. Dem gegenüber stehen im Punkt 10 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen. Dort fassen Sie Erträge zusammen, die dem Unternehmen beispielsweise aus Zinsen entstanden sind. Auch beim Finanzergebnis findet sich mit den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen ein Sammelposten: Innerhalb dieser Kategorie führen Sie alle sonstigen Finanzerträge auf, die sich nicht einem der beiden anderen Posten zuordnen lassen.

Nun ziehen Sie noch Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ab. Anders als bei den unter Punkt 7 aufgelisteten handelt es sich hierbei um die Abschreibungen, die den Finanzbereich betreffen und nicht den Betriebssektor. Außerdem subtrahieren Sie von Ihrem Finanzergebnis Zinsen und ähnliche Aufwendungen, für die Ihr Unternehmen aufkommen muss. Nach Abzug der betrieblichen Steuern (verteilt auf zwei Posten) haben Sie Ihren Jahresüberschuss beziehungsweise Jahresfehlbetrag errechnet.

Von der GuV zur Bilanz und zum Jahresabschluss

Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist sowohl Teil eines korrekten Jahresabschlusses als auch Bestandteil der Bilanz. Die GuV bietet eine detailliertere Übersicht über das erwirtschaftete Eigenkapital: Aus welchen Komponenten setzt sich selbiges zusammen? Bei der GuV handelt es sich um ein eigenes Konto, das wiederum Teil des Eigenkapitalkontos ist und als solches in der Bilanz auf der Passiva-Seite erscheint.

Warum sind die ergebnis von gkv und ukv gleiches
In Form des Eigenkapitals taucht die GuV in Ihrer Bilanz auf.

Warum UKV und GKV gleiches Ergebnis?

Beide Verfahren führen zum identischen Ergebnis, da die Erträge und Aufwendungen um den gleichen Betrag differieren. Der Unterschied zwischen den Verfahren liegt ausschließlich in der differenzierten Behandlung der Bestandsveränderungen.

Was ist der Unterschied zwischen GKV und UKV?

Im GKV werden diese nach den Produktionsfaktoren untergliedert, die den Aufwand verursacht haben (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), im UKV nach den Funktionsbereichen, in denen die Aufwendungen angefallen sind (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, in der Praxis oftmals zusätzlich FuE).

Ist das Betriebsergebnis EBIT nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren höher?

Infolgedessen sind die Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (EBITDA) und die Earnings before Interest and Taxes (EBIT) höher aus als nach dem Umsatzkostenverfahren.

Warum Gesamtkostenverfahren?

Vorteilhaft wirkt sich aus, dass die für die Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren benötigten Daten aus der Buchhaltung ohne Umrechnung und Verteilungen genutzt werden können. Damit stehen die Werte schnell zur Verfügung. Das Gesamtkostenverfahren kann in das Kontensystem der Buchhaltung integriert werden.