Was bedeuten die noten 1 6 bei der ausbildung mta

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Eingangsformel


Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:



Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung



(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig


1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden, 2. nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden, 3. nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden, 4. nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.

Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.



§ 2 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.



§ 3 Prüfungsausschuß



(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:


1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, 3. folgenden Fachprüfern: a) mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt, b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges, c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern; dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:


1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.



§ 5 Niederschrift


Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.



§ 6 Benotung



Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.



§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.



§ 8 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.



§ 9 Versäumnisfolgen



(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.



§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.



§ 11 Prüfungsunterlagen


Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.



Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:


1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; 2. Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.

Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:


- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, - die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.

Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.



§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Histologie/Zytologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.



§ 14 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Histologie/Zytologie:

der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,

2. Klinische Chemie:

der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,

3. Hämatologie:

der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,

4. Mikrobiologie:

der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.



Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:


1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; 2. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, 2. Strahlentherapie, 3. Nuklearmedizin, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 17 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:

der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,

2. Strahlentherapie:

der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,

3. Nuklearmedizin:

der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,

4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:

der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.



Abschnitt 4 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik

§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:


1. Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre; 2. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 19 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik, 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik, 3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik, 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 20 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:

der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmografie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,

2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:

der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,

3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik:

der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,

4. Pneumologische Funktionsdiagnostik:

der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirometrie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.



Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten

§ 21 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:


1. Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere; 2. Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 22 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1. Histologie/Zytologie/Spermatologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie, 5. Lebensmittelkunde.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 23 Praktischer Teil der Prüfung



Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Histologie/Zytologie/Spermatologie:

der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,

2. Klinische Chemie:

der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,

3. Hämatologie:

der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,

4. Mikrobiologie:

der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen,

5. Lebensmittelkunde:

der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.



Abschnitt 6 Erlaubniserteilung

§ 24 Erlaubnisurkunden


Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.



Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat

§ 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent", „Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent", „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.



§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) 1Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie darf einmal wiederholt werden. 3Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.



§ 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(6) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(7) 1Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.



§ 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:


1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.



Abschnitt 7 Schlußvorschriften

§ 26 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929) zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1081), außer Kraft.



Schlußformel


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)



A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten

    Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs  
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat  
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen  
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens  
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind  
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz  
1.7 Medizingeräteverordnung  
1.8 Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung  
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht  
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten  
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)  
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland  
1.13 Wirtschaftsordnung  
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen  
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen  
2.2 Potenzen  
2.3 Logarithmen  
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen  
2.5 Fachbezogene Anwendungen  
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel  
3.2 Zellvermehrung  
3.3 Vererbungslehre  
3.4 Humangenetik und Gentechnologie  
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz  
3.6 Naturschutz  
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung  
4.2 Sterilisation und Desinfektion  
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene  
4.4 Epidemiologie  
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus  
4.6 Lebensmittelhygiene  
4.7 Umwelthygiene  
5 Physik 100
5.1 Physikalische Größen und Einheiten  
5.2 Mechanik  
5.3 Wärmelehre  
5.4 Elektrizitätslehre  
5.5 Schwingungen und Wellen  
5.6 Optik  
5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle  
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes  
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung  
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik  
6.2 Beschreibende Statistik  
6.3 Regression und Korrelation  
6.4 Fachbezogene Anwendungen  
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen  
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung  
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen  
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen  
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung  
8 Chemie/Biochemie 180
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie  
8.1.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie  
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht  
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen  
8.1.4 Lösungen  
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie  
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente  
8.2 Organische Chemie und Biochemie  
8.2.1 Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen  
8.2.2 Wasser und Elektrolyte im Organismus  
8.2.3 Kohlenhydrate  
8.2.4 Proteine  
8.2.5 Enzyme  
8.2.6 Nukleinstoffe  
8.2.7 Lipide  
8.2.8 Biologische Oxidation  
8.2.9 Zitratzyklus  
8.2.10 Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren  
9 Anatomie 40
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen  
9.2 Topografische Anatomie  
9.3 Bewegungssystem  
9.4 Herz- und Blutgefäßsystem  
9.5 Lymphatisches System  
9.6 Atmungssystem  
9.7 Verdauungssystem  
9.8 Urogenitalsystem  
9.9 Nervensystem und Sinnesorgane  
9.10 Endokrines System  
9.11 Haut und Hautanhangsorgane  
10 Physiologie/Pathophysiologie 60
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie    
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems  
10.3 Innere und äußere Atmung  
10.4 Verdauung und Resorption  
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser  
10.6 Säure-Basen-Haushalt  
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz  
10.8 Regulationsmechanismen  
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane  
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme  
11 Krankheitslehre 30
11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen  
11.2 Pathologie der Zelle  
11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen  
11.4 Wunden und Wundheilung  
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme  
11.6 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen  
11.7 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses  
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen  
12.2 Erstversorgung von Verletzten  
12.3 Blutstillung und Wundversorgung  
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung  
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen  
12.6 Transport von Verletzten  
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen  
13 Psychologie 30
13.1 Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie  
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA  
13.3 Psychologie des kranken Menschen  
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision  
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse  
14.2 Fachwortschatz  
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte  
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie  
15.1.1 Unspezifische Abwehrmechanismen  
15.1.2 Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz  
15.2 Immundefekt  
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie  
15.4 Immunisierung  
15.5 Immundiagnostik  
16 Histologie/Zytologie 500
16.1 Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe  
16.2 Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen  
16.3 Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre  
16.4 Histologische Technik  
16.4.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik  
16.4.2 Färbungen und Imprägnationen  
16.4.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden  
16.4.4 Artefakte  
16.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden  
16.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt  
16.7 Zytologie  
16.7.1 Gynäkologische Zytologie  
16.7.2 Nichtgynäkologische Zytologie  
16.8 Überblick Zytopathologie  
16.9 Zytologische Technik  
16.9.1 Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat  
16.10 Differenzierung zytologischer Präparate  
16.11 Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale  
16.12 Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern  
16.13 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate  
16.14 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung  
17 Klinische Chemie 580
17.1 Grundlagen der Analyse  
17.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren  
17.3 Photometrie  
17.4 Physikalische und chemische Trennverfahren  
17.5 Mechanisierung und Automation  
17.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen  
17.7 Wasser- und Elektrolythaushalt  
17.8 Säure-Basen-Haushalt  
17.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber  
17.10 Proteine und Elektrophorese  
17.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen  
17.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels  
17.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels  
17.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten  
17.15 Blutgasanalysen  
17.16 Entzündungsparameter  
17.17 Tumormarker  
17.18 Hormonbestimmungen  
17.19 Bestimmung von Pharmaka  
17.20 Immunologische Untersuchungsmethoden  
17.21 Analytische Plausibilitätskontrolle  
17.22 Qualitätssicherung  
17.23 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation  
18 Hämatologie 500
18.1 Morphologische Hämatologie  
18.1.1 Blut als Organ und Blutbildung  
18.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen  
18.1.3 Das normale Blutbild  
18.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen  
18.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems  
18.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark  
18.2 Hämostaseologie  
18.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase  
18.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen  
18.3 Immunhämatologie  
18.3.1 ABO-System und Bestimmung  
18.3.2 Rh-System und Bestimmung  
18.3.3 Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung  
18.3.4 Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung  
18.3.5 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe  
18.3.6 Nachweis von Antigenen  
18.3.7 Komplementsystem  
18.3.8 Transplantationsimmunologie  
18.4 Plausibilitätskontrolle  
18.5 Qualitätssicherung  
18.6 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation  
19 Mikrobiologie 580
19.1 Grundlagen der Mikrobiologie  
19.2 Grundlagen der Epidemiologie  
19.3 Spezielle Mikrobiologie  
19.3.1 Bakteriologie  
19.3.2 Mykologie  
19.3.3 Parasitologie  
19.3.4 Virologie  
19.4 Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen  
19.5 Serologische Untersuchungsverfahren  
19.6 Nachweissysteme für Viren  
19.7 Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen  
19.8 Plausibilitätskontrolle  
19.9 Qualitätssicherung  
19.10 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation  
20 Gerätekunde 50
20.1 Einführung in die Gerätekunde  
20.2 Mechanisierung der Analyse  
20.3 Bauelemente  
20.4 Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte  
20.5 Messprinzipien  
20.6 Reaktionsabläufe und ihre Auswertung  
20.7 Kalibration  
  Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
  Stundenzahl insgesamt 3.170

B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten

Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Histologie/Zytologie 100
2. Klinische Chemie 300
3. Hämatologie 100
4. Mikrobiologie 100
Zur Verteilung 400
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1.230



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)



A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten

    Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
5 Physik 140
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4 Wärmelehre
5.5 Optik
5.6 Elektrizitätslehre
5.7 Elektromagnetische Erscheinungen
5.8 Halbleiter
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Chemie/Biochemie 100
8.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.2 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.3 Lösungen
8.4 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.5 Eigenschaften der wichtigsten Elemente
8.6 Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie
8.7 Kohlenwasserstoffe
8.8 Kohlenhydrate
8.9 Proteine
8.10 Enzyme
8.11 Nukleinsäuren
8.12 Lipide
9 Anatomie 80
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Zelle und Gewebe
9.3 Topografische Anatomie
9.4 Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem
9.5 Herz- und Blutgefäßsystem
9.6 Lymphatisches System
9.7 Atmungssystem
9.8 Verdauungssystem
9.9 Urogenitalsystem
9.10 Nervensystem und Sinnesorgane
9.11 Endokrines System
9.12 Haut und Hautanhangsorgane
10 Physiologie 50
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Verdauung und Resorption und Störungen
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser
10.6 Säure-Basen-Haushalt
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen
10.8 Regulationsmechanismen
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme
11 Krankheitslehre 60
11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2 Pathologie der Zelle
11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4 Wunden und Wundheilung
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6 Störungen des Kreislaufs
11.7 Immunologie und Immunpathologie
11.8 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
11.9 Krankheitsbilder im Überblick
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie 40
13.1 Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 30
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immunreaktionen
15.3 Immunisierung
15.4 Immundiagnostik
16 Bildverarbeitung in der Radiologie 120
16.1 Filme
16.2 Verstärkungsfolien
16.3 Kassetten
16.4 Film-Folien-Systeme
16.5 Einfluß von Belichtung und Entwicklung
16.6 Ausstattung eines Dunkelraumes
16.7 Filmverarbeitung
16.8 Tageslichtsysteme
16.9 Qualitätssicherung nach DIN
16.10 Film- und Verarbeitungsfehler
16.11 Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion
16.12 Fotografisch-medizinische Dokumentation
16.13 Digitale Aufnahmeverfahren
16.14 Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren
16.15 Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung
17 Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600
17.1 Geschichtlicher Rückblick
17.2 Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis
17.3 Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik
17.4 Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator
17.5 Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik
17.6 Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung
17.7 Qualität des Röntgenbildes und bildverbessernde Maßnahmen
17.8 Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung
17.9 Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen
17.10 Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken
17.11 Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie
17.12 Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtraktionsangiografie
17.13 Computertomografie
17.14 Magnetresonanztomografie
17.15 Sonografie
17.16 Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik
17.17 Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen
17.18 Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie
17.19 Interventionelle Radiologie
17.20 Strahlenschutz für Patienten und Personal
17.21 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
17.22 Qualitätssicherung nach DIN
17.23 Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie
17.24 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik
18 Strahlentherapie 340
18.1 Geschichte der Strahlentherapie im Überblick
18.2 Strahlenbiologische Grundlagen
18.3 Physikalische Grundlagen
18.4 Apparative Grundlagen
18.5 Grundprinzipien der Strahlentherapie
18.6 Bestrahlungsmethoden
18.7 Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalisch-technischen Bestrahlungsplanes
18.8 Dokumentation
18.9 Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis
18.10 Strahlenbehandlung maligner Tumoren
18.11 Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen
18.12 Einstelltechniken und Lagerungshilfen
18.13 Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen
18.14 Verifikationsmöglichkeiten
18.15 Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN
18.16 Patientenführung und Patientenbetreuung
18.17 Qualitätssicherung nach DIN
18.18 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie
19 Nuklearmedizin 340
19.1 Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin
19.2 Physikalische Grundlagen
19.3 Messtechnische und apparative Grundlagen
19.4 Radiochemische und pharmakologische Grundlagen
19.5 Gewinnung radioaktiver Nuklide
19.6 Markierungstechniken
19.7 Qualitätskontrolle der Radiopharmaka
19.8 Arbeitssicherheit und Strahlenschutz
19.9 Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten
19.10 In-vitro-Untersuchungsmethoden
19.11 Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden
19.11.1 Bewegungsapparat
19.11.2 Zentralnervensystem
19.11.3 Endokrine Drüsen
19.11.4 Herz-Kreislauf-System
19.11.5 Atmungssystem
19.11.6 Verdauungssystem
19.11.7 Urogenitalsystem
19.11.8 Blut und Abwehrsystem
19.12 Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen
19.13 Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren
19.14 Qualitätssicherung nach DIN
19.15 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin
20 Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240
20.1 Ionisierende Strahlen
20.2 Röntgenstrahlen
20.3 Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung
20.4 Wechselwirkung der Teilchenstrahlung
20.5 Dosisbegriffe
20.6 Dosimeter
20.7 Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie Ionisationsdosimetrie
20.8 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung
20.9 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung
20.10 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung
20.11 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
21 Elektrodiagnostik 20
21.1 Herz-Kreislauf-Diagnostik
21.2 Elektrokardiografie
21.3 Blutdruckmessung
  Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21 320
  Stundenzahl insgesamt 2.800

B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten

Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren 600
2. Strahlentherapie 300
3. Nuklearmedizin 300
Zur Verteilung 170
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1.600



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)



A Theoretischer und Praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik

    Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
5 Physik 120
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4 Wärmelehre
5.5 Optik
5.6 Elektrizitätslehre
5.7 Elektromagnetische Erscheinungen
5.8 Grundlagen der Atomphysik
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Anatomie 60
8.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
8.2 Nervensystem
8.3 Sinnesorgane
8.4 Herz- und Blutgefäßsystem
8.5 Lymphatisches System
8.6 Atmungssystem
8.7 Verdauungssystem
8.8 Urogenitalsystem
8.9 Topografie der inneren Organe
8.10 Bewegungssystem
8.11 Endokrines System
8.12 Haut- und Hautanhangsorgane
9. Physiologie/Pathophysiologie 100
9.1 Allgemeine Physiologie
9.1.1 Kennzeichen des Lebens
9.1.2 Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus
9.1.3 Vorgänge in Lösungen
9.1.4 Transportvorgänge im Organismus
9.1.5 Grundfunktionen der erregbaren Strukturen
9.1.6 Regelung biologischer Funktionen
9.2 Stoff- und Energiewechsel
9.3 Physiologie des Zentralnervensystems
9.4 Sinnesphysiologie
9.5 Physiologische Regulationen
10 Allgemeine Krankheitslehre 30
10.1 Krankheit und Krankheitsursachen
10.2 Pathologie der Zelle
10.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
10.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
10.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
10.6 Entzündungen und Ödeme
10.7 Störungen der immunologischen Reaktionen
11 Arzneimittellehre 30
11.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
11.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
11.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
11.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
11.5 Arzneimittelgruppen
11.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie, Pädagogik, Soziologie 80
13.1 Psychologie
13.1.1 Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.1.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.1.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
13.2 Pädagogik
13.2.1 Grundlagen der Pädagogik
13.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
13.3 Soziologie
13.3.1 Grundlagen der Soziologie
13.3.2 Spezielle Soziologie Behinderter
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Gerätekunde 70
15.1 Einführung in die Medizintechnik
15.2 Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin
15.3 Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie
15.4 Medizintechnik und Sicherheit
16 Spezielle Krankheitslehre 240
16.1 Neurologie
16.2 Psychiatrie
16.3 Oto-Rhino-Laryngologie
16.4 Audiologie und Phoniatrie
16.5 Pädiatrie
16.6 Kardiologie und Angiologie
16.7 Pneumologie
17 Neurophysiologische Funktionsdiagnostik 370
17.1 Elektroencephalografie (EEG)
17.1.1 Technische Grundlagen
17.1.2 Elektrodenplazierung
17.1.3 Formen der Registrierung
17.1.4 Normales und abnormes EEG
17.1.5 EEG bei Erkrankungen
17.2 Evozierte Potentiale
17.2.1 Technische Grundlagen
17.2.2 Arten der evozierten Potentiale
17.2.3 Normale und abnormale evozierte Potentiale
17.2.4 Evozierte Potentiale bei Erkrankungen
17.3 Elektronystagmografie
17.4 Elektromyografie und Neurografie
17.5 Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme
17.6 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
17.7 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
18 Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik 370
18.1 Psychoakustische Audiometrie
18.2 Objektive Audiometrie
18.3 Pädaudiometrie
18.4 Vorsorge- und Risikountersuchungen
18.5 Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation
18.6 Vestibularisprüfungen
18.7 Ventilationsprüfungen
18.8 Gustometrie und Olfaktometrie
18.9 Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik
18.10 Technische Assistenz bei myografischen Messungen
18.11 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
18.12 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
19 Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik 270
19.1 Elektrokardiografie (EKG)
19.1.1 Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, Spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen
19.1.2 Invasive Untersuchungsverfahren
19.2 Mechanokardiografie und Phonokardiografie
19.3 Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen
19.3.1 Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung
19.3.2 Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden
19.4 Herzschrittmacherfunktionskontrolle
19.5 Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße
19.5.1 Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie
19.5.2 Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen
19.6 Angiokardiografie und Koronarangiografie
19.7 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
19.8 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
20 Pneumologische Funktionsdiagnostik 150
20.1 Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen
20.2 Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest
20.3 Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse
20.4 Physikalische Analyse der Atemgase
20.5 Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie
20.6 Ganzkörperplethysmografie
20.7 Rhinomanometrie
20.8 Schlafapnoediagnostik
20.9 Diffusionsanalyse
20.10 Compliancebestimmung
20.11 Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs
20.12 Untersuchung des Atemantriebes
20.13 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
20.14 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
  Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 160
  Stundenzahl insgesamt 2.370

B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik

Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik 500
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik 500
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik 350
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik 150
Zur Verteilung 300
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 2.030



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)



A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten

    Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Genetik, Gentechnologie
3.5 Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Umwelthygiene
4.4 Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge
4.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.6 Epidemiologie, Hospitalismus
4.7 Arbeitshygiene
4.8 Lebensmittelhygiene
5 Physik 120
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Wärmelehre
5.4 Elektrizitätslehre
5.5 Schwingungen und Wellen
5.6 Optik
5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
5.10 Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 110
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
7.6 Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen
8 Chemie/Biochemie 300
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1 Aufbau und Zustandsform der Materie
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4 Lösungen
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2 Organische Chemie und Biochemie
8.2.1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe
8.2.2 Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen
8.2.3 Aromatische Kohlenwasserstoffe
8.2.4 Kohlenhydrate
8.2.5 Proteine
8.2.6 Lipide
8.2.7 Enzyme
8.2.8 Intermediärer Stoffwechsel
9 Anatomie der Tiere 40
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Bewegungssystem
9.3 Herz- und Blutgefäßsystem
9.4 Lymphatisches System
9.5 Atmungssystem
9.6 Verdauungssystem
9.7 Urogenitalsystem
9.8 Nervensystem und Sinnesorgane
9.9 Endokrines System
9.10 Haut und Hautanhangsorgane
10 Physiologie der Tiere 40
10.1 Konstitutionstypen
10.2 Funktion des Blutkreislaufs
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Funktion der Leber
10.5 Allgemeine Verdauung und Pansengärung
10.6 Funktion der Nieren
10.7 Sinnesorgane
11 Krankheitslehre der Tiere 60
11.1 Allgemeine Krankheitslehre
11.1.1 Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung
11.1.2 Äußere Krankheitsursachen
11.1.3 Wachstum und seine Störungen
11.2 Spezielle Krankheitslehre
11.2.1 Organerkrankungen
11.2.2 Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten
12 Ethologie und Tierschutz 30
12.1 Tierartgerechte Haltung
12.2 Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobionten)
12.3 Tierschutzrecht
13 Erste Hilfe 20
13.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
13.2 Erstversorgung von Verletzten
13.3 Blutstillung und Wundversorgung
13.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
13.5 Versorgung von Knochenbrüchen
13.6 Transport von Verletzten
13.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immundefekt
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4 Immunisierung
15.5 Immundiagnostik
16 Histologie/Zytologie/Spermatologie 400
16.1 Histologie
16.1.1 Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe
16.1.2 Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen
16.1.3 Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre
16.2 Histologische Technik
16.2.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik
16.2.2 Färbungen und Imprägnationen
16.2.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.2.4 Artefakte
16.2.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.2.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.3 Zytologie
16.3.1 Gewinnung von Zellmaterial
16.3.2 Zytologische Technik
16.4 Spermatologie
16.4.1 Geschlechtszellen und -drüsen
16.4.2 Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats
16.4.3 Bewegungsaktivitäten und -arten
16.4.4 Samenanhäufung und Beimischungen
16.4.5 Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren
16.4.6 Embryotransfer
16.4.7 Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität
16.5 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.6 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17 Lebensmittelkunde 350
17.1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen
17.2 Fleischgewinnung und -hygiene
17.3 Fleischuntersuchung
17.4 Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen
17.5 Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch
17.6 Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen
17.7 Warenkunde und Untersuchung von Wild
17.8 Milchgewinnung und -hygiene
17.9 Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen
17.10 Zusatzstoffe
17.11 Lebensmittelinfektionen
17.12 Lebensmitteltoxikologie
17.13 Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit
17.14 Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik
17.15 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
17.16 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
18 Klinische Chemie 410
18.1 Grundlagen der Analyse
18.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
18.3 Photometrie
18.4 Physikalische und chemische Trennverfahren
18.5 Mechanisierung und Automation
18.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
18.7 Wasser- und Elektrolythaushalt
18.8 Säure-Basen-Haushalt
18.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber
18.10 Proteine und Elektrophorese
18.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
18.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
18.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
18.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
18.15 Blutgasanalysen
18.16 Entzündungsparameter
18.17 Hormonbestimmungen
18.18 Immunologische Untersuchungsmethoden
18.19 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
18.20 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
19 Hämatologie 270
19.1 Morphologische Hämatologie
19.1.1 Blut als Organ und Blutbildung
19.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
19.1.3 Das normale Blutbild
19.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen
19.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems
19.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild
19.2 Hämostaseologie
19.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
19.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
19.3 Immunhämatologie
19.3.1 Technik der Blutgruppenserologie
19.3.2 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
19.4 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung
19.5 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
20 Mikrobiologie 600
20.1 Bakteriologie
20.1.1 Allgemeine Bakteriologie
20.1.2 Spezielle Bakteriologie
20.1.3 Nährbodentechnik
20.2 Virologie
20.2.1 Allgemeine Virologie
20.2.2 Spezielle Virologie
20.2.3 Zell- und Gewebekultur
20.3 Mykologie
20.3.1 Allgemeine Mykologie
20.3.2 Spezielle Mykologie
20.4 Parasitologie
20.4.1 Allgemeine Parasitologie
20.4.2 Spezielle Parasitologie
20.5 Serologie
20.5.1 Allgemeine Serologie
20.5.2 Spezielle serologische Diagnostik
20.6 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
20.7 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
  Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
  Stundenzahl insgesamt 3.170

B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten

Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie 230
2. Lebensmittelkunde 300
3. Mikrobiologie 300
Zur Verteilung 400
Stundenzahl insgesamt 1.230



Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3)


BGBl. I 1994 S. 951



Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)


BGBl. I 1994 S. 952



Anlage 7 (zu § 24)


BGBl. I 1994 S. 953



Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Was bedeuten die noten 1 6 bei der ausbildung mta




Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Was bedeuten die noten 1 6 bei der ausbildung mta




Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)



Was bedeuten die noten 1 6 bei der ausbildung mta

---

*) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.



Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)



Was bedeuten die noten 1 6 bei der ausbildung mta

---

*) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.

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