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EingangsformelAuf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1 Ausbildung(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig 1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden, 2. nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden, 3. nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden, 4. nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden. Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind. (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. § 2 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. § 3 Prüfungsausschuß(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, 3. folgenden Fachprüfern: a) mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt, b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges, c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern; dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. § 4 Zulassung zur Prüfung(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. § 5 NiederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. § 6 BenotungDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. § 8 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. § 9 Versäumnisfolgen(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 10 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. § 11 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn
Jahre aufzubewahren. Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; 2. Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie. Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten: - die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, - die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2. Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. § 13 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden. (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. § 14 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie: der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, 2. Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen, 3. Hämatologie:der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen, 4. Mikrobiologie:der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen. (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden. Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; 2. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 16 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, 2. Strahlentherapie, 3. Nuklearmedizin, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 17 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren: der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, 2. Strahlentherapie:der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen, 3. Nuklearmedizin:der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen. Abschnitt 4 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre; 2. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 19 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik, 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik, 3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik, 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik: der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmografie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik:der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik:der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirometrie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären. Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten§ 21 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere; 2. Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 22 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie, 5. Lebensmittelkunde. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 23 Praktischer Teil der PrüfungDer praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie:der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, 2. Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen, 3. Hämatologie:der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen, 4. Mikrobiologie:der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen, 5. Lebensmittelkunde:der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen. Abschnitt 6 Erlaubniserteilung§ 24 ErlaubnisurkundenLiegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus. Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat§ 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent", „Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent", „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent". (4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen. (5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben. (2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. (4) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (6) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (7) 1Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (8) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie darf einmal wiederholt werden. 3Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt. (9) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann. § 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird. (2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden. (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. (4) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (6) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (7) 1Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. § 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben. (3) 1Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. Abschnitt 7 Schlußvorschriften§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929) zuletzt geändert durch Anlage I
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1081), außer Kraft. SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)A Theoretischer und Praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3)BGBl. I 1994 S. 951 Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)BGBl. I 1994 S. 952 Anlage 7 (zu § 24)BGBl. I 1994 S. 953 Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche EignungsprüfungAnlage 8 (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)--- *) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)--- *) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/829/index.htm |