Was bedeutet es wenn man Post vom Nachlassgericht bekommt?

Findet ein Angehöriger nach dem Tode des Erblassers in dessen Unterlagen ein Testament auf, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Verfälscht derjenige den Inhalt der Urkunde, begeht er Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB). Vor allem riskiert diese Person, dass sie als erbunwürdig erklärt wird und ein eventuell bestehendes gesetzliches Erbrecht verliert. Sie riskiert auch, sich gegenüber den testamentarischen Erben schadensersatzpflichtig zu machen, wenn sie die Umsetzung des Testaments vereitelt und den Erben dadurch vorhandene Vermögenswerte aus dem Nachlass verloren gehen.

Erfährt das Nachlassgericht von der Existenz eines Testamentes, wird es denjenigen, der die Unterlagen des Erblassers in Besitz hat, durch einen amtlichen Beschluss auffordern, diese letztwillige Verfügung abzuliefern. Das Nachlassgericht kann auch von bestimmten Personen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darüber verlangen, wo sich das Testament befindet. Verweigert derjenige, der das Testament in Besitz hat, die Ablieferung, kann das Nachlassgericht gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängen und notfalls die Ablieferung mittels Zwang durchsetzen.

Es ist also nicht der Entscheidung der Angehörigen überlassen, ob sie die letztwillige Verfügung des Erblassers nach eigenem Gutdünken interpretieren, für sich behalten oder dem Nachlassgericht abliefern. Ein Angehöriger darf die Ablieferung des Testaments auch nicht mit der Begründung verweigern, er halte das Testament für unwirksam. Nur das Nachlassgericht kann feststellen, ob das Testament wirksam errichtet wurde oder eben nicht.

Auch derjenige, der als Alleinerbe eingesetzt ist und das Testament auffindet, ist gut beraten, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Nur so kann er gewährleisten, dass seine Erbenstellung amtlich festgestellt und nicht nachträglich von anderen potentiellen Erben vielleicht angefochten wird

Eine Anordnung des Erblasser im Testament, das Testament solle nach seinem Tode nicht eröffnet werden solle, ist nach § 2263 BGB nichtig.

Verstirbt ein Mensch und hinterlässt ein Erbe, dann ist das Nachlassgericht als juristische Instanz für sämtliche Formalitäten zuständig, die den Nachlass betreffen.

In § 343 FamFG ist festgeschrieben, dass das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als Nachlassgericht für dessen Erbfall zuständig ist. Ein Erbe hingegen kann sich im Fall einer Erbausschlagung auch an das Nachlassgericht wenden, das für seinen Wohnsitz bevollmächtigt ist. Dieses Gericht muss die Erklärung dann in beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht senden.

Angehörige, Verwandte und Erben sind nach dem Tod eines Menschen in den meisten Fällen erst einmal überfordert. Viele rechtliche Fragen müssen geklärt werden. Häufig wenden sich die Betroffenen dann an das zuständige Nachlassgericht - erhalten dort aber keine Antworten, denn das Nachlassgericht ist keine zentrale Anlaufstelle für die komplette Abwicklung der Erbschaft. Das Aufgabengebiet des Gerichts ist gesetzlich eindeutig definiert:

  • Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • Sicherung des Nachlasses
  • Testamentseröffnung
  • Ermittlung von Erben
  • Entgegennahme von Erklärungen der Erben, z. B. Erbausschlagung
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Formale Aufgaben der Testamentsvollstreckung
  • Nachlassverwaltung als Form der Nachlasspflegschaft

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  • Wie Sie Hinterbliebene richtig absichern
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Für die amtliche Aufbewahrung eines Erbvertrags oder Testaments beim Nachlassgericht fallen bundeseinheitlich Kosten in Höhe von 75 € an (Stand Oktober 2020). Als Nachweis erhalten Sie einen Hinterlegungsschein.

Sollten Sie das Testament ändern wollen, können Sie es jederzeit wieder abholen - diese Handlung gilt als Widerruf, sodass Sie anschließend ein neues Testament hinterlegen müssen.

  • Kosten für die Verwahrung beim Nachlassgericht = 75,00 €

Sobald das Nachlassgericht vom Tod desjenigen erfährt, der dort sein Testament oder Erbvertrag hinterlegt hat, wird dieses eröffnet.

Doch wer informiert eigentlich das Nachlassgericht über den Todesfall? Klassischerweise erfährt das Gericht durch die Zustellung der Sterbeurkunde vom Tod des Erblassers.

Im Rahmen der Testamentseröffnung entsteht das sogenannte Eröffnungsprotokoll, das mit einer Abschrift des Testaments an die Erben versendet wird. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Erben zur Eröffnung anwesend sind. Die Unterlagen, die den Erben zugesendet werden, dienen als Legitimation für Behörden und Banken - ein Erbschein ist dann nicht notwendig. Eine Testamentseröffnung kostet bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 100 €.

  • Kosten für die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht = 100,00 €

Wenn Sie das Testament des Verstorbenen aufbewahrt oder im Nachlass entdeckt haben, sind Sie verpflichtet, dieses Dokument dem Nachlassgericht zu überreichen.  

Eine Erbausschlagung kommt oftmals dann zum Tragen, wenn der Nachlass mit Schulden verbunden ist, die auf den Erben übergehen würden.

Überschuldete Nachlässe können vom Erben ausgeschlagen werden. Die Erklärung dafür nimmt das Nachlassgericht entgegen und fertigt ein Protokoll an, das von einem Notar beurkundet werden muss. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt 6 Wochen. Danach gilt das Erbe als angenommen.

  • Kosten für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht = mind. 15,00 €

Gemäß Kostentabelle der GNotKG fällt eine 0,5-fache Gebühr auf das Erbe an. Handelt es sich um einen überschuldeten Nachlass betragen die Kosten 30,00 €. 

Das Nachlassgericht stellt einen Erbschein auf Antrag der Erben aus. Dieses Dokument wird speziell dann benötigt, wenn es kein Testament gibt und dadurch die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Im Erbschein ist geregelt, wer welchen Anteil am Nachlass hat und wer - etwa im Rahmen einer Erbengemeinschaft - womöglich Miterbe ist.

Wenn Sie einen Erbschein beantragen, dann nehmen Sie das Erbe automatisch an!

Liegt dem Nachlassgericht der letzte Wille des Verstorbenen als Testament oder Erbvertrag vor, dann wird der Inhalt des Dokuments den Erben schriftlich bekannt gemacht. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen gilt die gesetzliche Erbfolge - in diesem Fall erhalten die Erben keine Information vom Nachlassgericht.

In § 348 Abs 1. FamFG heißt es:

„Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.“

Voraussetzung ist demnach, dass das Gericht vom Tod des Erblassers erfahren hat. Das geschieht in den meisten Fällen durch die Sterbeurkunde, die vom Standesamt ausgestellt wird. Einen konkreten Zeitpunkt, wie z. B. 5 Tage nach dem Tod gibt es nicht.

Das Bestattungsgesetz in Deutschland schreibt vor, dass Beerdigungen frühestens nach 48 Stunden und innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden müssen.

Vom Tod des Erblassers bis zur Aufteilung der Erbschaft vergehen, aufgrund der Frist zur Erbauschlagung, mindestens sechs Wochen.

WICHTIG: Das bedeutet, dass die Rechnungsstellung des Bestatters für seine Dienstleistung in der Regel einige Woche früher erfolgt. Dahingehend empfiehlt sich immer eine Sterbegeldversicherung der SOLIDAR, da hier bereits die Versicherungsleistung innerhalb von 5 Werktagen nach Einreichung der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins, unabhängig vom Nachlassgericht, ausgezahlt wird.

Somit sind die Hinterbliebenen zeitlich und finanziell unabhängig von der Erbschaft des Erblassers.

Warum bekomme ich Post vom Nachlassgericht?

Informiert das Nachlassgericht automatisch die Erben? In der Regel kommt Post vom Nachlassgericht. Das passiert unabhängig davon, ob jemand schon vorher wusste, was ihm Eltern, Partner oder Oma zugedacht haben. Grundsätzlich wird jeder der im Testament Genannten angeschrieben.

Warum wird man vom Nachlassgericht automatisch angeschrieben?

Wer wird vom Nachlassgericht informiert? Liegt ein Testament vor, dann werden nicht nur die darin benannten Erben benachrichtigt, sondern auch die Personen, die aufgrund des Testaments als gesetzliche Erben enterbt wurden. Diese haben dann die Möglichkeit, zu prüfen, ob sie das Testament anfechten möchten.

Wann wird man vom Nachlassgericht angeschrieben?

Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht kein Testament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.

Wie geht es weiter nach dem Nachlassgericht?

Die Erben müssen sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, notfalls den Nachlass sichern, Nachlassverbindlichkeiten berichtigen, Erbschaftsteuern bezahlen oder auch gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.