Was bedeutung gegenwärtige staatsangehörigkeit

Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht

Im Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht wird bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres verbindlich festgestellt, dass man nicht der Optionspflicht unterliegt.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer kann optionspflichtig werden?  
  • Gibt es Ausnahmen?
  • Wer kann einen solchen Antrag stellen? 
  • Wirksamkeit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht  
  • Rechtsgrundlage

Ich lebe im Ausland und möchte feststellen lassen, dass ich mich später nicht mehr zwischen meinen Staatsangehörigkeiten entscheiden (optieren) muss, weil ich 

  • 2001 in Hamburg geboren wurde, dort 7 Jahre zur Schule gegangen bin und neben der türkischen Staatsangehörigkeit meiner Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze,
  • in Stuttgart 1992 geboren als 8jähriger ohne meine Eltern in Deutschland eingebürgert wurde und seit dem deutsch-brasilianischer Mehrstaater bin,
  • als Kind einer Italienerin und eines Polen 2002 in Rostock geboren wurde und seitdem auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze,
  • bereits auf meine serbische Staatsangehörigkeit verzichtet habe und nun neben der deutschen nur noch die ecuadorianische Staatsangehörigkeit meiner Mutter besitze,
  • seit meiner Geburt 2001 als Kind US-amerikanischer Eltern in Berlin mit deutsch-amerikanischer Staatsangehörigkeit lebe und jetzt nach dem Abitur in New York studieren werde,

Ich möchte bescheinigen lassen, dass ich nicht optionspflichtig bin und meine deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung meiner anderen Staatsangehörigkeiten fortbesteht.

Wer kann optionspflichtig werden?  

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein ab diesem Zeitpunkt geborenes Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben. 

In beiden Fällen erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die durch Abstammung von den Eltern erworben wurden. 

Die Kinder, die in einem der oben genannten Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 entweder durch Geburt in Deutschland oder durch Einbürgerung erworben haben, müssen nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dies ist das Optionsverfahren.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die Optionspflicht tritt nicht ein, wenn Sie 

  • acht Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten,
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen

oder

  • neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz besitzen.

Mit dem Antrag auf vorzeitige Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht können Sie bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres feststellen lassen, dass ein Optionsverfahren für Sie nicht durchgeführt werden muss.

Wer kann einen solchen Antrag stellen? 

  • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. 
  • Sie wurden nach dem 01.01.2000 in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren und haben gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

oder

  • Sie sind zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geboren und erhielten durch Einbürgerung (§ 40b StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wirksamkeit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht  

Wird festgestellt, dass Sie nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen ein Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt. 

Andernfalls wird Ihnen im Verfahren mitgeteilt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, aufgrund der eingereichten Unterlagen, die spätere Optionspflicht noch nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

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    Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

    Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich einbürgern lassen. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Die Einbürgerung bietet Ihnen politische Partizipation, rechtliche Gleichstellung und weitere Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe.

    Ihre Rechte als deutscher Staatsangehöriger

    Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

    Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.

    Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union, Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

    • Allgemeines Wahlrecht
    • Erlangung der sog. Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
    • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
    • Zugang zum Beamtenstatus
    • EU-Freizügigkeit
    • Konsularischen Schutz im Ausland
    • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

    Einbürgerungsvoraussetzungen

    Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

    • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
    • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
    • grundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
    • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
    • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat

    • Einbürgerungsgebühr

    • 255 Euro pro Person

    • 51 Euro für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden

    Wie werde ich eingebürgert?

    Die Einbürgerung müssen Sie beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Einbürgerungsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Eltern den Antrag stellen.

    Ausnahmen und Erleichterungen

    Bei den Einbürgerungsvoraussetzungen und den Einbürgerungsgebühren sind in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.

    Zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei ukrainischen Staatsangehörigen.
    Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger - Länderrundschreiben VII5-20102/391#2 vom 06.09.2022 (PDF, 359KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

    Hierüber und über das Einbürgerungsverfahren insgesamt gibt Ihnen Ihre zuständige Einbürgerungsbehörde Auskunft und berät Sie individuell.

    Zuständige Behörde

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Einbürgerungstest

    Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen.

    Der Test besteht aus 33 Fragen, davon 3 landesbezogene Fragen, die nur für das jeweilige Bundesland zu beantworten sind, in dem Sie leben. Bei jeder Frage müssen Sie aus vier möglichen Antworten die richtige auswählen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. In den letzten Jahren haben weit über 90 % der Teilnehmer den Test bestanden.

    Befreiung vom Einbürgerungstest

    Sie müssen keinen Test ablegen, wenn sie noch keine 16 Jahre alt sind oder die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann.

    Online-Testcenter des BAMF

    Hier können Sie einen Probedurchlauf des Einbürgerungstests machen und den Gesamtkatalog der möglichen Fragen einsehen.

    • Online Einbürgerungstest
    • Online Gesamtkatalog

    Im Online-Testcenter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge können Sie probeweise einen Mustertestbogen ausfüllen. Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, wird angezeigt, welche Fragen richtig beantwortet wurden.

    Anschließend können Sie sich die richtigen Lösungen mit kurzen Hintergrundinformationen anschauen. Sie können online auch einen interaktiven Fragenkatalog bearbeiten. Nach der Bearbeitung jeder Frage bekommen Sie die richtige Antwort angezeigt.

    Der Onlinetest des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist kostenlos.

    Angebote privater Internetseiten zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest sind meist kostenpflichtig. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte am Seitenrand oder Seitenende sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters.

    Warum erlaubt Deutschland keine doppelte Staatsbürgerschaft?

    Allerdings gibt es inzwischen gemäß § 4 StAG eine Ausnahme für im Ausland geborene Kinder mit einem deutschen Elternteil: Wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 und selbst schon im Ausland geboren wurde und auch dort lebt, erhalten die Kinder nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Was ist der Unterschied zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit?

    Eine Staatsbürgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.

    Was bringt mir die doppelte Staatsbürgerschaft?

    Häufig erleichtert dir die doppelte Staatsbürgerschaft dein Leben in zwei verschiedenen Ländern oder den permanenten Aufenthalt im Ausland. Vorteile ergeben sich zum Beispiel in Bezug auf den Arbeitsmarkt, Immobilienkäufe, das Steuer- und Erbrecht, einfachere Ein- und Ausreisen sowie das Wahlrecht.

    Welche Staatsbürgerschaften kann man nicht ablegen?

    bei Staatsangehörigen von Ländern, die ihren Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern. Das gilt gegenwärtig für Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien.

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