Was ist besser TVöD oder AVR?

Köln (rhl). Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Bundeskommission) hat die Tarifeinigung mit den kommunalen Kliniken vom 4. Mai 2022 übernommen, noch bevor die diesbezüglichen Redaktionsverhandlungen abgeschlossen sind und der Tarifvertrag unterschrieben ist. Wer jedoch meint, dies sei ohne inhaltliche Abstriche geschehen, sieht sich wie immer getäuscht. Die Gehaltserhöhung von linear 3,35 Prozent tritt nicht rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Regionalkommissionen dieses beschließen. Die Regionalkommission NRW hat die Umsetzung zum 1. Juli 2022 beschlossen, eine entsprechende Entscheidung ist dem Vernehmen nach auch für die Regionalkommission Mitte (u.a. Rheinland-Pfalz) erfolgt.

Dazu erklärt der Sprecher der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vollmundig: „Für die im Vergleich zum kommunalen Öffentlichen Dienst verspätete Umsetzung der Gehaltssteigerungen erhalten die Ärztinnen und Ärzte der Caritas individuell berechnete Ausgleichszahlungen für den Zeitraum von Oktober 2021 bis zur Umsetzung bei der Caritas.“

Ausgeglichen wird aber nur die Differenz beim monatlichen Grundgehalt, die Vergütung der gesamten Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften bleiben davon anders als im Öffentlichen Dienst unberührt.

Wer auf den Gedanken kommt, es könne sich bei dieser Ausgleichszahlung um eine Art Corona-Pauschale im Sinne des unlängst in Kraft getretenen 4. Corona-Steuerhilfegesetzes handeln, die bis zur Summe von 4.500 Euro steuerfrei wäre, wird sich bitter getäuscht sehen. Die Steuerfreiheit setzt nämlich ausdrücklich voraus, dass eine Zulage zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Ersatzleistungen für ausgebliebene lineare Gehaltssteigerungen dürften nicht darunterfallen.

Der im Öffentlichen Dienst rückwirkend zum 1. Januar 2022 vereinbarte zusätzliche Urlaubstag wird im Caritasbereich nur als rechtlich minderwertiger Mehr-Urlaub vereinbart, der deutlich kürzeren Verfallfristen unterliegt, wenn er beispielsweise wegen Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch insoweit gilt nach wie vor die Empfehlung, den gesamten Urlaubsanspruch auch wirklich im Urlaubsjahr zu realisieren, jedenfalls spätestens bis zum 30. April des Folgejahres anzutreten.

Im Grundsatz geblieben ist die Aufweichung der monatlichen Höchstgrenze für Bereitschaftsdienste in sog. „Kleinen Abteilungen“. Man hat die Regelung zwar um das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arztes erweitert, es bleibt aber bei der grundsätzlichen Festlegung durch eine Dienstvereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und der Mitarbeitervertretung. Die sonstigen Regelungen der Tarifeinigung des Marburger Bundes mit der VKA vom 4. Mai 2022 wurden inhaltsgleich übernommen

TVöD
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezeichnet mehrere Tarifverträge für die Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung. 2005 ist der TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland in Kraft getreten und löste dort den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter/innen des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber weitgehend ab.
Die deutschen Länder haben in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einen eigenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgeschlossen.

Für den Heilerziehungspfleger relevante Tarifverträge des TVöD sind:

  • • TVöD-BT-B (Pflege und Betreuungseinrichtungen)
    • TVöD-SuE (Sozial- und Erziehungsdienst)
    • TVöd-K (Krankenhäuser)

AVR Caritas (katholisch)
Auf der Basis des kirchlichen Arbeitsrechts hat die Caritas ein eigenes Tarifwerk entwickelt. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes – kurz AVR – regeln die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Dienstgebers in den Einrichtungen und Diensten der Caritas.
Die AVR legen die Arbeitsbedingungen verbindlich fest. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen über die Höhe der Vergütung, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die darin beschriebenen Leistungen.
Alle Regelungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK) beschlossen.
In diesem Gremium haben Mitarbeiter und Dienstgeber gleich viele Vertreterinnen und Vertreter.
Bei arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten können Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dienstgeber die kirchlichen Schlichtungsstellen anrufen. Diese sollen eine gütliche Einigung herbeiführen. Darüber hinaus sind die staatlichen Gerichte zuständig.

AVR Diakonie (evangelisch)
Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen der Diakonie – kurz AVR – regeln die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Dienstgebers in den Einrichtungen und Diensten der Diakonie.

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