Was ist eine Ehe einfach erklärt?

GrundgesetzArtikel 6

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (…)

Ehe heißt: Zwei Menschen sind verheiratet

Es gilt zum Beispiel:

  • Jeder hat das Recht, sich seinen Ehepartner oder seine Ehepartnerin auszusuchen.

  • Ein Ehepaar kann selbst entscheiden, wie es in der Ehe die Aufgaben aufteilt.

Die Ehe steht unter besonderem Schutz.

Gesetze regeln zum Beispiel: Was erbt jemand, wenn ein Ehepartner stirbt?
Das gilt für alle Ehepaare:

  • Ehepaare aus einer Frau und einem Mann

  • Ehepaare aus zwei Frauen

  • Ehepaare aus zwei Männern.

Wenn ein Ehepaar Kinder bekommt, gibt es unterschiedliche Regeln.
Bekommt ein Ehepaar aus einem Mann und einer Frau ein Kind, sind beide automatisch Vater oder Mutter.
Ehepaare aus zwei Frauen oder zwei Männern können Kinder adoptieren. Adoptieren bedeutet: Erwachsene nehmen ein Kind als eigenes Kind an.

Familie sind Eltern und Kinder. Oft leben die Familien zusammen.

Kinder können auch Pflegekinder, Adoptivkinder oder Stiefkinder sein. Die Erwachsenen müssen nicht verheiratet sein.

Es gibt unterschiedliche Familien:

  • In einer Familie können ein oder mehrere Kinder sein.

  • In einer Familie kann es zwei Elternteile geben.

  • Manchmal gibt es auch nur einen Vater oder eine Mutter. Der andere Elternteil lebt woanders oder ist gestorben.

  • In manchen Familien gibt es auch zwei Mütter oder zwei Väter.

Eltern haben Rechte und Pflichten.

  • Sie haben das Recht, ihre Kinder so zu erziehen, wie sie es für richtig halten.

  • Sie haben die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen.

  • Sie dürfen sie nicht schlagen oder ihnen auf andere Art wehtun.

Der Staat unterstützt die Eltern, zum Beispiel durch Kindergeld und durch Kindergärten.

Auch das Jugendamt arbeitet für den Staat. Das Jugendamt hat zum Beispiel diese Aufgaben: Es schützt die Kinder, wenn die Eltern das Kind schlagen oder dem Kind nicht genug zu essen geben. Das Jugendamt hilft auch Eltern, die Hilfe brauchen.

Kannst Du mit Deinem Vermögen machen, was Du willst?

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig – allerdings mit Einschränkungen. Er oder sie kann also mit seinem oder ihrem Vermögen nicht alles machen, damit die wirtschaftliche Grundlage der Ehe nicht gefährdet wird. Zu den Beschränkungen im Einzelnen:

Gegenstände des Haushalts

Verheiratete können Haushaltsgegenstände nur dann verschenken, verkaufen oder wegwerfen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist, auch wenn die Dinge ihm selbst gehören (§ 1369 BGB). Das betrifft die Waschmaschine und den Trockner, den Fernseher oder das Familienauto. Will also einer die Küche verkaufen, muss der andere zustimmen.

Ohne Einverständnis ist der Kaufvertrag unwirksam. Auch in der Trennungsphase gilt diese Regelung. Der eine darf den Hausrat also auch während der Trennung nicht ohne Einwilligung des anderen versilbern, selbst wenn ihm eigentlich der gesamte Hausstand gehört.

Das Vermögen im Ganzen

Ein Ehegatte kann über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere einwilligt (§ 1365 BGB).

Beispiel: Die Ehefrau ist alleinige Eigentümerin einer Immobilie, ansonsten hat sie kein weiteres Vermögen. Dann darf sie das Haus oder die Wohnung nicht ohne Zustimmung des anderen verkaufen oder verschenken. Oder ein Partner möchte sich mit seinen gesamten Ersparnissen eine Wohnung kaufen, um seinen Auszug vorzubereiten.

Solche Verfügungen sind ohne Zustimmung des Partners unwirksam. Das ist eine starke Einschränkung, die gerade in der Trennungsphase zu Ärger führen kann.

Der wesentliche Teil des Vermögens

Zustimmungsfrei sind Geschäfte, wenn dem Ehegatten bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent verbleiben; bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Dann hat der vermögende Partner nicht über einen wesentlichen Teil seines Vermögens verfügt.

Die Rechtsprechung hält ein Vermögen von mehr als 250.000 Euro für ein größeres Vermögen (BGH, Urteil vom 13. März 1991, Az. XII ZR 79/90). Falls der eine Ehegatte sich dagegen wehrt, dass der vermögende Partner ohne Zustimmung des anderen sein gesamtes Vermögen verschenkt, muss das angerufene Gericht rechnen.

Beispiel: Der Ehefrau gehört ein Grundstück, das 300.000 Euro wert ist. Auf einem Festgeldkonto liegen noch rund 50.000 Euro. Das Grundstück will sie an ihren Sohn aus erster Ehe verschenken. Damit ist ihr Ehemann nicht einverstanden.

Da sie über ein größeres Vermögen verfügt (mehr als 250.000 Euro), kann sie das Grundstück nur dann ohne Zustimmung ihres Mannes verschenken, wenn ihr mindestens 10 Prozent vom Gesamtvermögen verbleiben. Das beläuft sich auf 350.000 Euro. Verschenkt sie das Grundstück, verbleiben ihr noch 50.000 Euro, also etwa 14,3 Prozent des Gesamtvermögens. Sie würde mit der Schenkung nicht über einen wesentlichen Teil ihres Vermögens verfügen. Aus diesem Grund kann sie es ihrem Sohn schenken, ohne dass der Ehemann zustimmen muss.

Grundstück mit Nießbrauch oder Wohnrecht

Wer sein Grundstück einer anderen Person überschreibt, sich aber im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen lässt, darf das ohne Zustimmung des Ehegatten machen, wenn ihm mehr als 10 Prozent Restvermögen bei einem größeren Vermögen verbleiben. Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts wird bei der Berechnung berücksichtigt. Er wird vom Wert des Grundstücks abgezogen, falls der Ehegatte darauf pocht, dass er hätte zustimmen müssen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013, Az. XII ZR 141/10).

Der Wert des Nießbrauchs lässt sich berechnen, indem man die (fiktive) Jahresmiete hochrechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer des Inhabers des Nießbrauchsrechts. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht jährlich eine Tabelle zur Bewertung. Liest man dort das Alter und Geschlecht des Berechtigten beim Vertragsschluss ab, erhält man die durchschnittliche Lebenserwartung sowie den sogenannten Kapitalwert des Rechts.

Beispiel: Der Ehefrau gehört ein Haus, das 400.000 Euro wert ist. Im Alter von 60 Jahren schenkt sie es ihrem Sohn aus erster Ehe, lässt sich aber ein Nießbrauchsrecht eintragen. Die fiktive Jahresmiete beträgt 10.000 Euro.

Der Tabelle zufolge liegt die durchschnittliche Lebenserwartung einer jetzt 60-jährigen Frau bei weiteren 25,41 Jahren (Stand: 2022). Das entspricht einem Kapitalwert (Vervielfältiger) von 13,889. Dementsprechend ist das Nießbrauchsrecht der Ehefrau mit 138.890 Euro zu bewerten. Zieht man diesen Wert vom Grundstückswert ab, hat die Ehefrau nur über rund 65 Prozent ihres Vermögens verfügt. Da ihr mehr als 10 Prozent verbleiben, kann sie es verschenken, ohne dass ihr Ehemann zustimmen muss.

Belastung mit einer Grundschuld

Will ein Ehepartner sein Grundstück mit einer Grundschuld belasten, so ist entscheidend, ob das Grundstück im Wesentlichen sein Vermögen ausmacht. Die Belastung darf auch nicht den Wert des Grundstücks ausschöpfen. Sollte das der Fall sein, muss der andere Ehepartner der Grundschuldbestellung zustimmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011, Az. V ZR 78/11).

Verhalten des Grundbuchamts

Hat das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Übertragung einer Immobilie wahrscheinlich um den wesentlichen Teil des Vermögens handelt und der Eigentümer verheiratet ist, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Az. V ZB 15/12).

Was versteht man unter einer Ehe?

Die eheliche Lebensgemeinschaft Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können. Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt jedoch einige Grundregeln vor.

Wann ist eine Ehe eine Ehe?

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Ehe in § 1351 Abs. I BGB als eheliche Lebensgemeinschaft: “… Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehepartner sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung…“.

Was ist der Sinn und Zweck einer Ehe?

Eine Ehe sichert die Partner finanziell ab, hat steuerliche Vorteile und schafft einen Platz in der gesetzlichen Erbfolge. Sie kann aber auch Nachteile haben – vor allem dann, wenn sie nicht hält. Die Pflicht zum Unterhalt führt nach der Trennung oft zu Streit.

Was gehört alles zu einer Ehe?

Was macht eine gute Ehe aus? Gegenseitiger Respekt füreinander und ein Miteinander auf Augenhöhe. Dazu gehört auch das Teilen der Aufgaben im Haushalt. Der Spruch “Männer müssen saugen” erklärt es wohl am besten.