Was passiert wenn man im ausland eine straftat begeht

Sie können Ihre Rechte nach der Rückkehr in die Schweiz leichter geltend machen, wenn Sie Dokumente zum Geschehen vorlegen können und im Staat, in dem die Straftat begangen worden ist, Strafanzeige eingereicht haben. Lassen Sie den Sachverhalt von einem Arzt oder einer Ärztin und/oder von der Polizei feststellen. Notieren Sie sich die Namen der Personen, mit denen Sie Kontakt hatten (Ärztinnen und Ärzte, Behördenmitglieder etc.), sowie die Ortsnamen genau und bewahren Sie diese Angaben sorgfältig auf.

An wen können Sie sich vor Ort wenden?

Ihre konsularische Vertretung / Botschaft kann Sie unterstützen. Schweizer Staatsangehörige und ihre Angehörigen können das ganze Jahr rund um die Uhr die Helpline des EDA (24h, 7 Tage, 365 Tage pro Jahr) kontaktieren.

Nützliche Adressen zu den Möglichkeiten der Unterstützung vor Ort finden Sie auf der Website von victim support europe

An wen können Sie sich nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz wenden?

In jedem Schweizer Kanton gibt es Beratungsstellen. Die Beratungsstellen können Sie bei den Fragen zur Opferhilfe unterstützen und beraten. Zögern Sie nicht, die Beratungsstelle zu kontaktieren, auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich an die richtige Stelle wenden. Die Beratungsstelle wird Ihnen auf jeden Fall mitteilen, wo Sie Hilfe erhalten können.

Die Adressen der Opferberatungsstellen in der Schweiz sind hier zu finden

Welche Rechte stehen Ihnen zu?

In der Schweiz haben Sie Anspruch auf die Beratung und Hilfe einer Beratungsstelle. Die Hilfe der Beratungsstelle ist kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen auch längerfristige Hilfe gewährt werden.

Damit Sie Anspruch auf Hilfe in der Schweiz haben, müssen Sie Ihren Wohnsitz (zum Zeitpunkt der Straftat und der Einreichung des Gesuchs) in der Schweiz haben. Wenn Sie eine Angehörige oder ein Angehöriger des Opfers sind, so muss das Opfer seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz haben.

Erkundigen Sie sich über die Möglichkeiten der Unterstützung oder Entschädigung durch den ausländischen Staat, in dem sich die Straftat ereignet hat

für die Mitgliedstaaten der EU

für die Staaten, die das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert haben

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, dem die meisten Staaten angehören, sieht vor, dass die österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Botschaften und Generalkonsulate) unverzüglich von der Verhaftung einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers von den Behörden des Empfangsstaates zu unterrichten sind, sofern es die inhaftierte Person verlangt. Bei einer Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung im Ausland sollten Betroffene somit unverzüglich um Verständigung der nächsten österreichischen Vertretungsbehörde ersuchen. Einzelne Staaten verständigen auf der Grundlage bilateraler Verträge die Vertretungsbehörden des Herkunftslandes in jedem Fall.

Der Vertretungsbehörde sollte auch ausdrücklich mitgeteilt werden, ob weitere Personen, wie Angehörige, Ärzte oder Arbeitgeber über die Festnahme zu informieren sind.

Die Vertretungsbehörde hat gegenüber dem Gaststaat das Recht, verhaftete österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie österreichische Asylberechtigte in der Haft zu besuchen und mit ihnen zu korrespondieren.

Besitzen österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auch die Staatsbürgerschaft des Gaststaates, sind die Möglichkeiten für die Ausübung des konsularischen Rechtsschutzes durch österreichische Vertretungsbehörden stark eingeschränkt. Die meisten Staaten erkennen den konsularischen Schutz des zweiten Heimatstaates in solchen Fällen nicht an.

Eine rechtliche Vertretung in einem Strafverfahren ist österreichischen Vertretungsbehörden nicht möglich. Die Vertretungsbehörden können – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verwandten oder Bekannten der inhaftierten Person – bei der Vermittlung eines qualifizierten Rechtsbeistands unterstützen. Die Kosten der Verteidigung hat die inhaftierte Person selbst zu tragen. Häufig wird die Errichtung eines Depots beim BMEIA für das Anwaltshonorar zweckmäßig sein. Bei Mittellosigkeit kann – soweit im jeweiligen Land vorgesehen – Verfahrenshilfe bzw. eine Pflichtverteidigung beantragt werden.

Seitens der Vertretungsbehörde kann nicht in Gerichtsverfahren eingegriffen werden. Es wird jedoch darauf geachtet, dass im Verlauf des Strafverfahrens keine Verletzung der Menschenrechte, Grundfreiheiten oder rechtsstaatlicher Mindeststandards (Verschleppung des Verfahrens, Verweigerung des Parteiengehörs, Verweigerung von Rechtsmitteln usw.) erfolgt und dass alle gesetzlichen Möglichkeiten der Verteidigung ausgeschöpft werden können.

Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme der Strafvollstreckung durch Österreich möglich. Zum gegebenen Zeitpunkt kann die inhaftierte Person ein Gnadengesuch im Wege der Gefängnisverwaltung und wenn dies von österreichischer Seite befürwortet wurde, an die zuständigen Stellen im Ausland richten.

Die Vertretungsbehörden vergewissern sich regelmäßig, ob die Behandlung der inhaftierten Person den Landesvorschriften entspricht und die inhaftierte Person alle Erleichterungen genießt, die nach den lokalen Vorschriften zulässig sind. Spricht sich die oder der Inhaftierte ausdrücklich dagegen aus, so findet kein Besuch durch die Vertretungsbehörde statt. Bemerkt sei, dass die Verpflegung in Haftanstalten bisweilen unzureichend sein kann und aus eigenen Mitteln Nahrungs(ergänzungs)mittel zugekauft werden müssen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Errichtung eines "Depots" beim BMEIA durch Angehörige. 

Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Strafrechtssachen

Im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr in Strafrechtssachen besteht eine Reihe von Verträgen. Diese befassen sich insbesondere mit der

  • Rechtshilfe (das ist beispielsweise die Aufnahme von Beweisen oder die Zustellung von Schriftstücken im Ausland),
  • Auslieferung (das ist die Überantwortung einer Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von mit Freiheitsentzug verbundener vorbeugender Maßnahmen),
  • Übernahme (Abtretung) der Strafverfolgung (das ist die Durchführung des Strafverfahrens im Inland wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung),
  • Übernahme (Abtretung) der Überwachung von Verurteilten im Inland während einer Probezeit, die von einem anderen Staat festgesetzt wurde oder
  • Übernahme (Abtretung) der Vollstreckung (das ist die Vollziehung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme im Inland).

Können Straftaten im Ausland in Deutschland verfolgen?

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Wo gilt das deutsche Strafrecht?

Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht zunächst für alle Taten, die im Inland, d. h. innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen werden (Territorialitätsprinzip). Zum deutschen Strafrecht zählen dabei sämtliche Normen der Bundesrepublik und der Bundesländer.

Was zählt alles unter Straftat?

Eine Straftat ist laut Definition eine verbotene Handlung, bei welcher der Straftäter bei vollem Bewusstsein und somit schuldhaft gehandelt hat. Bei dieser Handlung hat er rechtswidrig agiert und eine Tat begangen, welche mit der Verletzung von Rechtsgütern einhergeht.

Was gilt in Deutschland als Straftat?

FAQ: Straftaten in Deutschland Eine Straftat ist laut Definition ein ausdrücklich verbotenes Verhalten, das der Gesetzgeber unter Strafe stellt. Darüber hinaus muss der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.