Was tun, wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt

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Recht auf Nacherfüllung: Was Ihnen der Handwerker bei Mängeln schuldig ist

Hat der Handwerker den Auftrag nicht wie vereinbart erfüllt, gibt es ein Recht auf Nacherfüllung. Das heißt, der Handwerker muss nachbessern und die Mängel und Schäden beseitigen. Unter Umständen darf der Kunde sogar einen anderen Handwerker beauftragen, um Auftrag zu vollenden.

Wer renoviert, baut oder etwas reparieren lässt, setzt am besten auf einen professionellen Handwerker. Einmal engagiert, wird natürlich auch ein vollständiges und fehlerfreies Endprodukt erwartet – schließlich wurde dies auch im Werkvertrag so definiert. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn  im Nachhinein Mängel oder Schäden auffallen. Auftraggeber haben ein Recht auf Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung und für Handwerker gilt die Gewährleistungspflicht. Doch was genau bedeutet das und wie machen unzufriedene Kunden ihr Recht auf Nacherfüllung geltend?

Was besagen Nacherfüllung und Gewährleistungspflicht?

Im Grunde wird das Recht auf Nacherfüllung durch die Gewährleistungspflicht garantiert und in §439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sollten also Mängel am vereinbarten Werk festgestellt werden, hat der Handwerker die Pflicht, Mängel und Schäden zu beheben. Nur so kann der Vertrag erfüllt und das vereinbarte Werk fertiggestellt werden. Für den Auftraggeber entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten. Der Dienstleister wiederum kann selbst entscheiden, ob er das bereits angefertigte Werk ausbessert oder ein neues liefert. Er ist durch den Vertrag dazu verpflichtet, der Nacherfüllung nachzukommen, sofern dies für ihn nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, was vom Wert des mangelfreien Werks und der Bedeutung des Mangels abhängt.

Sollte der Handwerker sich weigern, der Nacherfüllung nachzukommen oder auch nach mehreren Versuchen noch Mängel bestehen, kann auf Rechte wie Rücktritt, Lohnminderung oder Schadensersatz ausgewichen werden. Im Rahmen der Selbstvornahme ist es auch möglich, einen anderen Handwerksbetrieb zu beauftragen und dies beim ursprünglichen Dienstleister in Rechnung zu stellen.

Zur Person

Ferdinand Seulen ist Geschäftsführer von blauarbeit.de, einem Portal, das für alle anfallenden Arbeiten des täglichen Lebens kostenfrei einen passenden Handwerker findet. Seulen studierte IT-Management, Strategy and Finance und war zuletzt für „Groupon“ und „American Express“ tätig.

Achtung: Handwerker haben Recht auf Nachbesserung

Die Gewährleistungspflicht räumt nicht nur dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung ein, sondern gibt auch dem Dienstleister die Chance, seine Arbeit zu verbessern. Das heißt konkret: Bevor vom Vertrag zurückgetreten, das Entgelt gemindert oder ein anderer Handwerker beauftragt werden kann, muss der ursprüngliche Dienstleister auf die Mängel hingewiesen werden. Der Handwerker muss also die Möglichkeit bekommen, Fehler zu beseitigen, um ein einwandfreies Werk abzuliefern. In der Regel kann aber nach dem zweiten Versuch der Mängelbeseitigung auf eine weitere Nachbesserung verzichtet werden.

So kommen Kunden zu ihrem Recht

Wenn Mängel an der geleisteten Arbeit festgestellt werden, sollten diese erst einmal notiert werden. In einer Mängelanzeige muss der Handwerker dann darauf aufmerksam gemacht und die Nacherfüllung eingefordert werden. Auch, wenn das Recht auf Nacherfüllung mit der Abnahme nicht verloren geht, ist es dennoch empfehlenswert, die Mängel vorher zu reklamieren. Dabei sollte der Mangel detailliert beschrieben und die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist gefordert werden. Wie eine angemessene Frist aussieht, ist im BGB nicht geregelt. Faustregel dafür sind jedoch etwa zehn Tage. Echter Härtefall? Wer jetzt erstmal nicht mehr in der eigenen Wohnung bleiben kann, sollte eine sofortige Nachbesserung fordern.

Wie lange bestehen Ansprüche auf Nachbesserung?

Zunächst einmal gilt: Nachbesserung ist nicht gleich Garantie. Letztere übernimmt der jeweilige Dienstleister meist freiwillig, die Gewährleistungspflicht ist jedoch bindend. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre, in der Baubranche sind es sogar fünf Jahre. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beweislast nur innerhalb der ersten sechs Monate beim Dienstleister liegt.

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Handwerkerpfusch und Mängelrüge: Wenn eine Mängelbeseitigung nötig wird

Nicht immer leisten beauftragte Handwerksbetriebe korrekte Arbeit: Wird etwas falsch montiert oder eine Sanierungsaufgabe falsch ausgeführt, dann ist eine Nacherfüllung angebracht – diese kann der Auftraggeber stets vom ausführenden Handwerksbetrieb verlangen. Lassen sich beispielsweise neue Fenster nicht problemlos öffnen oder kommt es zum Bruch frisch verlegter Fliesen (vgl. Spannungsrisse Fliesen), so ist dies nicht nur ärgerlich, sondern es handelt sich höchstwahrscheinlich schlichtweg um Handwerkerpfusch. Das müssen sich Bauherren natürlich nicht gefallen lassen und sollten daher umgehend um eine schnelle Behebung des Problems bitten. Hierbei gelten verschiedene Fristen für eine Nacherfüllung, welche auch gesetzlich vorgeschrieben sind. Sofern zwischen Auftraggeber und dem Handwerksbetrieb trotz einer angemessenen Fristsetzung keine Einigung erzielt wird, müssen eine Schlichtungsstelle oder auch ein Anwalt helfen.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Handwerker / Betrieb klar für einen Mangel auf einer Baustelle zuständig, dann ist er auch dazu verpflichtet, den Pfusch zeitnah zu beheben. Eine Mängelrüge vom Bauherren ist eine zweite Chance für den Handwerker, der daraufhin selbst festlegen kann, ob er sich für eine Nachbesserung oder für eine Neuausführung der Arbeit entscheiden möchte. In keinem Fall sollten Auftraggeber allerdings eine Selbstvornahme durchführen, sondern die Arbeit stets vom entsprechenden Handwerksbetrieb korrigieren lassen. Ebenfalls sollte auch (ohne entsprechenden Vorlauf mit Mängelanzeige und Schriftverkehr) kein anderer Betrieb für die Mängelbeseitigung beauftragt werden – auch dies gilt als Selbstvornahme, die in diesem Fall rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten dafür dürften dann nämlich nicht mehr dem Betrieb, der für den Fehler verantwortlich war, in Rechnung gestellt werden – hier bleibe der Auftraggeber selbst darauf sitzen.

Was tun, wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt
Handwerkerpfusch | Was tun? Wie vorgehen für Schadensersatz? Wer zahlt den Gutachter? (© ehrenberg-bilder / stock.adobe.com)

Fristen zur Mängelbehebung: Worauf Bauherren achten müssen

Wer als Bauherr einen gravierenden Mangel an einem gerade erfolgten Neubau oder auch nach einer Sanierung entdeckt, sollte diesen umgehend dem dafür verantwortlichen Handwerksbetrieb mitteilen. In diesem Zusammenhang muss auch eine genaue Dokumentation des Mangels erfolgen, wie beispielsweise in Form von Fotos oder Videos, die zeigen, was nicht funktioniert oder beschädigt ist. Dann erhält der Handwerksbetrieb eine angemessene Frist für die Nachbesserung. Wenn er dieser allerdings nicht nachkommt, so gewährt der Bauherr ihm für gewöhnlich noch eine Nachfrist. Erst danach darf er ein anderes Unternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragen und kann die Rechnung dann dem ersten Handwerksbetrieb übermitteln. In diesem Fall bleibt er also auch nicht auf den Kosten sitzen. Das gilt ebenso, wenn der Handwerksbetrieb zwar eine Beseitigung des Fehlers versucht, aber nicht erfolgreich ausgeführt hat.

Mängel richtig dokumentieren und beheben lassen – was dabei wichtig ist

Natürlich ist es für alle Beteiligten von Vorteil, wenn ein Mangel umgehend entdeckt wird – dann sollte er dem Verursacher schnellstens mitgeteilt werden. Je zügiger eine Meldung erfolgt, desto bessere Chancen auf eine Nachbesserung hat auch der Bauherr. Gerade wenn eine Sanierung oder ein Neubau durchgeführt wird, ist es wichtig, die Baustelle immer wieder zu besuchen und zu überprüfen, ob alle Arbeiten korrekt und wie im Werkvertrag festgelegt ausgeführt werden. Entdeckt man hier allerdings bereits Handwerkerpfusch, so sollte dieser umgehend gemeldet und dokumentiert werden. Hilfreich ist es auch, Zeugen oder auch Sachverständige von der Handwerkskammer hinzuzuholen, die sich die Situation vor Ort ansehen. Ein fachkundiger Gutachter (vgl. Gutachter Handwerkerpfusch) erkennt dabei natürlich vieles besser als ein Laie, der noch nie zuvor mit diesem Thema zu tun hatte.

Auf Grundlage dessen wird im Anschluss eine Mängelrüge angefertigt, die per Einschreiben an den Handwerksbetrieb übermittelt wird (siehe auch: Mängelrüge Muster). Er erhält nun eine angemessene Frist für die Beseitigung der Mängel, die am besten durch ein genaues Datum festgeschrieben wird. Bauherren haben darüber hinaus auch das Recht, einen Teil der Rechnung zurückzubehalten und diesen erst zu begleichen, wenn die Leistung stimmt. Zieht sich eine Nacherfüllung allerdings wochen- oder gar monatelang hin und hat der Auftraggeber dadurch weitere Aufwendungen und Kosten, so ist er außerdem dazu befugt, Schadensersatz vom ausführenden Handwerksbetrieb zu verlangen. Hierfür holt man sich am besten die Unterstützung eines Anwalts (siehe auch: Anwalt für Handwerkerpfusch).

Handwerkerpfusch: Was tun und wer zahlt, wenn der Betrieb nicht nachbessern möchte?

Allgemein sind Handwerker im Falle von Handwerkerpfusch natürlich zur Behebung eines Mangels, den sie verursacht haben, verpflichtet. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Handwerker die Nacherfüllung verweigern darf – wie zum Beispiel dann, wenn für ihn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Das ist allerdings oft sehr großzügig ausgelegt und sollte daher besser mit der Unterstützung eines Gutachters geklärt werden. In der Regel ist der Auftraggeber hier im Recht, wenn er den Schaden und seinen Verursacher klar benennen kann.

Die Nacherfüllung selbst kann auf unterschiedliche Arten erfolgen: Der Bauherr kann entweder eine komplette Neuausführung vom Handwerker erhalten oder dieser sorgt für die Behebung des Mangels. Der Handwerker ist dazu befugt, dies selbst zu entscheiden. Kosten, die bei der Behebung des Mangels entstehen, müssen dabei stets vom Handwerker übernommen werden – das gilt auch für Material-, Arbeits-, und Transportkosten. Doch auch Ein- und Ausbaukosten zählen dazu.

Was tun, wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt
Wer zahlt den Gutachter bei Handwerkerpfusch? Was tun, wenn der Handwerker nicht reagiert / nachbessert? (© Robert Knescke / stock.adobe.com)

Handwerkerpfusch: Vorsicht vor überteuerten Rechnungen!

Nicht selten haben Auftraggeber bei Sanierungen oder Neubauprojekten das Gefühl, von Handwerkern über den Tisch gezogen zu werden – insbesondere, wenn es Streitigkeiten gibt.

Erhält man selbst eine überteuerte Rechnung von einem Betrieb, sollte geprüft werden, inwiefern diese überhaupt gerechtfertigt ist. Wie wird beispielsweise die Fahrtzeit berechnet? Es ist beispielsweise nicht zulässig, wenn sowohl die Fahrtzeit als auch die Fahrtkosten als geleistete Arbeit behandelt und entsprechend in Rechnung gestellt werden.

Bei einer Nacherfüllung dürfen für den Auftraggeber grundsätzlich keine Kosten anfallen, da die zusätzliche Arbeit aufgrund Fehlers seitens der Handwerker entstanden ist.

Ist eine Mängelbeseitigung von Dritten erlaubt?

Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen Auftraggeber das Recht dazu haben, andere Handwerker mit der Beseitigung mangelhaft ausgeführter Arbeit zu beauftragen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Handwerker trotz Abweichung vom Werkvertrag die Behebung der Mängel verweigert oder auch eine Fristsetzung ignoriert (vgl. Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge). Auch wenn ein Mangel nach dem dritten Versuch einer Einigung nach wie vor besteht, darf der Auftraggeber einen anderen Handwerker hinzuziehen – die Kosten hierfür muss er dann auch nicht tragen, sondern darf sie an den Schadensverursacher weiterleiten.

Sind die Fronten derart verhärtet, dass ein Bauherr den Handwerker, der für den Handwerkerpfusch verantwortlich ist, nicht einmal mehr in sein Haus lassen möchte, dann ist Streit bereits vorprogrammiert. Hier kann eine Schlichtungsstelle der richtige Ansprechpartner sein: Die Handwerkskammer kann den Fall mit Hilfe von Gutachtern oder Sachverständigen aus einer neutralen Perspektive klären. Hier sollten Auftraggeber in jedem Fall vorher Fotos vom Mangel anfertigen, um die Situation besser zu veranschaulichen. Sofern eine Mängelbeseitigung dennoch nicht zustande kommt, darf der Auftraggeber nach dem Ende der Frist die Rechnung entsprechend mindern. Auch hier ist anwaltliche Unterstützung nötig, um keine Fehler zu machen.

Was tun, wenn der Mangel erst später bemerkt wird?

Eine Frage, die sich viele Bauherren stellen: Wer zahlt, wenn man einen Schaden erst spät bemerkt – hat man dann überhaupt noch Anspruch auf Schadensersatz? – Tatsächlich zeigen sich einige gravierende Fälle von Pfusch erst viel später – wie beispielsweise dann, wenn durch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten undichte Stellen in Rohrleitungen entstehen oder Elektroleitungen nicht richtig funktionieren. Das sorgt natürlich für Ärger – doch auch in so einem Fall von Pfusch hat der Auftraggeber das Recht einer Reklamation. Die sogenannte Gewährleistungsfrist bei Mängeln liegt für gewöhnlich bei fünf Jahren. In diesem Zeitraum hat der Bauherr also die Möglichkeit, eine Reklamation einzureichen und eine Nachbesserung des Schadens vom Verursacher einzufordern. Wird der Mangel allerdings erst deutlich später bemerkt, kann es passieren, dass man selbst die Kosten für eine Reparatur tragen muss – auch Schadensersatz zu verlangen ist dann natürlich nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich. Siehe auch: Mängelbeseitigung nach Abnahme, Bedenkenanzeige VOB, Baumängel Verjährung.

Was tun, wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt
Ärger mit dem Handwerker? (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)

Die Deutsche Schadenshilfe unterstützt Sie!

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Wer bezahlt die Nachbesserung?

Handwerker trägt die Kosten der Nacherfüllung Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Handwerker zu tragen. Dazu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hierzu können, sofern ein Verbraucher Auftraggeber ist, auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten zählen.

Wie setzt man einen Handwerker in Verzug?

Ist der Werkunternehmer also im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht fertig, muss er, um ihn in Verzug zu setzen, grundsätzlich vom Besteller eine Mahnung erhalten. Eine Mahnung ist an sich eine simple aber deutliche Aufforderung des Auftraggebers an den Werkunternehmer, seine Leistung zu erbringen.

Welche Rechtsschutz greift bei Handwerkerpfusch?

Der Privat-Rechtsschutz greift generell bei Streitfällen mit Handwerkern, wenn es sich um klassische Aufträge wie das Reparieren der Heizung, einer kaputten Waschmaschine oder eines verstopften Rohres handelt.

Wann handwerkerrechnung kürzen?

Minderung heißt Kürzung der Vergütung Bei nicht unerheblichen (wesentlichen) Mängeln darf der Besteller die Vergütung mindern. Dieses Recht gewährt das Gesetz bei erfolgloser oder nicht angenommener Nacherfüllung.