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Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann müssen die Erben den Nachlass sichten, um sich einen Überblick über das Vermögen des Erblassers zu verschaffen. Nicht immer sind die vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögenswerte dabei so gut geordnet, dass die Erben schon nach kurzer Zeit über Bestand und Umfang ihrer Erbschaft informiert sind. Es kommt vielmehr häufig vor, dass die Erben bestimmte Vermögensgegenstände, die sie sicher im Nachlass vermuteten, nach dem Eintritt des Erbfalls überhaupt nicht mehr auffinden. Zu diesen Vermögenswerten, die sich im Erbfall gerne in Luft auflösen, gehören in der Praxis auch immer wieder Sparbücher des Erblassers. Ein Sparbuch verschwindetDer Umstand, dass ein Sparbuch des Erblassers nicht mehr auffindbar ist, kann eine ganz banale Erklärung haben. Hat der Erblasser das Sparbuch nämlich selber schon zu Lebzeiten so gut versteckt, dass er es selber nicht mehr finden konnte, dann haben auch die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig schlechte Karten, die Sparurkunde zu finden. Manchmal wird ein Sparbuch des Erblassers von den Erben im Rahmen der Sichtung der umfangreichen Erblasserunterlagen auch einfach übersehen und am Ende sogar unbeabsichtigt vernichtet. Immer dann, wenn ein auf den Erblasser lautendes Sparbuch nach dem Erbfall nicht mehr auffindbar ist, dann können sich die Erben auf einen nicht geringen Aufwand in Zusammenhang mit der Realisierung der Sparforderung gefasst machen. Der einfache Fall: Das Sparbuch ist „nur“ nicht auffindbarSoweit die Erben das Sparbuch zwar nicht finden, gleichzeitig aber wissen, dass eine Sparforderung existiert, dann sollten sich die Erben unverzüglich an die kontoführende Bank wenden. Dabei müssen sich die Erben natürlich gegenüber der Bank als Rechtsnachfolger des Erblassers und ehemaligen Besitzers des Sparbuchs legitimieren. Diese Legitimation erfolgt über einen (kostenpflichtigen) Erbschein, ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag und – in einfachen Fällen – auch über ein privates Testament des Erblassers. Ein Erbschein alleine reicht nicht für die AuszahlungHat man die Bank davon überzeugt, dass man als Erbe grundsätzlich berechtigt ist, an Stelle des Erblassers Forderungen zu stellen, wird man die Bank aber nur in den seltensten Fällen zur Auszahlung des Sparguthabens bewegen können. In aller Regel haben Sparkassen oder Banken in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich solche oder ähnliche Formulierungen vorgesehen: „Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches verlangt werden.“ Nachdem vom Erben das Sparbuch aber nicht vorgelegt werden kann, wird man mit der Bitte um Auszahlung des Sparguthabens in Anbetracht solcher AGBs bei der Bank erst einmal auf taube Ohren stoßen. Ist ein Sparbuch aber abhanden gekommen oder vernichtet worden, dann wird ein Sparguthaben von der betroffenen Bank erst dann ausgezahlt werden, wenn das Sparbuch im Rahmen eines so genannten Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wurde, § 808 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches Aufgebotsverfahren ist in den §§ 433 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt, löst Kosten aus und dauert mehrere Monate. Ist das Aufgebotsverfahren aber abgeschlossen und das abhanden gekommene Sparbuch für kraftlos erklärt worden, dann hat der Erbe gute Aussichten, die Sparforderung ausbezahlt zu bekommen. Der komplizierte Fall: Ein Dritter besitzt das SparbuchWesentlich unerfreulicher wird die Lage für den Erben dann, wenn das Sparbuch gar nicht verschwunden ist, sondern es sich in Besitz einer dritten Person befindet. In diesem Fall bestehen gute Chancen, dass der Erbe das vom Erblasser angelegte Geld gar nicht mehr einfordern kann. Grundsätzlich darf eine Bank oder Sparkasse nämlich an jeden Besitzer eines Sparbuches mit befreiender Wirkung das Sparguthaben auszahlen. Hat der aktuelle Besitzer des Sparbuches nach dem Eintritt des Erbfalls der Bank das Sparbuch vorgelegt und wurde die Sparforderung daraufhin an den Besitzer des Sparbuches ausgezahlt, dann ist das Geld erst einmal weg. Die Bank ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu überprüfen, der das Sparbuch bei der Bank vorlegt und um Auszahlung nachsucht. Wurde die Sparforderung vom Erblasser geschenkt?Derjenige, der das Geld mit Hilfe des Sparbuches abhebt, muss natürlich berechtigt sein, das Geld auch behalten zu dürfen. Macht der Erbe dem Sparbuchbesitzer das Geld streitig, muss der Sparbuchbesitzer vortragen und nötigenfalls auch beweisen, aus welchem Grund er das Geld behalten will. In aller Regel wird in solchen Fällen vom Sparbuchbesitzer behauptet, dass ihm Forderung und Sparbuch vom Erblasser zu dessen Lebzeiten geschenkt worden ist. Ob diese Behauptung zutrifft, muss im Streitfall von einem staatlichen Gericht geklärt werden. 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