Welche Bäume fallen nicht unter die Baumschutzverordnung?

Ein Umstand der vielen bekannt ist: Die Bäume im eigenen Garten werden immer prächtiger, buschiger, höher und vor allem eines ─ größer. Oft ist das zwar schön anzusehen, jedoch werfen die riesigen Bäume meist auch Schatten auf sonnige Fleckchen. Man hat Schatten dort, wo man eigentlich keinen haben will. Und besonders im Sommer wünscht man sich mehr von der Sonne zu haben. Den Nachbarn kann dies natürlich auch stören.

Aus diesem Grund wird man sich wohl oder übel darum bemühen müssen, die große Eiche oder den wuchernden Kastanienbaum nun doch zu entfernen. Allerdings braucht man für diesen Schritt, vor allem wenn die Bäume eine stattliche Höhe angenommen hat, zunächst eine Genehmigung. Ansonsten droht Ärger mit den Behörden.

Städte und Gemeinden haben das Sagen

In der Praxis haben viele Städte und Gemeinden eine sogenannte Baumschutzverordnung erlassen. Darin ist geregelt, dass sehr hohe oder alte Bäume nicht gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen. Die Baumschutzverordnung ist bundesweit nicht einheitlich geregelt, sondern die einzelnen Städte und Gemeinden gestalten sie eigenständig. Daher sollte man sich über die jeweilige Baumschutzverordnung im Heimatort vorher informieren.

Meist findet man in den Vorgaben, dass Bäume ab einer Höhe von einem Meter und einem Stammumfang von 80 Zentimetern nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen. Sehr wichtig ist darüber hinaus der Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser besagt, dass das Fällen von Bäumen im Sinne des Bestandsschutzes von wildlebenden Tieren und Pflanzen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten ist. Das heißt, auch für dein eigenes Grundstück musst du eine Genehmigung einholen.

Sofern du einen Baum fällen willst, weil dieser im Falle eines Sturmes oder Blitzeinschlages eine Gefahr für die Bewohner darstellt, musst du dir bei deiner zuständigen Naturschutzbehörde eine entsprechende Genehmigung einholen.

Grundsätzlich musst du immer erst in Erfahrung bringen, ob du eine Genehmigung zum Fällen eines Baumes brauchst. Widerrechtliches Fällen kann für dich ein hohes Ordnungsgeld zur Folge haben. Sofern eine friedliche Einigung aber aussichtslos erscheint, kann ein Rechtsschutz weiterhelfen.

Die Baumschutzsatzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat.

Der Umfang ist dabei jeweils in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Nicht unter die Vorschrift dieser Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.

Eine Ausnahme von dieser Satzung wird erteilt:

Von den Verboten des §2 der Baumschutzsatzung kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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Welche Bäume fallen nicht unter die Baumschutzverordnung?

Wir haben es in der Hand . . .

Bild: © Dmitry - Fotolia.com

In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie von den Obstbaumarten die Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.

Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist und
  • alle nach § 6 BaumSchVO als Ersatz gepflanzten Bäume (ohne Mindestumfang)

wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.

Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Nur in besonderen Fällen, die in § 5 der BaumSchVO abschließend aufgezählt sind, kann das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahme genehmigen. Arbeiten an geschützten Bäumen oder gar eine Baumfällung müssen vorher beim Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Hierzu ist im zuständigen Bezirk ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer, Betroffenen (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Der Antrag kann auch mit unserem Online-Formular gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.

Bei allen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von auf Bäumen lebenden Tieren zu beachten. So gilt nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres ein saisonales Verbot, Bäume oder auch Hecken zu fällen bzw. stark zurückzuschneiden.

Zettelanschläge mittels Reißzwecken, Nägeln o. ä. an Bäumen sind nicht zulässig und stellen ggf. einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gemäß § 9 BaumschutzVO von Berlin dar.

Informationen zum Thema Baumkrankheiten bietet das Pflanzenschutzamt Berlin.

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Wann braucht man eine Genehmigung um einen Baum zu fällen?

Wann muss ich einen Antrag bei der Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen? Ganzjährig für einzelnstehende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 50 cm. Ausgenommen sind nicht-heimische Nadelbäume wie z.B. Fichte, Tanne oder Thuja sowie exotische Laubbäume wie Tulpenbäume oder Gingko.

Welche Bäume dürfen in Brandenburg ohne Genehmigung gefällt werden?

Jetzt dürfen generell alle Bäume mit einem geringeren Stammumfang als 60 Zentimeter - gemessen in 1,30 Metern Höhe - ohne Genehmigung gefällt werden. Geschützt sind nur noch besonders wertvolle Laubbaumarten wie Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen mit einem Stammumfang über 190 Zentimeter.