Show Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird eine heterosexuelle Beziehung verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partnerzueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensbindungen gleicher Art zulässt. Weiter muss zu erwarten sein, dass die Bindungen der Partner so eng sind, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen. Diese Definition ist sehr weit gefasst. Nicht gemeint sind reine Wohngemeinschaften, lockere Liebesverhältnisse und vorwiegend sexuell gefärbte Kurzbeziehungen. Nachfolgend werden die häufigsten Probleme und ihre Lösungsmöglichkeiten dargestellt.
a. Nur ein Partner ist Mieter Die meisten Mietverträge machen die Aufnahme eines Dritten von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese wurde früher häufig mit dem Argument verwehrt, der Vermieter wolle nicht an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vermieten. Solche Fälle dürften heute eher selten sein. § 553 Abs. 2 BGB gibt jedoch dem Vermieter die Möglichkeit, seine Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig zu machen. b. Beide Partner sind Mieter c. Kauf einer Immobilie d. Tod des Partners 2. PKW Hier kommt es, wie bei sonstigem Hausrat, auf die Eigentumsverhältnisse an. Steht der Pkw im Alleineigentum eines Partners, so kann er vom anderen die Herausgabe verlangen. Sind beide Partner Eigentümer und kann zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden, so muss der Pkw versteigert werden und der Erlös wird geteilt. Bevor die Partner es jedoch so weit
kommen lassen, sollte der Wagen auf dem freien Markt verkauft werden, da dort höhere Erlöse erzielt werden.
Zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Unterhaltspflichten. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 war der Gesetzgeber gezwungen, den Betreuungsunterhalt der ehelichen und nichtehelichen Mutter gleich auszugestalten. Der Gesetzgeber hat somit in der Unterhaltsreform beide Mütter auf die gleiche Rangstufe gestellt. Ferner hat er den Basisunterhalt für Kinderbetreuung auf insgesamt 3 Jahre festgelegt. In § 1570 BGB wurde Verlängerung des Anspruchs vorgesehen, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Kindesbelange und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Bei nichtehelichen Mütter wird künftig wohl auch nach der Dauer der Beziehung unterschieden werden. Liegt eine dauerhafte Beziehung mit geplantem gemeinsamen Kinderwunsch und Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung vor, wird der Kinderbetreuungsunterhalt wohl zu einem Gleichlauf mit dem Betreuungsunterhalt der ehelichen Mutter kommen. Bei Einmalbegegnungen dagegen endet der Betreuungsanspruch, wenn eine zumutbar Ganztagsbetreuung für das Kind besteht. Wird das Kind vom Vater betreut, so kann dieser Unterhalt von der Kindesmutter verlangen. Probleme beim Unterhalt ergeben sich auch, wenn ein Partner geschieden ist und vom Ex-Ehepartner Unterhalt bezieht. Oftmals heiraten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, um dem einen Partner den Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe zu erhalten. Die Rechtsprechung löst diese Probleme auf folgende Weise: Ein Anspruch des nichtehelichen Elternteils gegen den jeweils anderen Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, § 1615 l Abs. 3 BGB. Die Unterhaltspflicht wird zur Nachlassverbindlichkeit und die Erben haften für die Erfüllung. 4. Gemeinsame Kinder a. Sorgerecht b. Umgangsrecht c. Name des Kindes 5. Vermögen In Gegensatz zu Eheleuten wird bei Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Regelungen aus dem Eherecht können nicht entsprechend angewendet werden. a. Miteigentum b. Bankguthaben c. Hausrat 6. Schulden Eine Haftung für Schulden des Partners besteht grundsätzlich nicht. Für die Zeit des Zusammenlebens folgt aus dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft beherrschenden Grundsatz, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht abgerechnet werden, auch gemeinschaftliche Schulden grundsätzlich im Interesse des Zusammenlebens begründet
werden und je nach Leistungsfähigkeit oder nach Vereinbarung von dem einen oder anderen Teil getilgt werden, ohne dass hierfür ein Ausgleich geschuldet wird. Das bedeutet, dass auch nach der Trennung für zuvor geleistete Tilgungsbeiträge ein Ausgleich nicht verlangt werden kann.
Verbürgt sich ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Verbindlichkeiten des anderen, haftet er grundsätzlich wie jeder andere Bürge für diese Verbindlichkeit. Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Die Bürgschaftsabrede ist dann sittenwidrig und somit unwirksam, wenn der Gläubiger die enge persönliche Bindung zwischen Schuldner und Bürgen kennt und diese Bindung bewusst ausnutzt. Dies z.B. dann der Fall, wenn ein schlecht oder nicht verdienender Partner für einen Kredit des anderen bürgt, dieser Kredit aber nicht der Lebensgemeinschaft zugute kommen soll. Hier ist jedoch stets Vorsicht geboten, da es sich bei der Frage der Sittenwidrigkeit stets um Einzelfallentscheidungen handelt. 8. Rückgewähr von Leistungen Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die während des Zusammenlebens erbracht worden sind, können nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangt werden. Auf keinen Fall besteht dabei ein Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben
ermöglichen. Darunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt. Dies gilt in der Regel auch für zu Gunsten des Partners erbrachte Pflegeleistungen. 9. Versorgungsausgleich Bei der Scheidung einer Ehe werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Eheleuten geteilt. Der nichterwerbstätige oder schlechter verdienende Partner ist somit hinsichtlich der Rente abgesichert. 10. Steuern Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden steuerlich getrennt behandelt. Sie können daher keine gemeinsame Steuererklärung abgeben und werden nicht miteinander veranlagt. Sie können nicht den günstigeren Splittingtarif in Anspruch nehmen. 11. Erbrecht Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst wird, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht. Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:
Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben dies verlangen – ausziehen. Dies kann dadurch verhindert werden, dass dem Partner ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird. Da die gesetzliche Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht greift, ist es wichtig, eine anderweitige Absicherung des Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Anfertigung eines Testaments. Die Partner können jedoch kein gemeinschaftliches Testament errichten. Es muss jeder einzeln testieren oder die Partner schließen einen
notariellen Erbvertrag. 12. Krankenkasse und Altersvorsorge Wer verheiratet ist, erhält für seinen nicht berufstätigen
Ehegatten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Witwe oder ein Witwer erhalten eine von diesem abgeleitete Altersversorgung. 13. „Ehenachteile“ - auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft Das Sozialrecht geht davon aus, dass Eheleute einander Unterhalt gewähren müssen. Wer einen gut
verdienenden Ehegatten hat, ist deshalb von vielen staatlichen Unterstützungszahlungen ausgeschlossen. Das gilt z.B. für BAföG-Zahlungen, für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe. Gerade diese Nachteile sind häufig der Grund nicht zu heiraten. Die Gesetzgebung versucht deshalb diese „Bevorzugung“ abzubauen. Was für Rechte habe ich als Lebensgefährtin?"Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung" (§ 2 LPartG). Aus dieser und anderen Leitvorstellung können auch konkrete Ansprüche abgeleitet werden.
Wann lebt man in einer eheähnlichen Gemeinschaft?Gemeint ist hier mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft das auf Dauer ausgerichtete Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts ohne förmliche Eheschließung oder in einfachen Worten: Das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Trauschein (nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Welche Rechte hat man in einer Lebensgemeinschaft?Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist wie in einer Ehe ein Umgangsrecht gegeben. Jeder hat also das Recht, Zeit mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen. Im Familienrecht sind bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche bezüglich der gemeinsamen Kinder vorgesehen.
Wie kann man sich absichern Wenn man nicht verheiratet ist?Paare, die nicht verpartnert oder verheiratet sind, haben jedoch auch vielfältige Möglichkeiten, sich gegenseitig abzusichern: Etwa durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag oder auch die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der gemeinsam bewohnten Immobilie.
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