Wer ist besitzer eines kraftfahrzeugs

02.10.2018

Wer ist besitzer eines kraftfahrzeugs
Der Satz im Fahrzeugbrief „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wurde nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen“, verunsicherte die Wahlstedterin Anke Schwippert. Foto: Kreis Ahrweiler

Wahlstedt (ohe). Einen Fahrzeugbrief hat jeder Autobesitzer. Doch wer hat sich die Zulassungsbescheinigung Teil II schon einmal genau durchgelesen?  Anke Schwippert aus Wahlstedt hat es getan und stutzte. Unter C.4c steht dort: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wurde nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.
„Das hat mich total verunsichert. Das hört sich so an, als wäre ich nicht die Fahrzeugeigentümerin“, sagt die Wahlstedterin. Sie sprach mit Freunden und Bekannten darüber, recherchierte in Internet und rief bei der Zulassungsstelle in Bad Segeberg an. Eine zufriedenstellende Auskunft bekam sie nirgends.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur  führte den neuen Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) im Jahr 2005 ein. Eine Richtlinie der Europäischen Union schreibt  ihren Mitgliedstaaten vor, im Fahrzeugbrief anzugeben, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung (ZB)  a) Eigentümer des Fahrzeugs ist oder b) nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist oder c)in der ZB nicht als Eigentümer ausgewiesen wird.
„Nach den in Deutschland geltenden zulassungsrechtlichen Vorschriften ist es für die Zulassung eines Fahrzeugs nicht erforderlich, dass derjenige, für den ein Fahrzeug zugelassen werden soll, Eigentümer dieses Fahrzeugs sein muss. Er muss lediglich nachweisen, dass er über dieses Fahrzeug verfügen darf. Hierzu dient der Teil II der ZB (ZB II). Diese Funktion des Nachweises über das Verfügungsrecht über das in der ZB beschriebene Fahrzeug hatte zuvor schon in gleicher Form der Fahrzeugbrief inne“, erklärt Stephan Imme vom Kraftfahrt-Bundesamt.
Der Fahrzeugbrief ist in Deutschland kein Eigentumsnachweis. Das gilt auch für die älteren Dokumente, die vor 2005 und nach 1936  ausgestellt wurden. In diesen wird allerdings nicht darauf hingewiesen. „Die Zulassungsbescheinigung oder auch der ehemalige Fahrzeugbrief sagen nichts zum Eigentümer eines Fahrzeugs, sie weisen lediglich den Fahrzeughalter aus. Als Fahrzeughalter gilt diejenige Person, auf dessen Kosten ein Fahrzeug betrieben wird und von der die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Fahrzeugeigentümer ist diejenige Person, der das Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches übertragen worden ist“, erklärt Immen.
Eigentümer ist der, der das Fahrzeug legal erworben hat.   

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Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen wurde. Nach der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer dieser Sache sei. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet für die Eigentümerstellung derjenigen Person, die unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs ist, d.h. der § 1006 BGB spricht für die Vermutung, dass genau diese Person auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist. Zugleich wird durch § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers verkürzt. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB enthebt den Besitzer des Kraftfahrzeugs somit im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat. Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung als „Halter“ des Fahrzeugs im Kfz-Brief reichen demgegenüber nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. „Halter“ eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend bei der Halter-Eigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der „Halter“ nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll. Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs. In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt somit auch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist. Die Eintragung als Halter im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein weist den Inhaber der Kfz-Zulassung gerade nicht als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den tatsächlichen „Halter“ des Kfz im Sinne des § 7 StVG noch auf den Eigentümer im Sinne des BGB geschlossen werden kann. Denn auch sowohl § 25 Abs.4 Satz 1 StVZO a.F. als auch der seit 01. März 2007 geltende § 12 Abs. 6 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung treffen hierzu ganz bewusst keine Aussage. Insofern hat die Kfz-Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Kfz-Briefe auch nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, so dass eine Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief bzw. im Fahrzeugschein auch nur ein Indiz für die Eigentümerstellung sein kann. Die Eintragung im Kfz-Brief bildet insofern höchstens ein Indiz, welches bei der Würdigung der gesamten Umstände mit zu berücksichtigen ist. AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 31 C 163/14

Ist der Besitzer des fahrzeugbriefes auch der Eigentümer?

Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.

Ist der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis?

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeughalter und Besitzer?

Der Fahrzeughalter ist dafür zuständig, dass das Auto verkehrstauglich ist. Er kümmert sich um alle Bereiche, die mit Behörden, Steuern und der Sicherheit des Fahrzeugs zu tun haben. Der Eigentümer des Autos ist die Person, der das Auto rechtmäßig gehört.

Was gilt als Eigentumsnachweis beim Auto?

Sie wird im Rahmen der Anmeldung gemeinsam mit den Kennzeichentafeln ausgegeben und beinhaltet relevante Fahrzeugdaten sowie Daten des Fahrzeughalters. Die Zulassungsbescheinigung gilt nicht als Eigentumsnachweis. In Österreich wurde der Zulassungsschein von der Zulassungsbescheinigung abgelöst.