02.10.2018 Show
Wahlstedt (ohe). Einen Fahrzeugbrief hat jeder Autobesitzer. Doch wer hat sich die Zulassungsbescheinigung Teil II schon einmal genau durchgelesen? Anke Schwippert aus Wahlstedt hat es getan und stutzte. Unter C.4c steht dort: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wurde nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen. Diesen Beitrag teilen: Zurück Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen wurde. Nach der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer dieser Sache sei. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet für die Eigentümerstellung derjenigen Person, die unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs ist, d.h. der § 1006 BGB spricht für die Vermutung, dass genau diese Person auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist. Zugleich wird durch § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers verkürzt. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB enthebt den Besitzer des Kraftfahrzeugs somit im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat. Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung als „Halter“ des Fahrzeugs im Kfz-Brief reichen demgegenüber nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. „Halter“ eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend bei der Halter-Eigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der „Halter“ nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll. Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs. In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt somit auch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist. Die Eintragung als Halter im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein weist den Inhaber der Kfz-Zulassung gerade nicht als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den tatsächlichen „Halter“ des Kfz im Sinne des § 7 StVG noch auf den Eigentümer im Sinne des BGB geschlossen werden kann. Denn auch sowohl § 25 Abs.4 Satz 1 StVZO a.F. als auch der seit 01. März 2007 geltende § 12 Abs. 6 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung treffen hierzu ganz bewusst keine Aussage. Insofern hat die Kfz-Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Kfz-Briefe auch nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, so dass eine Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief bzw. im Fahrzeugschein auch nur ein Indiz für die Eigentümerstellung sein kann. Die Eintragung im Kfz-Brief bildet insofern höchstens ein Indiz, welches bei der Würdigung der gesamten Umstände mit zu berücksichtigen ist. AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 31 C 163/14 Ist der Besitzer des fahrzeugbriefes auch der Eigentümer?Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.
Ist der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis?Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeughalter und Besitzer?Der Fahrzeughalter ist dafür zuständig, dass das Auto verkehrstauglich ist. Er kümmert sich um alle Bereiche, die mit Behörden, Steuern und der Sicherheit des Fahrzeugs zu tun haben. Der Eigentümer des Autos ist die Person, der das Auto rechtmäßig gehört.
Was gilt als Eigentumsnachweis beim Auto?Sie wird im Rahmen der Anmeldung gemeinsam mit den Kennzeichentafeln ausgegeben und beinhaltet relevante Fahrzeugdaten sowie Daten des Fahrzeughalters. Die Zulassungsbescheinigung gilt nicht als Eigentumsnachweis. In Österreich wurde der Zulassungsschein von der Zulassungsbescheinigung abgelöst.
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