Wer ist betreuer oder bevollmächtigter einer patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden. Ist ein/e rechtliche/r Betreuer/in oder ein/e Bevollmächtigte/r als Vertreter/in vorhanden, hat er oder sie dem Willen der Patientin oder des Patienten lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist Paragraph (§) 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.

Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der Formulierung einer individuellen Patientenverfügung helfen können.

Darüber hinaus besteht jetzt auch die Möglichkeit, die Patientenverfügung online zu erstellen und anschließend auszudrucken und zu unterzeichnen. Unter Verwendung der in der Broschüre enthaltenen Bausteine haben die Verbraucherzentralen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz ein Online-Tool „Patientenverfügung“ erstellt. Neben der Möglichkeit, mit Hilfe dieses neuen Online-Services Schritt für Schritt die individuell passenden Kombinationen der Textbausteine zusammenzustellen, helfen Erklärtexte und Hinweise dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen.

Zudem bietet das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre „Das Betreuungsrecht“ Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit einer Vorsorgevollmacht festlegen können, der handelt, falls Sie es selbst nicht mehr können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Patienten­verfügung hält Ihren eigenen unmittelbaren Willen fest, während Sie mit einer Vollmacht die Entscheidungsbefugnis für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit an eine Vertrauensperson abtreten.
  • Die Betreuungs­verfügung ist eine sinnvolle Ergänzung und sichert Sie ab, wenn die genannte Vertrauensperson aus Ihrer Vorsorge­vollmacht Ihre Aufgabe nicht antreten kann.

Die Patienten­verfügung

Mit der Patienten­verfügung stellen Sie sicher, dass Angehörige, Ärzte und Betreuer auch dann nach Ihrem Willen handeln können, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, diesen zu äußern. Sie legen in dem Dokument fest, welche medizinischen Eingriffe und Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Patienten­verfügung wird erst dann wirksam, wenn Sie sich in einem Zustand befinden, in dem Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen oder diese mitteilen können. In der Patienten­verfügung können Sie eine Vertrauensperson benennen, die in einem solchen Fall dafür Sorge tragen soll, dass Ihr Wille umgesetzt wird.

Besonders wichtig ist, dass Sie Ihre Vorstellungen in der Patienten­verfügung möglichst präzise festhalten. Legen Sie fest, wie Sie bei bestimmten Erkrankungen behandelt werden möchten und treffen Sie klare Aussagen über gewünschte oder abgelehnte Behandlungs­methoden. So erleichtern Sie es Ärzten und Angehörigen, Ihre Wünsche zu befolgen. Sowohl Mediziner als auch Betreuer und Angehörige sind gesetzlich an die Patienten­verfügung gebunden.

Sie wollen noch mehr zur Patienten­verfügung erfahren? Hier kommen Sie zu unserem Ratgeber zur Patienten­verfügung.

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Die Vorsorge­vollmacht

Noch immer ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass im Ernstfall die erwachsenen Kinder oder der Ehepartner für einen selbst Entscheidungen treffen können. Doch das ist nicht der Fall: In Deutschland darf niemand einen volljährigen Menschen einfach so vertreten und Entscheidungen für ihn treffen – egal bei welchem Verwandtschaftsgrad. Sie müssen also zwingend Vorsorge­maßnahmen ergreifen, um ihren Lieben das entsprechende Rüstzeug für den Notfall mitzugeben und sicherzustellen, dass sie in Ihrem Sinne handeln können. Dafür eignet sich zum Beispiel die Vorsorge­vollmacht.

Wer in seiner Patienten­verfügung eine Vertrauensperson benennt, die ihn im Fall der Fälle vertreten soll, muss zwingend auch eine Vorsorge­vollmacht ausfüllen. Denn ohne diese Vollmacht ist Ihre Vertrauensperson nicht berechtigt, Sie zu vertreten. Mit der Vorsorge­vollmacht erteilen Sie einer Vertrauensperson die Berechtigung, Sie z. B. gegenüber Behörden, Versicherungen, Vermietern oder Telekommunikationsanbietern zu vertreten und Ihre Interessen in Vermögensangelegenheiten zu wahren.

Wählen Sie die richtige Person

Die Vorsorge­vollmacht ist in jeder Hinsicht mit einem großen Vertrauensvorschuss und einem gewissen Risiko verbunden. Denn Sie können nicht immer überprüfen, ob die bevollmächtigte Person wirklich in Ihrem Sinne handelt. Eine weitere Schwierigkeit: Die Person darf frei handeln und muss nur in besonderen Fällen das Betreuungs­gericht einschalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie für freiheitsentziehende Maßnahmen, für das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen oder für medizinische Eingriffe entscheiden muss, die lebensgefährlich sind oder die Ihre Lebensqualität nachhaltig negativ beeinflussen können. Haben Sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit einer Person, sollten Sie sie keinesfalls zu einem Bevollmächtigten machen.

Folgende Bereiche können Sie mit dem Dokument regeln:

  • Gesundheit und Pflege­bedürftigkeit
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögen
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht und Behörden

Grundsätzlich sind bei der Vorsorge­vollmacht zwei Aspekte wichtig: Zum einen soll sie sicherstellen, dass Ihre Vertrauens­personen im Ernstfall Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen können. Zum anderen dient sie gegenüber Dritten als Nachweis der Bevollmächtigung. In den meisten Fällen sollte die Vorsorge­vollmacht explizit dazu dienen, Ärzten einen verbindlichen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, der im Bedarfsfall in medizinische Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen kann. Typischerweise kann der Bevollmächtigte auch die Entscheidung über Ihren Aufenthalt treffen, etwa wenn es um die Frage geht, ob Sie in einem Pflege­heim untergebracht werden sollten.

Gut zu wissen: Viele Banken akzeptieren die Vorsorge­vollmacht nicht, sodass die Vertrauensperson keine Bankgeschäfte für Sie erledigen kann. Möchten Sie sie auch dazu bevollmächtigen, ist es sinnvoll, ihr zusätzlich eine Konto­vollmacht zu erteilen.

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Die Betreuungs­verfügung – wenn es kein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis gibt

In der Betreuungs­verfügung legen Sie fest, wer – wenn nötig – vom Gericht als gesetzlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt werden soll. Zusätzlich können Sie Ihre Vorstellungen zur Pflege festhalten. Sie können außerdem bestimmen, wo Ihre Betreuungsperson Sie unterbringen soll, wenn der Pflege­fall eintritt. Die Maßgaben aus der Verfügung sind für ein Gericht allerdings nicht bindend: Wenn Sie eine Betreuungsperson vorschlagen, prüft das Gericht zuerst, ob diese Person überhaupt geeignet ist. Erst wenn diese Prüfung zu einem positiven Schluss kommt, wird die Person bestellt. Sie darf allerdings nicht frei nach eigenem Ermessen entscheiden, sondern muss in Ihrem Sinne handeln. Damit dies sichergestellt ist, überwacht das Gericht die Betreuung.

In der Regel wird die Vorsorge­vollmacht erstellt, um die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Denn liegen keine Vorsorge­dokumente vor, muss das Betreuungs­gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der sich unter Aufsicht des Gerichts um Ihre Angelegenheiten kümmert. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorsorge­vollmacht ein recht hohes Missbrauchsrisiko birgt, liegt die Überlegung nahe, stattdessen eine Betreuungs­verfügung zu erstellen. Allerdings ist das nicht immer die beste Wahl.

Wer seinen Angehörigen grundsätzlich vertraut, sollte eher die Vorsorge­vollmacht in Betracht ziehen. Denn damit ist es für die Bevollmächtigten deutlich einfacher, Ihre Belange zu regeln. Zudem müssen sie sich vor niemandem für ihr Handeln rechtfertigen. Anders sieht es aus, wenn sie zu gesetzlichen Betreuern bestellt werden. Dann müssen sie gegenüber dem Betreuungs­gericht sehr detailliert Rechenschaft ablegen und dabei mitunter jeden Cent, den sie für Sie ausgegeben haben, begründen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Mit der Betreuungs­verfügung können Sie den Betreuer nicht fest bestimmen. Sie äußern lediglich eine Präferenz, die das Betreuungs­gericht berücksichtigen muss. Allerdings prüft das Gericht, ob die von Ihnen gewünschte Person für die Betreuung geeignet ist. Kommt es zu dem Schluss, dass dem nicht so ist, bestellt es jemand anderen. Das kann jemand aus Ihrem Umfeld aber ebenso ein Berufsbetreuer sein, der Sie nicht einmal persönlich kennt. Das Gericht bestimmt zudem, welche Aufgaben die ernannte Person übernehmen darf. Können Sie einen Teil Ihrer Angelegenheiten noch selbst klären, werden diese Bereiche nicht an den Betreuer übergeben.

Wenn Sie keinen engen Vertrauten in Ihrem Familien- oder Freundeskreis haben, dem Sie uneingeschränkt vertrauen, sollten Sie auf jeden Fall eine Betreuungs­verfügung aufsetzen. So besteht zumindest die Chance, dass Sie im Ernstfall von jemandem betreut werden, der Sie und Ihre Wünsche zur Betreuung kennt. Sprechen Sie unbedingt vorher mit dem möglichen Betreuer über Ihre Vorstellungen.

Übrigens: Wenn Sie fürchten, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die sich keinesfalls um Sie kümmern soll, können Sie diese Person in der Betreuungs­verfügung ausschließen.

Ihre Betreuungs­verfügung

Sie möchten lieber keine Vorsorge­vollmacht erstellen oder sich zusätzlich absichern? Dann ist die Betreuungs­verfügung eine gute Lösung.

Was ist der Unterschied zwischen Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht und Betreuungs­verfügung?

Die Patienten­verfügung teilt behandelnden Ärzten verbindlich mit, welche Behandlungs­methoden Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Vorsorge­vollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, in Ihrem Interesse Entscheidungen in Rechtsgeschäften zu treffen. Sie ist deshalb eine unverzichtbare Ergänzung zur Patienten­verfügung: Ärzte können sich so direkt an Ihren gesetzlichen Vertreter oder Ihre Vertreterin wenden. Außerdem kann Ihre Vertrauensperson Sie dank der Vollmacht auch in weiteren Angelegenheiten vertreten.

Während die ersten beiden Dokumente untrennbar miteinander verbunden sind und auf jeden Fall ausgefüllt werden sollten, dient die Betreuungs­verfügung mehr als sinnvolle Ergänzung. Sie kommt in einem solchen Fall nur dann zum Einsatz, wenn die Vorsorge­vollmacht ungültig sein sollte. Das kann vorkommen, wenn z. B. die bevollmächtigten Personen selbst zum Pflege­fall geworden oder aufgrund anderer Umstände verhindert sind.

Eine Vorsorge­vollmacht birgt ein gewisses Missbrauchsrisiko, da Sie den Bevollmächtigten mit umfangreichen Befugnissen ausstatten. Gibt es in Ihrem Umfeld keine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen, können Sie statt der Vorsorge­vollmacht eine Betreuungs­verfügung erstellen. Sollten Sie entscheidungsunfähig werden und das zuständige Gericht eine Betreuung anordnen, berücksichtigt es bei der Wahl Ihres rechtlichen Vertreters die Vorschläge aus Ihrer Betreuungs­verfügung. Das Gericht kontrolliert, dass der Betreuer in Ihrem Sinne entscheidet. Sie können in der Verfügung nicht nur einen Betreuer vorschlagen, sondern auch Personen von dieser Aufgabe ausschließen.

Wer ist betreuer oder bevollmächtigter einer patientenverfügung

Shutterstock/M. Schuppich

Neben der Vorsorge­vollmacht und der Betreuungs­verfügung sollten Sie außerdem eine Patienten­verfügung schreiben.

Ersetzt die Vorsorge­vollmacht die Betreuungs­verfügung?

Oftmals wird die Vorsorge­vollmacht aufgesetzt, um ein Betreuungsverfahren zu verhindern, in dem ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss. Trotzdem ist die Vorsorge­vollmacht kein Ersatz für die Betreuungs­verfügung. Im besten Fall haben Sie nicht nur eines von beiden Dokumenten, sondern sichern sich doppelt ab. Denn eine Vorsorge­vollmacht allein ist nicht immer ausreichend. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bevollmächtigter ausfällt und kein weiterer benannt wurde. Dann muss das Betreuungs­gericht einen Betreuer bestellen. Besser ist es, wenn Sie bereits eine Betreuungs­verfügung aufgesetzt haben, in der Sie einen Wunschkandidaten nennen. So erhöhen Sie die Chance, dass im Betreuungsverfahren eine Person bestimmt wird, die Sie kennt und in Ihrem Sinne handelt.

Betreuungs­verfügung bei Geschäftsunfähigkeit

Wer bereits geschäftsunfähig ist, kann keine Vorsorge­vollmacht mehr erstellen. Trotzdem kann er sich absichern. Die Betreuungs­verfügung darf selbst bei bereits eingetretener Geschäftsunfähigkeit erstellt werden. Wer das machen möchte, sollte allerdings beachten, dass es sicherer ist, in diesem Fall einen Notar aufzusuchen und die Verfügung dort beurkunden zu lassen. Denn sonst kann es vorkommen, dass Angehörige, die mit dem Inhalt der Verfügung nicht ganz einverstanden sind, versuchen, das Dokument für ungültig erklären zu lassen.

Sprechen Sie mit Bevollmächtigten und Betreuern

Damit die Vollmacht Sie sicher davor bewahrt, dass Ihre Bevollmächtigten oder Betreuer aus Unwissenheit gegen Ihren Willen handeln, sollten Sie Ihre Wünsche mit ihnen besprechen. Denn im Ernstfall kommt sowohl auf den Bevollmächtigten als auch den Betreuer nicht nur viel Arbeit, sondern auch viel Verantwortung zu – nicht jeder Mensch ist dem gewachsen.

Vorsorge­vollmacht

Schildern Sie dem Bevollmächtigten, welche Wünsche und Vorstellungen Sie haben und wie er in ihrem Sinne handeln kann. Im besten Fall unterschreibt er ebenfalls die Vorsorge­vollmacht, um zu bestätigen, dass er bereit ist, die ihm übertragene Verantwortung zu übernehmen.

Möglich ist es zudem, die einzelnen Bereiche der Vorsorge­vollmacht auf verschiedene Personen aufzuteilen. Dann sollten Sie allerdings beachten, dass Sie eine Entscheidung dazu treffen, ob Personen in bestimmten Situationen allein oder nur gemeinsam entscheiden dürfen. Der Vorteil bei einer gemeinsamen Entscheidung ist ein erhöhter Schutz vor Missbrauch. Allerdings kann diese Lösung schnelle Entscheidungen ausbremsen, wenn z. B. einer der Bevollmächtigten nicht erreichbar ist.

Was passiert, wenn sich Ihr Bevollmächtigter dagegen entscheidet, die Vollmacht wahrzunehmen, erfahren Sie in unserem Artikel Vorsorge­vollmacht: Bevollmächtigter will nicht – was tun?

Betreuungs­verfügung

Die Betreuung kann ebenfalls sehr aufwändig sein und ist unter Umständen mit vielen Entscheidungen verbunden. Äußern Sie gegenüber Ihrem Betreuer genau, was Sie sich vorstellen und geben Sie ihm somit einen Leitfaden für sein Handeln an die Hand.

Wichtig zu wissen: Für die Betreuung entstehen Kosten. Sofern Sie nicht als mittellos gelten, berechnet das Betreuungs­gericht Ihnen mindestens 200 Euro im Jahr – abhängig von Ihrem Vermögen. Wird dazu noch ein Berufsbetreuer bestellt, kostet er Sie ebenfalls Geld – wie viel, richtet sich nach seiner Qualifikation und den geleisteten Betreuungsstunden.

Aus Kostengründen macht es also ebenfalls Sinn, vorzusorgen und Ihrem gewünschten Betreuer möglichst umfassende Informationen für die Betreuertätigkeit mitzugeben. So steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er die Aufgabe übernimmt und kein fremder Berufsbetreuer bestellt werden muss.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Patienten­verfügung und einer Vorsorge­vollmacht?

In der Patienten­verfügung legen Sie fest, welche Behandlungen Sie erlauben und welche Sie ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Damit teilen Sie Ärzten Ihre persönlichen Wünsche mit. In der Patienten­verfügung können Sie eine Vertrauensperson angeben, gegenüber der Ärzte auskunftsberechtigt sein sollen. Die Angabe in der Verfügung allein reicht aber nicht aus. Sie benötigen zusätzlich eine Vorsorge­vollmacht, in der Sie einer von Ihnen gewählten Vertrauensperson die Erlaubnis erteilen, für Sie Entscheidungen zu treffen.

Was ist besser, Vorsorge­vollmacht oder Betreuungs­verfügung?

Grundsätzlich ist die Vorsorge­vollmacht vorzuziehen, da ein Betreuer aus der Betreuungs­verfügung auch vom Gericht abgelehnt werden kann, während er Sie bei einer Vorsorge­vollmacht ohne vorherige Prüfung und mit sofortiger Wirkung vertreten kann. Nichtsdestotrotz ist die Betreuungs­verfügung eine sinnvolle Ergänzung, da sie greift, wenn die Bestimmungen der Vorsorge­vollmacht nicht umgesetzt werden können. Wer niemanden in seinem Umfeld hat, dem er uneingeschränkt vertraut, kann die Betreuungs­verfügung statt der Vorsorge­vollmacht erstellen. Das hat den Vorteil, dass Sie niemanden mit umfangreichen Befugnissen Ihr Leben betreffend ausstatten müssen, wenn Sie das nicht möchten.

Wer braucht eine Vorsorge­vollmacht?

Jeder, der in einer Patienten­verfügung eine Vertrauensperson benannt hat, braucht auch eine Vorsorge­vollmacht. Die Vollmacht stellt erst sicher, dass Bevollmächtigte gegenüber Ärzten auskunftsberechtigt ist und Entscheidungen für Sie treffen darf. Selbst, wenn Sie sich gegen das Verfassen einer Patienten­verfügung entscheiden, ist eine Vorsorge­vollmacht und/oder Betreuungs­verfügung sinnvoll. Nur so können Sie beeinflussen, wer Sie im Ernstfall gesetzlich vertritt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Betreuer und einem Bevollmächtigten?

Während der Bevollmächtigte weitgehend selbstständig handeln kann und nur in bestimmten Fällen das Betreuungs­gericht einschalten muss, wird der Betreuer dauerhaft beaufsichtigt. Er muss gegenüber dem Betreuungs­gericht Rechenschaft ablegen. Zudem können Sie nicht selbst bestimmen, wer Sie im Ernstfall betreut, sondern in der Betreuungs­verfügung nur äußern, wen Sie sich als Betreuer wünschen bzw. wen Sie ablehnen. An letzteren Punkt muss sich das Gericht halten. Bevor ein Betreuer bestellt wird, prüft das Gericht, ob die angegebene Person geeignet ist. Findet sich im direkten Umfeld kein geeigneter Betreuer, kann das Betreuungs­gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

Ist Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht dasselbe?

Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen werden. Durch Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern.

Was ist besser Vorsorgevollmacht oder Betreuung?

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll.

Wer ist Bevollmächtigter einer Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht regelt ausschließlich das sogenannte Außenverhältnis. Sie ermächtigt eine Person, Sie nach außen, also gegenüber Dritten, zu vertreten und dient als entsprechender Nachweis. Wie Ihre Vertrauensperson handeln soll, ist in der Vollmacht nicht vermerkt.

Was ist wichtiger Vollmacht oder Patientenverfügung?

Insbesondere für die Durchsetzung Ihres in einer Patientenverfügung dokumentierten Willens ist es sinnvoll und notwendig, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Was Sie beim Erstellen beachten müssen und was passiert, sollten Sie keine Vollmacht haben, erfahren Sie bei uns.