Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen Show
Arbeit, Gesundheit und Soziales Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen. Folgende Regelungen gelten ab Mittwoch, 21. April 2021: Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wörtlich heißt es dazu in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung: „Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zwei Mal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren zu bestätigen.“ Diese Änderung erfolgt im Vorgriff auf eine in den nächsten Tagen erfolgende Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, nach der dann Arbeitgeber allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Wochen anbieten müssen. Mit der zweiten wichtigen Ergänzung setzt die Landesregierung einen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und des Bundes von Anfang dieser Woche um. Demnach müssen symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind. Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei symptomlosen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht.” Nach RKI-Definition als vollständig geimpft gelten Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Die Test- und Quarantäneverordnung ist hier abrufbar.
Für alle Infizierten gilt, dass sie für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen, davon müssen immer 48 Stunden symptomfrei sein. Wer zum Beispiel am fünften Tag noch krank ist, bleibt so lange in Absonderung bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind. Bei den Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, sind jedoch – wie vorher auch - aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen. Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, einen negativen Test vorlegen, bevor sie wieder die Tätigkeit aufnehmen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher. Was muss ich tun, wenn ich positiv getestet wurde?
Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Bin ich eine enge Kontaktperson?
Als enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall gilt, wenn folgende Situation vorlag
Das gilt nicht, wenn die FFP2-Maske korrekt als persönliche Schutzausrüstung zum Beispiel im Rahmen der Patientenversorgung getragen wurde. Wann muss ich als enge Kontaktperson in Quarantäne?Enge Kontaktperson müssen nicht in Quarantäne, ihnen wird aber dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Das Gesundheitsamt kann weiterhin enge Kontaktpersonen ermitteln und die Quarantäne (Absonderung) anordnen Wann kann das Coronavirus mit einem Test zuverlässig nachgewiesen werden?Es ist möglich, dass ein Test noch negativ ausfällt, obwohl die Person bereits infiziert ist. Wenn Sie typische Symptome haben und vermuten, sich infiziert zu haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren behandelnden Arzt oder Ihre Ärztin oder rufen Sie die 116 117 an. Dort wird entschieden, ob Sie wiederholt getestet werden müssen. Mein Selbsttest ist positiv. Gibt es eine Pflicht zum Nachtesten mit einem PCR-Test?Nein, dies ist in den Allgemeinverfügungen zur Absonderung der Landkreise und kreisfreien Städte geregelt. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, muss diesen durch einen PCR-Test bestätigen oder Antigen-Schnelltest (Fremdtestung bei einem Leistungserbringer) bestätigen lassen und muss sich solange zu Hause in Absonderung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Kann aus wichtigen Gründen die Bestätigungstestung nicht erfolgen, dauert die Absonderung wie bei bestätigt Infizierten. Ist ein positiver Corona-Selbsttest meldepflichtig? Wo muss er gemeldet werden?Nein, der zu Hause ohne Aufsicht vorgenommene Selbsttest ist nicht meldepflichtig. Sie müssen sich sofort mittels PCR-Test oder Antigenschnelltest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) nachtesten lassen. Anders kann es sein, wenn zum Beispiel in einer Einrichtung oder einem Betrieb das Personal sich unter Aufsicht selbst testet. Hier ist die Einrichtung oder das Unternehmen weiterhin meldepflichtig an das Gesundheitsamt. Entsteht für mich automatisch eine Isolations-Pflicht, wenn ich mich selbst positiv getestet habe?Ja. Personen, die sich selbst positiv getestet haben, müssen sich sofort mittels PCR-Test oder Antigenschnelltest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) nachtesten lassen. Solange bis das Testergebnis vorliegt, gelten sie als sogenannte Verdachtspersonen und müssen sich absondern. Kann aus wichtigen Gründen die Bestätigungstestung nicht erfolgen, dauert die Absonderung wie bei bestätigt Infizierten. Zudem sollen auch die Hausstandsangehörigen vorsorglich, ihre Kontakte reduzieren. |