Wie viele personen dürfen sich treffen

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Erstellt: 13.06.2021, 22:18 Uhr

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Wie viele Personen dürfen sich trotz Corona treffen? Die verschiedenen Regeln zur Kontaktbeschränkung der Bundesländer im Überblick.

Frankfurt – Im Kampf gegen Corona wurden von Bund und Ländern bestimmte Regelungen erlassen - darunter auch Kontaktbeschränkungen. Mit den Vorschriften soll die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Doch nicht in jedem Bundesland sind die Maßnahmen gleich.

Denn die Länder können zusätzlich zu den bundesweiten Regelungen weitere Maßnahmen ergreifen, um die Infektionszahlen zu senken. Dazu zählen verschärfte Kontakt- oder Ausgangsbeschränkungen. So dürfen sich beispielsweise in Hessen mehr Menschen treffen als in Berlin.

Corona-Pandemie – Welche Kontaktbeschränkungen gelten in den Bundesländern?

Die bundeseinheitlichen Corona-Notbremse soll Ordnung in das ganze Regelchaos bringen. Basis ist eine Änderung im Infektionsschutzgesetz. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Einschränkungen des öffentlichen Lebens bundesweit einheitlich zu regeln.

Wie viele personen dürfen sich treffen

Liegt die Corona-Inzidenz unter dem Grenzwert, gelten wieder die Kontaktbeschränkungen der einzelnen Bundesländer. Doch dieser unterscheiden sich je nach Land. © Imago/Ralph Peters

Falls die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz - also die Zahl der Neuinfektionen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner - in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander über 100 liegt, sollen jeweils die gleichen Regeln gelten. Außer Kraft tritt die Notbremse wieder, wenn der Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Dann gelten wieder die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Und da gibt es große Unterschiede.

Generell gilt es in Zeiten der Corona-Pandemie Abstand zu halten, die Hygienemaßnahmen zu beachten und eine Alltagsmaske zu tragen. Dazu zählen laut Bundesregierung OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder Masken des Standards FFP2. Zudem gibt es Auflagen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Es besteht eine zehntägige Quarantänepflicht, die nur vorzeitig beendet werden kann, sobald frühestens fünf Tage nach der Einreise ein negatives Testergebnis vorliegt.

Corona-Kontaktbeschränkungen - Was für private Treffen gilt

Für Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gelten folgende bundesweite Regeln für private Kontakte:

  • Private Treffen:
  • Personen des eigenen Haushalts dürfen sich mit einem weiteren Haushalt treffen. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. 
  • Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Auch Geimpfte und Genesene sind generell von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und werden nicht mitgezählt.
  • Paare gelten als ein Haushalt. 
  • Die Regelungen gelten auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.

Zudem ist bei einer Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien möglich. Religiöse Zusammenkünfte sind erlaubt, wenn die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden können. Bei niedrigeren Infektionszahlen sind weiterhin Lockerungen der Kontaktbeschränkungen möglich. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig. Hier ein Überblick (Stand: 20. April 2021):

Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie: Überblick der einzelnen Bundesländer

Baden-Württemberg:* Hier gelten die generellen Kontaktbeschränkungen. Ab einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die Bundesnotbremse mit schärferen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren. Zwischen 22 und 5 Uhr darf die Wohnung dann nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind Treffen zwischen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Sinkt die Inzidenz auf unter 50, dürfen sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen.

Bayern:* In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der 7-Tage-Inzidenz-Wert über 100 liegt, sind nur Treffen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person erlaubt. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 kann sich ein Haushalt mit einem weiteren treffen, solange die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Liegt der Wert unter 35, sind Treffen zwischen drei Haushalten und maximal zehn Personen erlaubt.

Berlin:* Treffen im öffentlichen Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen bei Aufenthalten im Freien nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sein. Zusammenkünfte in Innenräumen sind mit Personen des eigenen Haushalts und maximal einer Person eines anderen Haushalts gestattet.

Brandenburg:* Seit dem 21. Mai gilt: Liegt die Inzidenz stabil unter 100, können sich zwei Haushalte treffen. Wie viele Personen es sind, spielt dabei keine Rolle. Die Regelung gilt für „Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter“ sowie private Zusammenkünfte von Freunden, Verwandten oder Bekannten. Ab dem 3. Juni sind private Feiern mit einer noch festzulegenden Personenobergrenze möglich.

Bremen:*Seit dem 10. Mai darf sich ein Haushalt mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen.

Hamburg:* Seit dem 22. Mai gilt für private Treffen: Das Zusammenkommen von fünf Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt.

Hessen:* In Stufe 1 des Stufenplans des Landes dürfen sich zwei Haushalte treffen. Dafür muss die Inzidenz an fünf Tagen hintereinander unter 100 liegen. Ist der Wert 14 Tage lang unter 100 oder fünf Tage am Stück unter 50, greift Stufe 2. Dann dürfen sich zwei Haushalte oder bis zu zehn Personen treffen.

Mecklenburg-Vorpommern:* In der Öffentlichkeit dürfen sich Menschen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, in Cafés und Restaurants maximal zehn Personen. Ab dem 1. Juni sind treffen zwischen fünf Haushalten mit bis zu zehn Personen erlaubt.

Niedersachsen:* Kontakte sind auf einen Haushalt und höchstens zwei weiteren Personen eines Haushalts begrenzt. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht dazugezählt. Seit dem 25. Mai gilt eine neue Verordnung, die die Kontaktbeschränkungen regelt. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 kann sich ein Haushalt mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Liegt der Wert unter 35, sind Treffen von insgesamt bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlaubt, allerdings nur mit Leuten aus Kommunen, in denen die Inzidenz ebenfalls unter 35 liegt.

Nordrhein-Westfalen:* Ab dem 28. Mai sind im öffentlichen Raum Treffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens fünf Personen erlaubt. Außerdem kann sich ein Hausstand unabhängig der Personenanzahl treffen, dann aber nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Treffen für Angehörige aus drei Haushalten sowie für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. Bleibt die Inzidenz bei unter 35, sind Treffen in der Öffentlichkeit für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt – und für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten.

Rheinland-Pfalz: Der Kontakt von zwei Haushalten mit insgesamt maximal fünf Personen ist erlaubt.

Saarland:* Seit dem 6. April läuft im Saarland ein Modellprojekt, das auf Öffnungen auf der Basis von Schnelltests setzt. Neben der Außengastronomie durften unter anderem auch Fitnessstudios und Theater wieder öffnen - für jene, die einen tagesaktuellen negativen Test dabeihaben. Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Außenbereich sind demnach mit maximal zehn Personen möglich, wenn alle Gäste einen negativen Test vorlegen können. Im Innenbereich dürfen sich maximal fünf Personen aus dem eigenen und einem weiteren Haushalt treffen.

Sachsen:* Ab dem 31. Mai bis zum 13. Juni gelten folgende Kontaktbeschränkungen: In Innenräumen sind private Kontakte nur zwischen maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Draußen dürfen sich bis zu zehn Personen treffen. Ab 14. Juni sollen Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für Feiern und öffentliche Feste und Veranstaltungen wegfallen, sollte sich der Inzidenzwert unter 100 befinden.

Sachsen-Anhalt:* Auch hier sind Treffen zwischen zwei Haushalten (maximal fünf Personen) erlaubt. Die aktuelle Verordnung gilt noch bis mindestens zum 13. Juni. Bei einer Inzidenz unter 50 bleibt die maximale Anzahl von fünf Personen bestehen, allerdings unabhängig von der Anzahl der Haushalte.

Schleswig-Holstein:*In Schleswig-Holstein dürfen maximal zwei Haushalte mit bis zu fünf Personen in Innenbereichen zusammenkommen. Seit dem 17. Mai dürfen sich im Freien bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten treffen. Ab dem 31. Mai, dürfen sich bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten in Innenräumen zusammenfinden. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, wie Feste ohne festen Sitzplatz können mit bis zu 25 Personen stattfinden. Teilnehmer:innen müssen jedoch negativ getestet, geimpft oder genesen sein. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen zulässig. Eine Testpflicht gibt es draußen nicht.

Thüringen:* Greift die „Notbremse“, sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person erlaubt. Bei einer Inzidenz unter 100 in kreisfreien Städten und Landkreisen dürfen sich Angehörige des eigenen Haushalts mit zwei weiteren Personen treffen.

Coronavirus Sars-CoV-2: Ausgangsbeschränkung statt Kontaktverbot wegen Corona

Alle Bundesländer empfehlen, Kontakte so weit es geht einzuschränken und auf das Nötigste zu reduzieren. Außerdem soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und wenn möglich eine Maske getragen werden. Bei nächtlichen Ausgangsbeschränkungen darf die Wohnung in dem geltenden Zeitraum nur mit einem triftigen Grund verlassen werden. Was als triftiger Grund gilt, legt die jeweilige Verordnung fest. (svw mit Material von dpa)

Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die aktuellen Maßnahmen und Regelungen erhalten Sie immer bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder der jeweiligen Landesregierung.
*Aktualisiert: 28.05.2021, 15.50 Uhr.

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