Wo trage ich meine Fahrtkosten bei der Steuererklärung ein?

Nicht immer ist klar, was die erste Tätig­keitsstätte ist. Das führt oft zu Streit mit dem ­Finanz­amt. Der Bundes­finanzhof (BFH) hat kürzlich für Klarheit gesorgt. Nun steht fest: Selbst ein Arbeits­ort, an dem der Arbeitnehmer nur kurz etwas erledigt, kann eine erste Tätig­keits­stätte sein.

Steuer­regel. Ist der erste Arbeits­ort dauer­haft derselbe und räumlich fixiert, gibt es immer nur die Pend­lerpauschale und keine Reise­kosten, auch keine Verpflegungs­pauschale.

Der erste Arbeits­ort kann

  • beim Arbeit­geber sein oder bei einem verbundenen Unternehmen oder einem vom Arbeit­geber bestimmten Dritten – etwa einem Kunden,
  • ein Betriebs­gelände sein, ein Bahnhof oder Flughafen (BFH, Az. VI R 40/16 und VI R 12/17) – aber kein Flugzeug und nicht die Bahn.

Darauf kommt es an

Es genügt, wenn ­Arbeitnehmer am ersten Arbeits­ort nur in ­geringem Umfang etwas erledigen müssen. Es kommt hierbei nicht – wie früher – auf den Schwer­punkt der Tätig­keit an.

Das stellte der Bundes­finanzhof (BFH) etwa für einen Streifen­polizisten und eine Pilotin klar. Ihr erster Arbeits­ort ist an ihren Dienst­stellen, auch wenn sie meist auswärts im Einsatz sind (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011:006).

In diesen Fällen hat der BFH noch nicht entschieden

Ob das Ordnungs­amt die erste Arbeits­stätte für einen Mitarbeiter ist, der sich meist im Außen­dienst befindet, ist noch offen (Az. VI R 9/19). Zudem müssen die obersten Finanz­richter klären, ob der Sammel­punkt ein erster Arbeits­ort ist, wenn der Pendler ihn nicht an sämtlichen Arbeits­tagen aufsucht (Az. VI R 14/19).

Home­office keine erste Tätig­keits­stätte

Klar ist, dass das Home­office kein erster ­Arbeits­ort sein kann. Anders ist es nur, wenn der Arbeit­geber das Büro für seinen Mitar­beiter anmietet und so über die Nutzung entscheidend bestimmen kann. Das haben die Richter vom Bundes­finanzhof kürzlich entschieden (Az. VI R 35/18).

Tipp: Arbeiten Sie an mehreren Einsatz­orten, etwa in mehreren Filialen, sollte Ihr Arbeit­geber eine davon als Ihre erste Tätig­keits­stätte im Arbeits­vertrag, Protokoll oder Einsatz­plan fest­legen (BFH, Az. VI R 40/16 und VI R 27/17). Das sollte die sein, mit der die Gesamt­rech­nung für alle Einsatz­orte am güns­tigsten ausfällt. Die erste Tätig­keits­stätte muss nicht der Stand­ort sein, an dem Sie am häufigsten sind.

Leih­arbeitnehmer: Häufig Streit um Reise­kosten

Zoff mit dem Finanz­amt haben oft Leih­arbeitnehmer, die durch­gehend in demselben Betrieb des Entleihers arbeiten. Nach Auffassung der Finanzbehörden sollen sie nur die Pend­lerpauschale für ihren Arbeitsweg statt ihre höheren Reise­kosten dorthin absetzen dürfen. Doch das ist höchst strittig.

Steuer­regel. Leih­arbeitnehmer und in Zeit­arbeit Beschäftigte können in der Regel immer Reise­kosten abrechnen, weil sie keine ­erste Arbeits­stätte haben. Grund: Entleiherfirma oder Zeit­arbeits­firma sind kein dauer­hafter Arbeits­ort.

Ausnahme. Laut der Finanz­verwaltung gilt der Entleiher als erste Tätig­keits­stätte, wenn Beschäftigte dort

  • für die gesamte Zeit des Arbeits­verhält­nisses oder
  • länger als 48 Monate oder
  • unbe­fristet tätig sind.

Dann will die Behörde für den Arbeitsweg zum Entleiher nur die Pend­lerpauschale für den einfachen Arbeitsweg akzeptieren und nicht die Reise­kostenpauschale von 30 Cent für den Hin- und Rückweg.

BFH entscheidet. Dagegen hat sich ein Zeit­arbeiter gewehrt. Doch das Nieder­sächsische Finanzge­richt folgte der Meinung des Finanz­amts und ­erkannte nur die Pend­lerpauschale für die einfache Entfernung als Wege­kosten an (Az. 1 K 382/16). Nun muss der Bundes­finanzhof urteilen (Az. VI R 32/20).

Tipp: Lehnt das Finanz­amt Ihre Reise­kosten ab, weil Sie unbe­fristet in einer Zeit­arbeits­firma arbeiten, sollten Sie Einspruch dagegen einlegen und auf das BFH-Verfahren Az. VI R 32/20 verweisen. Begründen Sie, dass Sie Reise­kosten für Ihre Fahrten zur Arbeit geltend machen können, weil die Zeit­arbeits­firma mit dem Entleiher eine befristete Tätig­keit vereinbart hat. Bitten Sie zugleich um Ruhen des Verfahrens nach Paragraf 363 Absatz 2 Satz 2 der Abgaben­ordnung bis zur Entscheidung der obersten Finanz­richter.

So planen Sie Ihr nächstes Steuer­jahr

Berufliches und Privates trennen. Sie planen eine Dienst­reise und wollen diese zum Beispiel mit dem Besuch eines Freundes verknüpfen? Grenzen Sie berufliche und private Reis­etage möglichst voneinander ab. So lässt sich leichter ermitteln, welche Kosten beruflich veranlasst sind und damit einen Steuer­vorteil bringen.

Erste Tätig­keits­stätte fest­legen. Wenn Sie mehrere Einsatz­orte haben, bitten Sie Ihren Chef, eine erste Tätig­keits­stätte für Sie fest­zulegen. Das kann der Firmensitz oder die Filiale sein, aber auch eine Tochterfirma, ein ausgelagerter Unter­nehmens­bereich oder ein Arbeits­platz beim Kunden. Wie oft Sie dort arbeiten, spielt keine Rolle. Das häusliche Arbeits­zimmer gilt hier nicht als erste Tätig­keits­stätte.

Schriftlich dokumentieren. Die Fest­legung muss der Chef eindeutig im Arbeits­vertrag, Protokoll oder Einsatz­plan dokumentieren. Bei Arbeitnehmern ohne erste Tätig­keits­stätte wie Busfahrer oder Hand­werker sollte Ihr Chef ausdrück­lich fest­legen, dass der im Arbeits­vertrag genannte Arbeits­ort keine Fest­legung einer ersten Tätig­keits­stätte darstellt.

Wo trägt man Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?

In der Steuererklärung tragen Sie Ihre Fahrtkosten dann in die Spalte »Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln« auf Seite 2 der Anlage N ein. Mit der SteuerSparErklärung können Sie ganz einfach die Kosten für Ihren Weg zur Arbeit in der Steuererklärung angeben.

Wo kann ich bei Elster Fahrtkosten eintragen?

Wenn Sie mit ELSTER Ihre beruflichen Fahrtkosten in die Steuererklärung eintragen wollen, dann müssen Sie dafür die Anlage N nutzen. Diese Anlage erfasst alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und dazu die Ausgaben – also die Fahrtkosten, die als Werbungskosten gelten.

Wie werden die Fahrtkosten beim Finanzamt berechnet?

Wie werden Fahrtkosten berechnet? Grundsätzlich wird die einfache Wegstrecke mit pauschal 30 Cent pro Kilometer berechnet. Dabei ist es ganz gleich, ob die Strecke mit dem eigenen Auto, einem Motorrad, einem Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.