Ein Anspruch auf Wärme ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dennoch müssen die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen gemäß Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.5) gesundheitlich zuträglich sein. Show
Arbeitsstättenrichtlinie enthält feste Temperatur-UntergrenzenDie Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten und enthält Informationen bezüglich der Temperatur. Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:
Kalte Zugluft vs. trockene HeizungsluftEin weit verbreitetes betriebliches Problem bei winterlichen Temperaturen ist die Zugluft. Während ein Teil der Beschäftigten die trockene Heizungsluft durch Fensteröffnen ausgleichen möchte, stört einen anderen Teil die damit einhergehende Abkühlung und Luftzirkulation. In der momentanen Situation kann sich dieses Problem noch verstärken, da durch regelmäßiges Stoßlüften die Infektionsgefahr gesenkt werden soll. Anhang 3.6. Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung greift das Thema auf: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Bei raumlufttechnischen Anlagen ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Problem: HeizungsausfallWas passiert, wenn die Heizung ausfällt? Laut der ASR A3.6 müssen bei einem Ausfall oder auch einer Störung der RLT-Anlage entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, sobald Gesundheitsgefahren auftreten können. Die Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind den betroffenen Personen (Beschäftigte oder sonstige anwesende Personen) mitzuteilen. Durch eine selbsttätige Warneinrichtung muss der Ausfall angezeigt werden. Arbeitsplätze im Freien: Ab wann ist es zu kalt?Freiluftarbeitsplätze sind durch Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung in besonderer Weise vor Kälteeinwirkungen zu schützen. Sie müssen so gestaltet werden, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können (z.B. durch Schneeräumen oder Streuen). Dazu gehört auch, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Arbeitsschutzregeln nachlesenSämtliche Arbeitsschutzregeln finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Checkliste für die ArbeitssicherheitUnsere Checkliste hilft vor allen neubestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Ist-Zustand im Unternehmen besser einzuschätzen und offene Punkte zu klären. Die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen steht in engem Zusammenhang mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Abweichungen davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Unbehagen, zu einer möglichen Gefährdung der Gesundheit und zu erhöhtem Unfallrisiko führen. Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen. Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen. Welche Temperaturen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssenIn Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 °C und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C beträgt. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung entgegenstehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zusätzliche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind. Gesetzliche Grundlagen
Welche Bestimmungen für Arbeiten im Freien geltenFür das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Falls notwendig sind entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass Wetter-, und/oder Kälteschutzkleidung notwendig ist, so muss diese zur Verfügung gestellt werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung kann darüber hinaus noch weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z.B. regelmäßige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...). Beschäftigte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen (sog. „Sechziger“). In Aufenthaltsräumen am Bau (z.B. Baucontainer) dürfen 21°C nicht unterschritten werden. Was sind Kältearbeitsplätze?Werden Arbeiten unter Bedingungen, die unangenehme Empfindungen der Kühle oder Kälte hervorrufen ausgeführt, so spricht man von Kältearbeit. Diese Arbeitsplätze findet man häufig bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmittel, aber auch bei Arbeiten im Freien. Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15°C bis +10° C. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gibt es arbeitswissenschaftlich anerkannte Grenzwerte und technische Normen, die bei der Arbeitsplatzevaluierung heranzuziehen sind. Das hilft bei eisigen TemperaturenLassen sich die Belastungen nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende Maßnahmen zu treffen: Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und KälteschutzkleidungFür alle ArbeitnehmerInnen, die Kälte ausgesetzt sind muss entsprechende Schutzkleidung, wie z.B. Wetter- und Kälteschutzkleidung (Jacken,
Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit (zB Unterkleidung aus wärmeisolierenden Materialien). Unter anderem muss die Kleidung atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu
reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den ArbeitgeberInnen getragen werden. Beheizte AufenthaltsräumeBei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für BauarbeiterInnen gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen
Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein. Zusätzliche Maßnahmen:
Gesetzliche Grundlagen
FürsorgepflichtArbeitgeberInnen
sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese allgemeine Fürsorgepflicht wird in den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften konkretisiert. Beispielsweise besteht die Verpflichtung alle Arbeitsplätze zu evaluieren. Das bedeutet, dass die Gesundheitsgefahren zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu setzen sind. Die Evaluierungspflicht umfasst auch Arbeiten bei Kälte im Freien und die
raumklimatischen Verhältnisse in Räumen. Bei Arbeiten im Freien müssen ArbeitgeberInnen geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um die Belastungen aufgrund der klimatischen Bedingungen zu mindern. Evaluierung Im Rahmen der Gefahrenevaluierung sind von ArbeitgeberInnen die Aufwärmzeiten für Arbeiten bei Kälte im Freien festzulegen. Es empfiehlt sich die Intervalle und Länge
der Aufwärmzeiten mit dem/der ArbeitsmedizinerIn zu fixieren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, welche die ArbeitnehmerInnen vor den Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen gesundheitsschädigenden Einflüssen schützen. In erster Linie ist darauf zu achten, dass diese Einflüsse so gering wie möglich gehalten werden. Im zweiten Schritt sind technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Aufwärmzeiten, Stapler mit beheizbarem Sitz, etc.) zu treffen. Erst als
letzte Möglichkeit hat der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung zu erfolgen. Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn, Betriebsrat und Sicherheitsvertrauensperson sind in alle Schritte einzubeziehen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ist es immer sinnvoll die ArbeitnehmerInnen einzubinden, um die Trageakzeptanz zu erhöhen. Bei welcher Temperatur muss man nicht mehr arbeiten?Grundsätzlich gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Eine Raumtemperatur von mehr als 26 Grad ist nur zulässig, wenn bei Fabriken und Büros auf gute Isolierung gegen Sommerhitze geachtet wird, Fenster und Glaswände einen Sonnenschutz besitzen und die Außentemperatur 26 Grad übersteigt.
Bei welcher Kälte darf man nicht mehr arbeiten?Im Stehen oder Gehen betragen die Mindesttemperaturen 19 Grad Celsius bei leichten und 17 Grad Celsius bei mittleren Belastungen. Bei schwerer körperlicher Arbeit darf die Temperatur nicht unter 12 Grad Celsius sinken. In Pausen- oder Sanitärräumen dagegen muss die Lufttemperatur stets bei mindestens 21 Grad liegen.
Bei welcher Temperatur darf man arbeiten?In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
Wie lange darf man in der Kälte arbeiten?Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben.
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