Ab wieviel grad darf man nicht mehr draußen arbeiten

Ein Anspruch auf Wärme ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dennoch müssen die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen gemäß Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.5) gesundheitlich zuträglich sein.

Arbeitsstättenrichtlinie enthält feste Temperatur-Untergrenzen

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten und enthält Informationen bezüglich der Temperatur. Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:

  • In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
  • In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21 °C herrschen.
  • In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer +24 °C betragen.

Kalte Zugluft vs. trockene Heizungsluft

Ein weit verbreitetes betriebliches Problem bei winterlichen Temperaturen ist die Zugluft. Während ein Teil der Beschäftigten die trockene Heizungsluft durch Fensteröffnen ausgleichen möchte, stört einen anderen Teil die damit einhergehende Abkühlung und Luftzirkulation. 

In der momentanen Situation kann sich dieses Problem noch verstärken, da durch regelmäßiges Stoßlüften die Infektionsgefahr gesenkt werden soll.

Anhang 3.6. Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung greift das Thema auf: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

Bei raumlufttechnischen Anlagen ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Problem: Heizungsausfall

Was passiert, wenn die Heizung ausfällt? Laut der ASR A3.6 müssen bei einem Ausfall oder auch einer Störung der RLT-Anlage entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, sobald Gesundheitsgefahren auftreten können. Die Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind den betroffenen Personen (Beschäftigte oder sonstige anwesende Personen) mitzuteilen. Durch eine selbsttätige Warneinrichtung muss der Ausfall angezeigt werden. 

Arbeitsplätze im Freien: Ab wann ist es zu kalt?

Freiluftarbeitsplätze sind durch Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung in besonderer Weise vor Kälteeinwirkungen zu schützen. Sie müssen so gestaltet werden, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können (z.B. durch Schneeräumen oder Streuen).

Dazu gehört auch, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Baustellen muss zudem sichergestellt werden, dass sich Mitarbeiter in einem Umfeld umkleiden, waschen und wärmen können, das gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.

Arbeitsschutzregeln nachlesen

Sämtliche Arbeitsschutzregeln finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Checkliste für die Arbeitssicherheit

Unsere Checkliste hilft vor allen neubestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Ist-Zustand im Unternehmen besser einzuschätzen und offene Punkte zu klären.

Die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen steht in engem Zusammenhang mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Ab­weich­ung­en davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Un­be­hag­en, zu einer möglichen Gefährdung der Gesundheit und zu erhöhtem Un­fall­risiko führen.

Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeit­nehm­er­Inn­en zu sorgen. Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.

Welche Temperaturen am Arbeitsplatz ein­ge­halt­en werden müssen

In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer kör­per­licher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Be­last­ung zwischen 18 und 24 °C und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Be­last­ung mindestens 12 °C beträgt. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung ent­ge­gen­stehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder or­gani­sa­to­r­ische Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zu­sätz­liche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Welche Bestimmungen für Arbeiten im Frei­en gelten

Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Falls notwendig sind ent­sprech­ende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass Wetter-, und/oder Kälteschutzkleidung notwendig ist, so muss diese zur Verfügung gestellt werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung kann darüber hinaus noch weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z.B. regel­mäß­ige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...). Be­schäft­igte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter ex­trem­er Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen (sog. „Sech­zig­er“). In Aufenthaltsräumen am Bau (z.B. Baucontainer) dürfen 21°C nicht unter­schritten werden.

Was sind Kältearbeitsplätze?

Werden Arbeiten unter Bedingungen, die unangenehme Empfindungen der Kühle oder Kälte hervorrufen ausgeführt, so spricht man von Kältearbeit. Diese Arbeitsplätze findet man häufig bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmittel, aber auch bei Arbeiten im Freien. Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15°C bis +10° C. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gibt es arbeitswissenschaftlich anerkannte Grenzwerte und technische Normen, die bei der Arbeitsplatzevaluierung heranzuziehen sind.

Das hilft bei eisigen Temperaturen

Lassen sich die Belastungen nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung

Für alle ArbeitnehmerInnen, die Kälte ausgesetzt sind muss entsprechende Schutzkleidung, wie z.B. Wetter- und Kälteschutzkleidung (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen ent­sprech­en, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit (zB Unterkleidung aus wärme­iso­lierenden Materialien). Unter anderem muss die Kleidung atmungs­aktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den ArbeitgeberInnen getragen werden.

Beheizte Aufenthaltsräume

Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bau­arbeit­er­Inn­en gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Auf­ent­halts­räume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

Zusätzliche Maßnahmen:

  • Beschränkung der Beschäftigungsdauer im Kältebereich
  • Arbeitsunterbrechungen
  • Einhaltung von Erholungszeiten
  • zusätzliche Pausenzeiten als Aufwärmzeiten
  • Wärmeisolierende Matten – insbesondere bei ortsfesten Arbeitsplätzen
  • Gabelstapler, Baufahrzeuge usw. mit beheizbaren Fahrkabinen und/oder Sitzen ausstatten
  • heiße Getränke zur Verfügung stellen

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 3, 66, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

Fürsorgepflicht

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese allgemeine Fürsorgepflicht wird in den Arbeit­nehm­er­Inn­en­schutz­vor­schrift­en konkretisiert. Beispielsweise besteht die Verpflichtung alle Arbeitsplätze zu evaluieren. Das bedeutet, dass die Gesundheitsgefahren zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu setzen sind. Die Evaluierungspflicht umfasst auch Arbeiten bei Kälte im Freien und die raumklimatischen Ver­hält­nisse in Räumen. Bei Arbeiten im Freien müssen ArbeitgeberInnen geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und geeignete or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahmen treffen, um die Belastungen aufgrund der klima­tisch­en Bedingungen zu mindern.

Evaluierung

Im Rahmen der Gefahrenevaluierung sind von ArbeitgeberInnen die Auf­wärm­zeit­en für Arbeiten bei Kälte im Freien festzulegen. Es empfiehlt sich die Inter­valle und Länge der Aufwärmzeiten mit dem/der ArbeitsmedizinerIn zu fix­ieren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, welche die Arbeit­nehm­er­Inn­en vor den Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen ge­sund­heits­schädigenden Einflüssen schützen. In erster Linie ist darauf zu achten, dass diese Einflüsse so gering wie möglich gehalten werden. Im zweiten Schritt sind technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Auf­wärm­zeit­en, Stapler mit beheizbarem Sitz, etc.) zu treffen. Erst als letzte Mög­lich­keit hat der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung zu erfolgen. Sicher­heits­fach­kraft, ArbeitsmedizinerIn, Betriebsrat und Sicher­heits­ver­trau­ens­per­son sind in alle Schritte einzubeziehen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutz­aus­rüst­ung ist es immer sinnvoll die ArbeitnehmerInnen einzubinden, um die Trageakzeptanz zu erhöhen.

Bei welcher Temperatur muss man nicht mehr arbeiten?

Grundsätzlich gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Eine Raumtemperatur von mehr als 26 Grad ist nur zulässig, wenn bei Fabriken und Büros auf gute Isolierung gegen Sommerhitze geachtet wird, Fenster und Glaswände einen Sonnenschutz besitzen und die Außentemperatur 26 Grad übersteigt.

Bei welcher Kälte darf man nicht mehr arbeiten?

Im Stehen oder Gehen betragen die Mindesttemperaturen 19 Grad Celsius bei leichten und 17 Grad Celsius bei mittleren Belastungen. Bei schwerer körperlicher Arbeit darf die Temperatur nicht unter 12 Grad Celsius sinken. In Pausen- oder Sanitärräumen dagegen muss die Lufttemperatur stets bei mindestens 21 Grad liegen.

Bei welcher Temperatur darf man arbeiten?

In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.

Wie lange darf man in der Kälte arbeiten?

Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben.