Welchen Aufenthaltstitel haben EU Bürger in Deutschland?

Wenn es sich bei Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ihrem Ehe- oder Lebenspartner um eine Unionsbürgerin oder einen Unionsbürger handelt, können Sie nach Deutschland zuziehen. Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht arbeitet (etwa Studierende oder Rentner), müssen lediglich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Diese Mittel müssen nicht von der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger selbst stammen; sie können genauso gut durch die nachziehende Partnerin oder den nachziehenden Partner erbracht werden oder aus einer anderen Quellen stammen.

Gut zu wissen!

Diese Regelungen gelten auch für Familienangehörige von Deutschen, sofern der oder die Deutsche vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
Dies ist dann der Fall, wenn die oder der Deutsche zuvor in einem anderen EU-Land gearbeitet oder über längere Zeit hinweg dort gelebt hat und anschließend nach Deutschland zurückkehrt bzw. zurückgekehrt ist. In diesem Fall greifen die günstigeren Bestimmungen für den Nachzug zu EU-Bürgern und nicht die Regelungen für den Nachzug zu Deutschen.

Als Kind von in Deutschland lebenden EU-Staatsangehörigen haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, in Deutschland zu leben. Einige Bestimmungen müssen dabei beachtet werden:

Als Enkelkind oder Urenkelin / Urenkel einer EU-Staatsbürgerin oder eines EU-Staatsbürgers oder des jeweiligen Partners können Sie unter den folgenden Voraussetzungen grundsätzlich nach Deutschland zuziehen:

Als Eltern oder Großeltern von EU-Staatsangehörigen oder deren Partnerin / dessen Partners können Sie nach Deutschland zuziehen, wenn Ihnen durch diese Unterhalt gewährt wird.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) 1 und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 2 und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.

1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

2 Norwegen, Island und Liechtenstein

Überblick

Einreise und Aufenthalt
Arbeiten
Recht auf Daueraufenthalt
Freizügigkeitsbescheinigung
Integrationskurs
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)

Für britische Staatsangehörige, die bereits in Berlin leben, haben wir ein Online-Registrierungsverfahren eingerichtet.
Informationen dazu finden Sie in unserer speziellen Rubrik.

Einreise und Aufenthalt

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
  • Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in Berlin bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl für die Wohnanschrift anmelden.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln Freizügigkeit genießt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
  • Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese kann nur im Landesamt für Einwanderung ausgestellt werden.
Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn eine
  • Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt wird
  • eine Arbeit gesucht wird (in der Regel nur für 6 Monate möglich)
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde
  • oder wenn ausreichende eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind

Arbeiten

Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleich gestellt.
Seit dem 01.07.2015 gilt dies auch für kroatische Staatsangehörige.

Recht auf Daueraufenthalt

Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen,

  • wenn sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und
  • in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln ausgeübt haben
Mehr Informationen dazu:
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder EWR-Staatsangehörigen
  • Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und EWR-Staatsangehörigen

Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als 2 Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.

Freizügigkeitsbescheinigung

  • Wegen einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Anfang 2013 werden keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Es werden auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausgestellt.
  • Zur Ausübung eines Rechts (z.B. einer Erwerbstätigkeit) oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die Freizügigkeitsbescheinigung ohnehin noch nie erforderlich.
  • Sollten Sie von anderen Stellen aufgefordert werden, sich von uns Ihr Freizügigkeitsrecht bestätigen zu lassen, so verweisen Sie bitte auf unser Merkblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Integrationskurs

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Das Landesamt für Einwanderung kann an Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Berechtigungsscheine für Integrationskurse ausstellen. Darauf zielende Anträge oder Vorsprachen sind deshalb zwecklos.

Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.

Auf der Website des BAMF finden Sie die nötigen Formulare und Informationen.

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen

Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genießen auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht.

Haben EU Bürger unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG ) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich mit einer Niederlassungserlaubnis vergleichbar ist. Wer diesen Aufenthaltstitel hat, kann unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Staaten weiterwandern und ein Aufenthaltsrecht erhalten.

Bin ich mit einem Aufenthaltstitel EU Bürger?

Als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger/innen benötigen Sie weder für die Einreise noch für den Aufenthalt in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Was steht mir als EU Bürger in Deutschland zu?

EU-Ausländer haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) und der Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.

Welche Art von Aufenthaltstitel in Deutschland?

Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU , die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU , die Niederlassungserlaubnis und das Visum.