In der letzten Woche hatte ich eine interessante Frage in diesem Portal gelesen. Ein Leser hat einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen und befindet sich bereits in der Ruhephase. Nun stellt er die Frage, ob er eine Nebentätigkeit während der Freistellungsphase aufnehmen darf. Show
Gleiches gilt auch für einen Altersteilzeitvertrag. Aber: Handelt es sich um ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz, also mit der staatlichen Forderung durch die Arbeitsagentur, gilt etwas anderes. Die Arbeitsagentur stellt die Erstattung der Aufstockungsleistungen so lange ein, wie der Arbeitnehmer neben der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Nebentätigkeit ausübt. Bis 400 € ist also alles möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Nebentätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Einzige Ausnahme: Der Altersteilzeitler hat in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ständig mehr als geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt. Als Arbeitnehmer haben Sie die gesetzliche Pflicht Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn Sie die Nebentätigkeiten ausüben. Wie gesagt, dass gilt bei dem durch die Arbeitsagentur geförderten Altersteilzeitmodell. Verschweigen Sie dieses und der Arbeitgeber erhält dadurch eine nicht gerechtfertigte Förderung von der Arbeitsagentur, so kann die Arbeitsagentur von Ihnen als Arbeitnehmer die zu Unrecht geleistete Förderung zurückverlangen. Zusammenfassung: Handelt es sich um ein durch die Bundesagentur für Arbeit gefördertes Altersteilzeitverhältnis, dürfen Sie maximal 400 € hinzuverdienen. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber. Nebenbeschäftigung erlaubt oder nicht?Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienstverhältnisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Erwerbsfreiheit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt. Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall. Wann ist ein Nebenjob untersagt?
Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen. Folgen einer unzulässigen NebenbeschäftigungErfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Arbeitnehmer fristlos entlassen. Weiters sind
Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich. Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Nebenbeschäftigungsverbotes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist. HöchstarbeitszeitGenerell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Kann ich bei demselben Arbeitgeber auch einen Minijob haben?Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das? Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Kann man zwei Hauptbeschäftigungen haben?Eine Mehrfachbeschäftigung ist sowohl bei Voll- und Teilzeitjobs als auch bei einer geringfügigen Beschäftigung - 450-Euro-Minijob - möglich. Es sind mehrere Konstellationen denkbar: Sie haben eine Hauptbeschäftigung und üben einen oder mehrere Nebenjobs aus.
Was bedeutet Midijob für den Arbeitgeber?In einem Midijob können Ihre Mitarbeiter zwischen 450 und 1300 Euro im Monat verdienen. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bedeutende Vorteile: prozentual günstige Abgaben und gleichzeitig volle Sozialversicherung.
Wann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor?Bei einem Beamten, der neben seinem Beamtenverhältnis bei demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
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