Antrag auf besuch einer anderen als der zuständigen grundschule begründung

Es geht alles viel zu schnell. Warst Du gerade noch froh den passenden Kindergarten oder die passende Kita gefunden zu haben, so beschäftigst Du Dich heute schon mit der Wahl der Grundschule für Dein Kind.

Antrag auf besuch einer anderen als der zuständigen grundschule begründung

Je älter Dein Kind wird, desto mehr Gedanken machst Du Dir über den künftigen Bildungsweg Deines Nachwuchses – das ist ganz normal. Die Ansprüche an die Bildungseinrichtungen wachsen. Anforderungen an eine Schule sind heute gewachsen gegenüber den Anforderungen, die unsere Eltern noch hatten.

In Zeiten wie diesen geht es um mehr als nur schreiben und lesen zu lernen. Mein Kind soll optimal gefördert werden in seinen Stärken. Seine Schwächen sollen mit den richtigen pädagogischen Mitteln in Stärken umgewandelt werden. So zumindest die Idealvorstellung.

Welche Kriterien hast Du bei der Wahl der Grundschule?

Sich wohlfühlen und mit den Freunden zusammen sein, das ist im Grundschulalter für die Kinder das Hauptkriterium (Spiegel Artikel). Deren Eltern sehen das natürlich anders. Du als Mutter oder Vater hast Deine ganz individuellen Kriterien, nach denen Du die Wahl der Grundschule vornimmst.

Für den einen ist die nächste Grundschule immer die erste Wahl, weil das Kind den Schulweg dann laufen kann. Ein anderer möchte kleine Klassen mit individueller Betreuung des Kindes durch die Lehrkräfte. Wieder andere möchten eine bilinguale Schule für ihr Kind.

Was kannst Du tun, wenn die Sprengelschule nicht die Richtige ist

Was aber tun, wenn die Sprengelschule nicht bietet was man sich vorstellt?

Als Schulsprengel bezeichnet man auch den Schulbezirk. Alle schulpflichtigen Kinder, die in diesem festgelegten Umkreis wohnen, sind verpflichtet eine bestimmte Schule zu besuchen, die diesem Gebiet zugeordnet ist.

Wahl der Grundschule in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg geht Dein Kind im Normalfall in die Grundschule, in deren Schulbezirk Du wohnst. Möchtest Du eine andere Grundschule für Dein Kind wählen, dann musst Du einen wichtigen Grund angeben warum Du das möchtest.  Es gilt § 76 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG).

Als wichtiger Grund kann gelten:

  • Du möchtest, dass Dein Kind an eine Ganztagsschule geht,
  • Dein Kind soll NICHT an eine Ganztagsschule gehen,
  • Nachmittags soll Dein Kind in ein Hort im Bezirk der gewünschten Schule (mit Nachweis) gehen,
  • Verwandte oder Bekannte im Bezirk der gewünschten Schule sollen Dein Kind nachmittags betreuen (Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten und Betreuungsnachweis muss vorgelegt werden),
  • Du ziehst um und Dein Kind soll weiterhin an der bisherigen Schule bleiben (die Restschulzeit an der Schule darf maximal ein Schuljahr betragen).

Wahl der Grundschule in Bayern

In Bayern gilt der Schulsprengel als verbindlich für die Grundschule Deines Kindes.

Möchtest Du, dass Dein Kind eine andere Grundschule besucht, dann kannst Du einen Gastschulantrag stellen. Das Formular füllst Du aus und gibst es entweder bei der Wunschschule, der Sprengelschule oder bei der Gemeinde ab.

Nach Art. 43 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen wird entschieden, ob Dein Antrag genehmigt wird. Es muss ein zwingender persönlicher Grund vorliegen. Welcher Grund dann als zwingend persönlich akzeptiert wird, dass entscheidet jeder Bezirk individuell.

Jedes Jahr musst Du den Gastschulantrag erneut stellen. Dies ist dann jedoch nur Formsache, wenn Dein Kind einmal auf der Grundschule aufgenommen ist, dann wird es im Folgejahr bestimmt nicht wieder zurück auf die Sprengelschule geschickt.

Wahl der Grundschule in Berlin

Unter dem Link Umschulungsanträge für Schulanfänger in Berlin findest Du alle notwendigen Informationen, wenn Du einen Umschulungsantrag für Dein Kind stellen willst. Auch wie Du die Begründung formulieren sollst ist hier sehr anschaulich beschrieben.

Für die Umschulungsanträge in Berlin gilt §55a Abs.2 Nr. 1 bis 3 SchulG

Wahl der Grundschule in Brandenburg

In Brandenburg meldest Du Dein Kind an der zuständigen Grundschule an. Zuständig ist die Grundschule, die Deinem Wohnort am nächsten liegt §106 BbgSchulG.

§4 der Grundschulverordnung Brandenburg führt folgende Begründungen auf, die für eine andere Grundschulwahl gelten können:

  • Ein mehr als einmaliger Schulwechsel soll vermieden werden.
  • Nur die gewünschte Schule bietet Religionsunterricht oder humanistischen Lebenskundeunterricht an.
  • Ein erweitertes Begegnungssprachenangebot oder eine andere erste Fremdsprache als Englisch wird angeboten.
  • Der Wunsch zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Schulversuch liegt vor.
  • Eine Schule mit Profilbildung für die Förderung im Leistungssport soll besucht werden und vom Landessportbund wurde die sportliche Eignung festgestellt.

Im Einzelfall kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn insbesondere

  • die Betreuung durch Dritte notwendig ist,
  • die Teilnahme an Angeboten im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, ermöglicht werden soll,
  • durch die Nähe der Arbeitsstelle der Eltern die elterliche Betreuung erheblich erleichtert wird oder
  • Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Schule besuchen.

Ob Deinem Antrag stattgegeben wird entscheidet das Schulamt. Hat Deine Wunsch-Grundschule noch ausreichend Aufnahmekapazität verfügbar, dann hast Du gute Chancen, dass Dein Kind aufgenommen wird.

Wahl der Grundschule in Bremen:

In Bremen werden die einzelnen Straßen den Grundschulen zugeordnet. In einem Brief bekommst Du die zuständige Grundschule für Dein Kind mitgeteilt. Dort meldest Du Kind dann an.

Möchtest Du eine andere Grundschule auswählen, dann kannst Du das in Bremen eigentlich tun. Problematisch ist nur, dass alle Grundschulen wenig freie Aufnahmekapazitäten haben. Deshalb ist die Aussicht, dass Dein Kind auf Deiner Wunsch-Grundschule aufgenommen wird, sehr schlecht.

Eine weitere Möglichkeit ist einen Härtefallantrag zu stellen. Es werden allerdings nur zwei Härtefalle zugelassen:

  • Wenn Dein Kind eine Behinderung hat, kannst Du einen Härtefallantrag stellen. Es kann nämlich sein, dass die zugeordnete Grundschule zu viele Barrieren hat. Dann könnte Dein Kind sich im Schulalltag nicht sicher bewegen.
  • Es ist noch ein Geschwisterkind an der gewünschten Grundschule.

Für beide Härtefälle müssen der Schule die Nachweise vorgelegt werden. Vergisst Du die Nachweise beizulegen, dann wird nicht über die gewünschte Grundschule entschieden. Dein Kind muss dann an der zugeordneten Grundschule bleiben.

Wahl der Grundschule in Hamburg

In Hamburg kannst Du im Prinzip die Grundschule für Dein Kind frei wählen. Im Prinzip deshalb, weil bei den überbelegten Grundschulen, dann wieder nach der Entfernung von Wohnort zur Grundschule entschieden wird. Wenn also die Aufnahmekapazität Deiner gewünschten Grundschule überschritten ist, dann geht es danach wie weit entfernt Du von der Grundschule wohnst oder ob ein Geschwisterkind bereits an der Schule ist.

Wahl der Grundschule in Hessen:

In Hessen gibt es die örtlich zuständige Grundschule für Dein Kind. Eine andere Grundschule kannst Du beantragen, wenn Du einen der folgenden Gründe darlegen kannst (Es gelten § 66 Hessisches Schulgesetz, § 4 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses)

  • Wegen der Verkehrsverhältnisse kann Dein Kind die zuständige Schule nur unter besonderen Schwierigkeiten erreichen.
  • Besondere pädagogische Gründe sprechen für die gewünschte Grundschule.
  • Es liegen besondere soziale Umstände vor, wie z.B.
    • es handelt sich um ein Betreuungsproblem
    • Ihr plant einen Umzug
    • gesundheitliche Gründe sind der Grund für die andere Schule
    • Du hast das alleinige Sorgerecht
    • ein Geschwisterkind besucht die gewünschte Schule noch mindestens 2 Jahre
    • die gewünschte Grundschule hat eine bilingualen Schwerpunkt
    • sonstiges

Wahl der Grundschule in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern meldest Du Dein Kind an der örtlich zuständigen Grundschule an. Das ist die Grundschule in deren Einzugsbereich Dein Wohnort fällt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulträger eine andere Grundschule für Dein Kind genehmigen.

Es gelten §§ 45 und 46 i. V. mit § 66 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) – Örtlich zuständige Schule und die Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung M-V)

Wahl der Grundschule in Niedersachsen

In Niedersachsen legt § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die örtlich zuständige Schule fest. Das heißt, wohnst Du im festgelegten Einzugsbereich der Grundschule, dann musst Du den Aufnahmeantrag an dieser Grundschule stellen.

Eine andere Grundschule kannst Du nur in Ausnahmefällen beantragen:

  • Wenn es eine unzumutbare Härte für Dein Kind oder Eure Familie darstellen würde auf diese Schule zu gehen.
  • Wenn es pädagogische Gründe gibt eine andere Grundschule zu wählen.

Welche pädagogischen Gründe von der Landesschulbehörde akzeptiert werden, darüber gibt es keine Auskunft. Deshalb rate ich Dir einfach mal weiter oben bei den anderen Bundesländern nachzulesen. Einen *Anwalt zu Rate zu ziehen ist ebenfalls ratsam, wenn die zugewiesene Grundschule so gar nicht Dein Fall ist.

Den Antrag für eine andere Grundschule stellst Du trotzdem an der zugeordneten Grundschule. Die Grundschule berät sich dann mit Deiner Wunsch-Grundschule. Nur wenn beide Grundschulen Deinem Antrag zustimmen, bekommst Du die Ausnahmegenehmigung. Stimmt eine Grundschule dagegen, geht die Entscheidung an die Niedersächsische Landesschulbehörde.

Wohnst Du in Niedersachsen dann hat Dein Kind auch die Möglichkeit Schulen in Bremen oder Hamburg zu besuchen. Dafür gibt es Verträge mit den jeweiligen Bundesländern. Lies hierzu bitte den Artikel Die Wahl der Grundschule in Niedersachsen.

Wahl der Grundschule in Nordrhein-Westfalen

In NRW kannst Du Dein Kind an einer Grundschule Deiner Wahl anmelden. Es gilt §1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS).

Ob es dort aufgenommen wird entscheidet die Aufnahmekapazität der Grundschule. Denn es besteht ein Rechtsanspruch jedes Kindes auf die nächstgelegene Grundschule. Sind Schuleinzugsbereiche festgelegt, dann besteht ein Anspruch auf die Grundschule im Schuleinzugsbereich. Wenn diese Grundschulen dann bereits belegt sind mit Kindern, die einen Rechtsanspruch darauf haben, dann kann Dein Kind nicht mehr aufgenommen werden.

Eine Rangfolge bei der Vergabe der Schulplätze besteht folgendermaßen: zuerst werden Kinder mit Wohnort in Grundschulnähe aufgenommen. Besteht ein Schuleinzugsbereich, dann werden Kinder, die im Einzugsbereich wohnen aufgenommen. Sind anschließend noch Schulplätze an der Grundschule frei, geht es nach Härtefällen und es wird geschaut, ob folgende Faktoren zutreffen:

  • Sind Geschwisterkinder an der Grundschule?
  • Wie ist die Verkehrssicherheit der Schulwege?
  • Hat Dein Kind einen Kindergarten in der Nähe der Schule besucht?
  • Kann ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen hergestellt werden?
  • Kann ein ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache hergestellt werden?

Wahl der Grundschule in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sind die Grundschulen Schulbezirken zugeordnet. Dein Kind meldest Du im Normalfall in der Grundschule des zugeordneten Schulbezirks an.

Soll Dein Kind an eine andere Grundschule gehen, so kannst Du einen Antrag bei der zugeordneten Grundschule stellen. In Deinem Antrag beschreibst Du einen wichtigen Grund warum Dein Kind die gewünschte Grundschule besuchen soll. Die beiden Schulleitungen (die der zugehörigen Grundschule und die der gewünschten Grundschule) entscheiden dann über den Antrag.

Außerdem kann die Schulbehörde Dein Kind der gewünschten Grundschule zuweisen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt

  • Ein wichtiger pädagogischer Grund.
  • Ein wichtiger organisatorischer Grund.

Es gilt die Schulordnung für die Grundschulen Rheinland Pfalz §12

Wahl der Grundschule im Saarland

Im Saarland meldest Du Dein Kind an der Grundschule an, in deren Schulbezirk Dein Wohnort liegt. Aus wichtigem Grund kann Dein Antrag auf den Besuch einer anderen Grundschule genehmigt werden.

Diesen Antrag stellst Du bei der zugeordneten Grundschule. Die Schulleitung der zugeordneten wie auch der gewünschten Grundschule und der Schulträger beraten dann gemeinsam, ob Sie Deinen Antrag genehmigen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob Dein wichtiger Grund dann anerkannt wird, das entscheiden die jeweiligen Schulleiter.

Also wird im Saarland die Entscheidung über Gastschulanträge sehr unterschiedlich gehandhabt. Hier ist es ratsam sich bei anderen Eltern zu informieren, die bereits an dieser gewünschten Schule einen Gastantrag gestellt haben. So wirst Du sehen, welche Begründungen akzeptiert wurden.

Wahl der Grundschule in Sachsen

In Sachsen gilt der Einzugsbereich Deines Wohnortes als Kriterium für die Grundschule Deines Kindes. Möchtest Du eine andere Grundschule für Dein Kind wählen, dann sind bestimmte Voraussetzungen dafür nötig:

  • Sprechen pädagogische Gründe dafür.
  • Liegen besondere soziale Umstände vor.
  • Erfordern die Verkehrsverhältnisse den Besuch einer anderen Grundschule.

Du stellst den Antrag bei Deiner Wunsch-Grundschule. Es wird immer der Einzelfall geprüft und dann darüber entschieden. Es gelten § 25 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) und § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen, SOGS)

Wahl der Grundschule in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind die Grundschulen Deinem Wohnsitz zugeordnet. Es gilt der Runderlass Aufnahme in die Grundschule

Möchtest Du eine andere Grundschule als die zugeordnete für Dein Kind auswählen, dann stellst Du einen „Antrag auf Ausnahme“.

Dein Antrag muss begründet sein und zwar mit Gründen, die in der Person des Kindes liegen. So formuliert es das Gesetz. Willst Du ganz sicher sein, ob Deine Gründe auch rechtssicher sind und akzeptiert werden, dann kontaktiere vorher noch einen Anwalt.

Bei der zuständigen, zugeordneten Grundschule gibst Du Deinen Antrag dann ab. Von der Grundschule wird dann das Landesschulamt informiert, welches auch über Deinen Antrag entscheidet. Du bekommst vom Landesschulamt dann eine Mitteilung, ob Dein Antrag erfolgreich war und Dein Kind auf die gewünschte Grundschule gehen kann.

Wahl der Grundschule in Schleswig-Holstein

Die zuständige Grundschule, an der Du Dein Kind anmeldest, liegt Deinem Wohnort am nächsten. An dieser Grundschule nimmst Du die Anmeldung Deines Kindes vor. Dies tust Du auch, wenn Du Dein Kind an einer anderen Grundschule anmelden möchtest.

Von der zuständigen Grundschule bekommst Du dann ein Formular, das Du ausfüllst und an Deiner Wunsch-Grundschule abgibst. Hat die Wunsch-Grundschule allerdings mehr Bewerber für die offenen Schulplätze als verfügbare Plätze, dann kannst Du eine Ablehnung erhalten. Auch, wenn die Anmeldefrist mittlerweile längst vorbei ist, musst Du Dein Kind dann wieder bei der zuständigen Grundschule anmelden.

Wohnst Du in Schleswig-Holstein, dann hat Dein Kind auch die Möglichkeit Schulen in Hamburg zu besuchen. Dafür gibt es ein Gastschulabkommen zwischen Schleswig-Holstein um Hamburg.

Wahl der Grundschule in Thüringen

Dein Wohnort entscheidet in Thüringen darüber, wo Dein Kind zur Grundschule geht. Thüringen hat festgelegte Schulbezirke, denen die Wohnorte und die jeweiligen Grundschulen zugeordnet sind.

Möchtest Du nicht, dass Dein Kind an der zugeordneten Grundschule unterrichtet wird, dann stellst Du einen Antrag beim Schulamt. Liegen wichtige Gründe vor, dann wird Dein Kind auf der gewünschten Grundschule aufgenommen. Diese Gründe können sein:

  • Besondere pädagogische Gründe.
  • Besondere soziale Umstände.

Es gilt das Thüringer Schulgesetz §15 Gastschulverhältnis

Anmeldung auf einer Privatschule

Sind Dir die ganzen Formalitäten zu viel und Du möchtest Dir den Stress mit den Begründungen und einem Anwalt ersparen? Dann gibt es noch die Möglichkeit Dein Kind an einer Privaten Grundschule anzumelden. Hier hast Du viele Alternativen zur Auswahl. Angefangen von Montessori- oder Waldorf Schulen, konfessionellen Schulen über bilinguale Schulen bis hin zu Sportschulen.

Der einzige Nachteil einer Privatschule ist das monatliche Schulgeld, das Du bezahlen musst. Ansonsten bietet eine private Grundschule Deinem Kind sehr viel. Die Klassengröße ist meistens viel geringer als in den öffentlichen Schulen.

Eine Privatschule darf nur gegründet werden, wenn Sie eine besondere pädagogische Ausrichtung bietet oder sich abhebt von den öffentlichen. Durch diese besonderen Programme sind die privaten Grundschulen sehr begehrt bei den Eltern und entsprechend viele Anmeldungen liegen vor. Deshalb solltest Du Dein Kind sehr frühzeitig anmelden. Ansonsten kann es sein, dass Du auch von einer Privatschule einen ablehnenden Bescheid bekommst.

Einfach lügen?

Einfach lügen und das Kind bei einer Bekannten anmelden, deren Adresse im Einzugsbereich der Grundschule liegt. Das ist ein oft gehörter Tipp, der von anderen Eltern erteilt wird. Eine gute Lösung ist das nicht, weil Dein Kind dadurch gezwungen wird in der Schule zu lügen. Und ein Erstklässler verplappert sich doch leicht.

Fällt der Schwindel dann auf, dann wird Dein Kind von der Schule verwiesen und kommt doch auf die Grundschule im Schulsprengel. Eine schlechte Lösung ist das, weil Dein Kind bis dahin schon erste Freundschaften aufgebaut hat. In die neue Grundschule kommt es dann als Neuling und muss wieder ganz von vorne anfangen.

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Wenn Du im letzten Kindergartenjahr schon ein wenig spielerisch mit Deinem Kind üben möchtest, dann gibt es hier einige Empfehlungen für Übungsblöcke.

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Zuletzt aktualisiert am 5. August 2022 um 01:21 . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

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