Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Wichtig ist, dass es sich dabei in der Regel um beitragspflichtige Einmalzahlungen handelt. Wir erläutern Ihnen auf dieser Seite ausführlich, was genau eine Einmalzahlung ist und geben Ihnen zahlreiche nützliche Informationen an
die Hand – beispielsweise darüber, wie es sich mit einer Einmalzahlung in Elternzeit verhält. Zu den Einmalzahlungen zählen: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem
es gezahlt wird. Sofern die Zahlung nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltzahlungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§ 23a SGB IV). Einmalzahlungen sind, sofern die Bemessungsgrenzen nicht überschritten werden, beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht
gilt aber nur dann, wenn eine vertraglich vereinbarte Einmalzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird. Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge werden Einmalzahlungen normalerweise dem Gehaltsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Um festzustellen, ob es sich um eine beitragspflichtige Einmalzahlung handelt und bis zu welcher Höhe für eine Einmalzahlung
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zu dem Monat ermittelt werden, in dem die Sonderzahlung stattfindet. Grundlage dafür sind die sogenannten Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel während des Bezugs von Krankengeld, sowie
Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden nicht mitgezählt. Erhalten die Mitarbeiter mehrere Einmalzahlungen pro Jahr, zum Beispiel im Juli Urlaubs- und im November Weihnachtsgeld, muss für die Feststellung der Beitragspflicht bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes die erste Sonderzahlung mitberücksichtigt werden. Sofern sie beitragspflichtig war, wird sie zum erhaltenen laufenden Gehalt addiert. Mitarbeiter A ist seit dem 1. Mai des Vorjahres bei der Firma B (Sitz: alte Bundesländer) beschäftigt. Er verdient pro Monat 4.750 Euro. Im Juli des laufenden Kalenderjahres erhält er 1.000 Euro Urlaubsgeld, im November 2.000 Euro Weihnachtsgeld. Damit liegt Mitarbeiter A mit 612,50 Euro unter der Grenze für die Krankenversicherung und mit 16.100 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung. Für sein Urlaubsgeld bedeutet das Folgendes: In der Krankenversicherung sind 612,50 Euro des Urlaubsgeldes beitragspflichtig, die restlichen 387,50 Euro sind beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist das gesamte Urlaubsgeld beitragspflichtig. Feststellung der Beitragspflicht beim Weihnachtsgeld:
Krankenversicherung:
Damit liegt Mitarbeiter A mit 350,- Euro unter der anteiligen Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung. Rentenversicherung:
Damit liegt Mitarbeiter A mit 24.300 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung. Für sein Weihnachtsgeld bedeutet das Folgendes: In der Krankenversicherung sind 350 Euro des Weihnachtsgeldes beitragspflichtig, die restlichen 1.650 Euro sind beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist das gesamte Weihnachtsgeld beitragspflichtig. Einmalzahlung in Elternzeit oder einer anderen beitragsfreien ZeitErhält ein Mitarbeiter in dem Monat, in dem eine Einmalzahlung gewährt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt, weil er zum Beispiel Krankengeld bezieht oder Elternzeit genommen hat, wird die Einmalzahlung dennoch diesem Monat zugeordnet. Die Feststellung der Beitragspflicht erfolgt nach dem gleichen Muster wie im Beispiel oben. Allerdings wird bei einer Einmalzahlung in Elternzeit oder beim Bezug von Krankengeld unter dem laufenden Gehalt nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei den Sozialversicherungstagen zählen nur die Kalendertage, an denen Beitragspflicht bestanden hat. Beispiel (Angaben gelten für 2022):Einmalzahlung während des Bezuges von Krankengeld:Mitarbeiter C ist seit dem 1. August des Vorjahres bei der Firma D beschäftigt. Er verdient pro Monat 3.100 Euro. Seit dem 21. Juni des laufenden Kalenderjahres bezieht er Krankengeld. Im Juli erhält er während seiner Arbeitsunfähigkeit 2.000 Euro Urlaubsgeld.
Damit liegt Mitarbeiter C mit 9.912,50 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 22.450 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung. Für sein Urlaubsgeld bedeutet das Folgendes: Sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig. Berücksichtigung von unbezahltem UrlaubDa während eines unbezahlten Urlaubs Versicherungspflicht besteht, müssen hier die Sozialversicherungstage in voller Höhe berücksichtigt werden. Beim laufenden Gehalt werden jedoch nur die tatsächlich ausgezahlten Bezüge angerechnet. Beispiel (Angaben gelten für 2022):Unbezahlter Urlaub während des Beurteilungszeitraums:Mitarbeiter E ist seit dem 1. Februar des Vorjahres bei der Firma F beschäftigt. Er verdient pro Monat 4.500 Euro. Vom 1. bis 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nimmt er unbezahlten Urlaub. Im Dezember erhält er ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld. Sozialversicherungstage bis Ende Dezember: 360, dass heißt die Bemessungsgrenzen werden hier in voller Höhe zugrunde gelegt.
Für sein Weihnachtsgeld bedeutet das Folgendes: Sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung ist das Weihnachtsgeld in voller Höhe beitragspflichtig. Hätte Mitarbeiter E keinen unbezahlten Urlaub genommen, wäre das Weihnachtsgeld in der Krankenversicherung nur mit 4.050 Euro beitragspflichtig gewesen. In der Rentenversicherung hätte sich nichts geändert. Beitragspflichtige Einmalzahlung nach Beendigung der BeschäftigungErhält ein Mitarbeiter, der den Betrieb verlassen hat, nachträglich noch eine Einmalzahlung, zum Beispiel eine Vergütung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub, wird sie dem letzten Monat der Beschäftigung zugeordnet. Das Gleiche gilt, wenn die Einmalzahlung während einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder während eines unbezahlten Urlaubs, anfällt. Zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht ermitteln Sie die anteiligen Bemessungsgrenzen bis einschließlich des letzten Monats, in dem der Mitarbeiter in Ihrem Betrieb gearbeitet hat. Beispiel (Angaben gelten für 2022):Einmalzahlung nach dem Ende der BeschäftigungMitarbeiter Y hat vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 bei der Firma Z gearbeitet. Im Jahr 2021 betrug sein Gehalt 4.400 Euro pro Monat. Im November 2021 werden ihm mit 2.200 Euro nachträglich zwei Wochen Urlaub vergütet, die er nicht mehr in Anspruch genommen hat. Diese Einmalzahlung wird dem letzten Monat seiner Beschäftigung, in diesem Beispiel dem Monat August zugeordnet.
Laufendes Gehalt bis einschließlich August: 35.200 Euro Damit liegt Mitarbeiter Y mit 3.500 Euro unter der Grenze für die Krankenversicherung und mit 21.200 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung. Für die Urlaubsabgeltung bedeutet das Folgendes: In der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung ist die gesamte Urlaubsabgeltung beitragspflichtig. Einmalzahlungen sind beitragsfrei,
MärzklauselFür Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgezahlt werden, gilt eine Besonderheit: Sie werden dem letzten Gehaltsmonat des vergangenen Jahres, in der Regel dem Monat Dezember, zugeordnet, wenn
Beispiel (Angaben gelten für 2022):Märzklausel:Mitarbeiter G ist seit dem 1. Oktober 2021 bei der Firma H beschäftigt. Mitarbeiter G verdient pro Monat 4.250 Euro. Im März 2022 erhält er eine Gratifikation in Höhe von 2.000 Euro.
Die Gesamteinkünfte im 1. Quartal übersteigen die anteilige Bemessungsgrenze um 237,50 Euro. Die Einmalzahlung im März muss nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Kalenderjahr (Abrechnungsmonat Dezember) zugeordnet werden. Was ist ein beitragspflichtiges Entgelt?Was ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt? Neben Steuern zahlen Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter, wenn diese bei ihnen Arbeitsentgelt erhalten. Jene Anteile, welche zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden, zählen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Was ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt?Sozialversicherungspflichtiges Entgelt wird im Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV, § 14) als ein laufendes oder einmalig erzieltes Einkommen aus einer Beschäftigung benannt, für die Sozialversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden müssen.
Was bedeutet beitragspflichtiges Entgelt in der Rentenversicherung?Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt x 0,7509
In der Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsbe- rechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksich- tigt.
Was zählt zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt?Zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören beispielsweise auch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub, Lohnausgleich im Baugewerbe, vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen. Bei Sachbezügen (freie Kost, Wohnung, Deputate u. a.) bescheinigen Sie bitte den Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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