Belehrung nach § 43 infektionsschutzgesetz vorlage bayern

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Ab 25. Februar bietet das Gesundheitsamt Erlangen Termine für Online-Belehrungen an.

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Teller, Töpfe, etc.) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.

Um die Bescheinigung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer Belehrung, die erstmals vom Gesundheitsamt oder einem amtlich beauftragten Arzt durchgeführt werden muss, notwendig. Eine Bescheinigung vom Hausarzt oder IHK zählt nicht dazu.

Falls Sie sich gegen die Belehrung entscheiden oder keine Teilnahme möglich ist möchten wir Sie bitten, Ihren Termin per Mail an  abzusagen.

Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.

Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.

Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.

Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.

Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhanden gekommen sein, können Sie sich jederzeit bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt war und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.

Die Zweitschrift können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten abholen.

Ab 25. Februar bietet das Gesundheitsamt Erlangen Termine für Online-Belehrungen an
 

  • Sammelbelehrung (bis max. 15 Personen) 14,00 Euro
  • Einzelbelehrung (nur in dringenden Fällen) 28,00 Euro
  • Zweitschrift (bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung) 15,00 Euro

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.

Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.

Anmeldung zur Belehrung in Erlangen

Anmeldung zur Belehrung in Höchstadt a. d. Aisch

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr?

Dann brauchen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Diese Belehrungen werden für Einzelpersonen zu den unten angegebenen Terminen im Gesundheitsamt Dachau, Dr. Hiller-Str. 36, 85221 Dachau angeboten.

Bis auf Weiteres werden Belehrungen nach § 43 IfSG nur nach vorheriger Onlineanmeldung oder telefonischer Terminvereinbarung durchgeführt.

  • Online-Anmeldung zur Belehrung
  • Die Belehrungen in deutscher Sprache finden werktags von Montag bis Freitag jeweils um 7:45 Uhr statt und dauern ca. 1 Stunde.
  • Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung in deutscher Sprache nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen.
  • Für Belehrungen von Personengruppen können auch individuelle Termine vereinbart werden. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch für eine Terminabstimmung an.

Bitte beachten Sie:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske.
  • Bringen Sie Ihren eigenen Kugelschreiber mit.
  • Die Gebühr von 28 Euro kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Die Erstbelehrung erfolgt bei uns im Gesundheitsamt. Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden. Eine Bescheinigung für die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz wird nicht ungültig.

Wer darf die Nachbelehrung nach 43 IfSG durchführen?

Wer darf die Schulungen durchführen? Die Erstbelehrung nach IfSG darf nur vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die Folgebelehrungen nach IfSG und die Lebensmittelhygiene-Schulungen dürfen Personen durchführen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können.

Wie lange dauert eine Belehrung?

9. Wie lange dauert die Belehrung? Ca. 90 - 120 Minuten.

Wo bekomme ich Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz München?

Während Ihrer Online-Belehrung steht Ihnen technisch fachkundiges Personal des Technologiezentrums Glehn unter der Rufnummer 02182-850765 oder über ifsg@tz-glehn.de zur Verfügung.

Wie oft muss nach dem Infektionsschutzgesetz nach belehrt werden?

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist ein Leben lang gültig. Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen von ihrem Arbeitgeber am 1. Arbeitstag und danach regelmäßig alle 2 Jahre über Hygienevorschriften belehrt werden.