Erstellt: 24.05.2019Aktualisiert: 19.01.2021, 11:54 Uhr Show
KommentareTeilen Für Vermieter ist es manchmal schwer, dem Mieter die Zügel für eine Wohnung zu überlassen. Aber darf er deshalb einen Zweitschlüssel für sich behalten? Ist es möglich, einen Zweitschlüssel für eine vermietete Wohnung einzubehalten? Diese Frage wird einen Vermieter durchaus beschäftigen, wenn es darum geht Reparaturen durchzuführen oder wenn der Mieter für längere Zeit im Urlaub ist. Den Mieter jedoch dürfte der Gedanke wenig erfreuen, dass der Vermieter jederzeit in der Wohnung stehen könnte. Deshalb ist die Angelegenheit klar geregelt. Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel zur Wohnung behalten?"Der Vermieter darf grundsätzlich keinen Zweitschlüssel für die Mietwohnung behalten", erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund laut immowelt.de. Das heißt, sämtliche Schlüssel - nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Keller-, Briefkasten- und Garagen-Schlüssel - müssen dem Mieter bei Übergabe der Wohnung ausgehändigt werden. Der Vermieter darf sich nicht "für alle Fälle" einen Zweitschüssel einbehalten. Darüber hat auch schon das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (Az. 13 U 182/06) geurteilt. Demnach darf ein Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten. Ohne Einwilligung des Mieters darf der Vermieter auch nicht die Wohnung betreten, da beim Abschluss des Mietvertrags der Besitz an der Wohnung an den Mieter übergeht. Unbefugtes Betreten dann fällt unter die Verletzung der Privatsphäre der Mieter (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975, Az. 23 C 144/75). Auch interessant: Mann bietet Wohnung der Eigentümer auf Hotel-Portal an - und zahlt selbst keine Miete mehr. Gibt es Situationen, in denen ein Zweitschlüssel für den Vermieter Sinn macht?Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel, doch für den Notfall können beide Parteien einen Plan ausarbeiten. Ist der Mieter beispielsweise im Urlaub, sollte er den Schlüssel bei einer Vertrauensperson deponieren. Will er den Zweitschlüssel nicht dem Vermieter überlassen, kann dies auch eine nahestehende Person sein. "Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Mieters, den Schlüssel bei längerer Abwesenheit bei einem Nachbarn oder Bekannten zu verwahren", erklärt Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Sollte der Zweitschlüssel für einen kurzen Zeitraum beim Vermieter bewahrt werden oder er im Notfall die Wohnung betreten dürfen, sollte der Mieter hierfür eine schriftliche Erlaubnis erteilen. Sonst hat der Vermieter eventuell das Nachsehen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Was passiert, wenn der Vermieter trotzdem einen Schlüssel behält?"Einen Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters einzubehalten oder damit sogar die Wohnung zu betreten, geht gar nicht", erklärt Kirchhoff. Weigert sich der Vermieter den Schlüssel auszuhändigen, darf der Mieter auf Kosten des Vermieters für die Dauer des Mietverhältnisses das Schloss austauschen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az. 217 C 483/93). Lesen Sie auch: Hinterbliebene müssen nach Tod des Mieters nicht ausziehen. Auch interessantFrage vom 1. Januar 2006 | 15:54 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) Generalschlüssel.... Guten Tag, Noch etwas: Unser Hausmeister durchwühlt auch die Restmülltonnen und
überprüft, ob jeder seinen Müll trennt. Sobald die Tonnen an der Straße stehen, darf niemand den Müll durchwühlen, doch wie verhält es sich im hauseigenen Müllraum? Vielen Dank Für Eure Hilfe :-) #1 Antwort vom 1. Januar 2006 | 17:22 Von Status: Gelehrter (10619 Beiträge, 2428x hilfreich) @hilflos also ich bin kein anwalt und mietrecht ist auch so nicht mein steckenpferd weil ich n netter mieter mit noch netterem vermieter bin. sunbee -- Editiert von sunbee1 am 01.01.2006 17:23:14 #2 Antwort vom 1. Januar 2006 | 18:21 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) ...das mit dem "friedlichen Miteinander" ist es ja. Zwar bin ich im Recht, dennoch möchte ich mich nicht unnötig mit der Hausverwaltung, dem Hausmeister und meinem Vermieter/Eigentümer (wohnt auch im Hause) anlegen, da ich einmal (zu laute Musik) unangenehm aufgefallen bin und prompt eine Ladung seitens der Verwaltung erhielt, wo man mir noch andere
Vorkomnisse unterjubeln wollte (wir wohnen in der Stadtmitte, da ist es nicht verwunderlich, daß Erbrochenes vor dem Hauseingang liegt, um nur ein Beispiel zu nennen...), welche selbstverständlich haltlos waren. #3 Antwort vom 1. Januar 2006 | 18:24 Von Status: Beginner (70 Beiträge, 4x hilfreich) so einfach schloss austauschen darfst du nicht, das ist eine bauliche veränderung und der vm muss zustimmen...einen generalschlüsseld darf der hausmeister ohne deine zustimmung nicht besitzten, also schreib deinem vm, dass du damit nicht einverstanden bist und deswegen den einbau
eines neuen schlosses von ihm verlangst, termin setzen...berichte mal vom fortgang der sache #4 Antwort vom 1. Januar 2006 | 18:47 Von Status: Praktikant (879 Beiträge, 247x hilfreich) #5 Antwort vom 1. Januar 2006 | 19:27 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) ...was stimmt denn nun? #6 Antwort vom 1. Januar 2006 | 19:46 Von Status: Praktikant (978 Beiträge, 325x hilfreich) Das Türschloß kann der Mieter jederzeit auf seine Kosten austauschen, ohne daß er jemandem Rechenschaft darüber schuldig ist. Allerdings muß beim Auszug wieder das alte Schloß eingebaut werden. Bemerken kann dies die Hausverwaltung (bei fachgerechter Ausführung) allenfalls dann, wenn versucht wird, mit dem alten Schlüssel die Tür zu öffnen. Diesen Versuch eines Betretens der Wohnung
des Mieters würde diese dann also selbst zugeben. Und dann würden sich sofort einige Fragen stellen, was der Hausmeister dort eigentlich zu suchen hatte (Hausfriedensbruch, Einbruchsversuch, usw.). Bei längerer Abwesenheit reicht es übrigens aus, den Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens zu hinterlegen (zB vertrauenswürdiger Nachbar) und den Vermieter darüber zu informieren. Wenn wirklich Gefahr im Verzuge ist, beispielsweise ein Wohnungsbrand oder Gasgeruch, wird die Feuerwehr -
nicht der Vermieter - sowieso nicht lange nach dem Schlüssel suchen, sondern einfach die Tür aufbrechen. Noch was: irgendwelche *Vorladungen* der Hausverwaltung (im Klartext: unverbindliche Bitte um ein Gespräch) braucht man nicht zu befolgen. Wenn etwas zu regeln ist, kann diese das auch brieflich regeln. -- Editiert von fix am 01.01.2006 19:48:03 #7 Antwort vom 1. Januar 2006 | 19:55 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) Hallo fix! Weiß Jemand was zum Thema Müll? Danke! #8 Antwort vom 1. Januar 2006 | 23:48 Von Status: Gelehrter (10619 Beiträge, 2428x hilfreich) @hilflos also 40 euronen find ich ne menge. normale schlösser bekommt man schon für ca 25 euronen. sunbee #9 Antwort vom 2. Januar 2006 | 00:05 Von Status: Student (2165 Beiträge, 828x hilfreich) Zu Zitat von Fürstin: *so einfach schloss austauschen darfst du nicht, das ist eine bauliche veränderung * Wie schon gesagt, das ist falsch und schon gar keine Bauliche Veränderung;);) Das Schloss kann natürlich ausgetauscht werden, es ist aber zu empfehlen, dennoch dafür zu sorgen, dass die Wohnung im Notfall zugänglich ist. Der Vermieter darf keinen Schlüssel für die Wohnung besitzen (jedenfalls nicht ohne die #10 Antwort vom 2. Januar 2006 | 03:17 Von Status: Beginner (57 Beiträge, 6x hilfreich) Hi, bevor Du mit irgendwelchen Alarmalnagen rummachst: bei Auszug einfach das alte Schloss wieder reinmachen und gut ist. Gruß sxc #11 Antwort vom 3. Januar 2006 | 19:07 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) mal FORMALJURISTISCH nachgefragt: #12 Antwort vom 3. Januar 2006 | 21:03 Von Status: Beginner (119 Beiträge, 31x hilfreich) ...da ich ohnehin aufgrund meiner sozialen Stellung (Hartz 4) gemobbt werde, würde ich ggf. Strafanzeige erstatten, denn langsam aber sicher habe ich es satt in diesem Haus zu wohnen. #13 Antwort vom 19. Februar 2009 | 09:40 Von Status: Frischling (37 Beiträge, 10x hilfreich) also ich habe auch dieses problem nur das ich mitlweile eine webcamaufnahme habe die zeigt wie der hausmeister meine wohnung betritt. Ich habe jetzt eine anzeige wegen einbruch gemacht
da ich auch nichts im mitvertrag von einem schlüssel für den hausmeister stehen habe und auch damals keinen zettel ausgefüllt habe wo ich unterschrieben habe das er einen haben darf. Mein anwalt is wenn ich das mal so sagen darf in solchen sachen ein ziemliches schlitzohr und hat gleich gemeint das der prozess ein leichts wird er hat mir auch gleich ein neues schloss organisiert das ich eingebaut habe. Darauf hin wurde ich auch von der hausverwaltung vorgeladen. Mein rechtsanwalt ist mit
gegangen und hat denen auch gleich mal die rechtliche sitzuation erklärt uind ich muss sagen was dir hier die leute an tipps geben stimmt der prozess ist mitlerweile gelaufen und es kamm einiges an geld an mich da der hausmeister auch meinen laptop anscheinend damals entwendet hat. da mir aber der hausmeister mitlweile stress macht und mich terrorisiert obwohl ich auzch schon ne einsweillige verfügung gegen ihn habe muss ich mir leider ne neue wohnung suchen. Also was ich dir rate tausch das
schloss aus oder such dir so schnell wie möglich was neues kläre aber dannvorher alles ab was mit der hausverwealtung und schlüssel und so ist werd ich auch machen. Ich habe auch nur viel geld bekommen weil ich mir ein gutachten habe austellen lassen das ich psysische störungen habe weil er nachts bei mir am bett stand und mich angebrüllt hatte. #14 Antwort vom 19. Februar 2009 | 10:00 Von Status: Beginner (129 Beiträge, 18x hilfreich) #15 Antwort vom 19. Februar 2009 | 10:05 Von Status: Bachelor (3168 Beiträge, 1391x hilfreich) Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Wann darf der Hausmeister in die Wohnung?Nicht einmal der Vermieter, der Hausmeister oder der Hausverwalter darf gegen den Willen des Mieters die Wohnung betreten. Zum Hausrecht des Mieters gehört auch, dass er seine Wohnung einrichten kann, wie er es für richtig hält. Etwaige Vorschriften des Vermieters muss er dabei nicht beachten.
Wer darf einen Generalschlüssel besitzen?Generalschlüssel in Verwalterhänden nur mit Beschluss
Prüfen Sie also, ob in Ihrer Gemeinschaft ein Beschluss existiert, kraft dessen Ihr Verwalter einen Generalschlüssel zur Verfügung halten darf. Wenn nicht, können Sie die Herausgabe und Vernichtung des Schlüssels verlangen.
Hat der Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel?„Der Vermieter darf grundsätzlich keinen Zweitschlüssel für die Mietwohnung verlangen“, sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbund (DMB). Und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter für längere Zeit in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen abwesend ist.
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