Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe). Hier kann der Antrag Online ausgefüllt werden. ZP 1a Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe) Übersetzung des Antrags ZP1a in italienisch (https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/HKUE/Verfahrenkostenhilfe_Antrag_it.pdf?__blob=publicationFile&v=1) Hier finden Sie die nicht-amtliche Übersetzung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in italienisch. Übersetzung des Antrags ZP1a in rumänisch (https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/HKUE/Verfahrenkostenhilfe_Antrag_ro.pdf?__blob=publicationFile&v=1) Hier finden Sie die nicht-amtliche Übersetzung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in rumänisch. HKR 120a RVG (https://www.fms.nrw.de/justiz/action/invoke.do?id=hkr_120_a) Festsetzung der Vergütung der/des Rechtsanwältin/Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe. (https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/justizministerium/die-prozesskostenhilfe/2164) Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite automatisch technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den folgenden Link: OK Eine politische Partei (lateinisch pars, Genitiv partis ‚Teil‘, ‚Richtung‘) ist ein auf unterschiedliche Weise organisierter Zusammenschluss von Menschen, die innerhalb eines umfassenderen politischen Verbandes (eines Staates o. Ä.) danach streben, möglichst viel politische Mitsprache zu erringen, um ihre eigenen sachlichen oder ideellen Ziele zu verwirklichen und/oder persönliche Vorteile zu erlangen. Wesentlicher Teil des Erringens bzw. Ausübens solcher politischer Macht ist es, Führungspositionen in staatlichen und anderen Institutionen mit Parteimitgliedern oder der Partei nahestehenden Menschen zu besetzen.[1] Innerhalb eines Mehrparteiensystems konkurrieren politische Parteien untereinander um die Besetzung der politischen Entscheidungspositionen; sie tragen zur politischen Willensbildung bei und bilden insofern eine wichtige Säule der politischen Verfasstheit eines demokratischen Staates.[2] In einem Einparteiensystem ändern sich notwendigerweise auch Struktur und Funktion einer Partei. Eine derartige Partei „neuen Typs“ bekommt in der Regel „totalitären“ Charakter.[3] Zur Entstehungszeit der Parlamente waren Parteien meist nur lockere Vereinigungen, die vor allem kurz vor Wahlen tätig wurden, um Kandidaten zu unterstützen. Die ersten Parteien in einem klar definierten Parteiensystem gab es im englischen Parlament um 1690–1695. Whig und Tory definierten mehr und mehr eine politische Vorliebe für die verschiedensten Politikfragen. Seit den 1830er Jahren wurden Parteien in England erstmals auch vollständig mit Regierung und Opposition in Verbindung gebracht. Die Bildung von Parteistrukturen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie der Aufbau von Parteisekretariaten mit besoldeten Parteisekretären geht maßgeblich auf die Sozialdemokratie zurück. In der Massendemokratie erfolgt die politische Willensbildung, indem der Wähler verschiedene Kandidaten oder Listen der einzelnen Parteien wählen kann. Parlamente beschließen Gesetze aufgrund von Mehrheiten. In diesem Prozess kommt den Parteien die Aufgabe der Repräsentation des Wählerwillens gegenüber dem Staate zu. Eine besonders wichtige und wertvolle Aufgabe der Parteien ist die Nominierung (Benennung) von Kandidaten. Die staatlichen Organe und auch die Wähler erwarten außerdem, dass die Parteien zu allen Themen Stellung nehmen. Es gibt Mehrparteien- und Zweiparteiensysteme, was nicht zuletzt durch das jeweils herrschende Wahlrecht bedingt ist. Das Mehrheitswahlrecht trägt zur Bildung von Zweiparteiensystemen bei, z. B. Vereinigtes Königreich, USA. Hierbei ist nur eine Regierungs- und eine Oppositionspartei im Parlament vertreten, allerdings bei vergleichsweise geringer Bindung des Abgeordneten an Vorgaben seiner Partei (v. a. USA, bei GB durch innerparlamentarische Opposition wieder stärkere Bindung an die Partei). Das Verhältniswahlrecht hingegen begünstigt die Bildung eines Parlaments mit mehreren Parteien, wobei jedoch im Allgemeinen die Fraktionsdisziplin eine größere Rolle spielt (z. B. Niederlande, Deutschland). Zweiparteiensysteme führen zu klaren Mehrheiten, die Regierungsbildung ist relativ einfach zu vollziehen. Mehrparteiensysteme führen zu Koalitionsregierungen, die schwieriger zu bilden sind und bei denen es leicht zu internen Konflikten kommt. Andererseits bildet ein Mehrparteiensystem die komplexe gesellschaftliche Wirklichkeit besser ab. In diesem Zusammenhang findet das Medianwählermodell Anwendung. Einparteiensysteme finden sich nur in nicht-demokratischen Staaten. Man unterscheidet heute immer noch grob zwischen „linken“ und „rechten“ Parteien. Diese Unterscheidung geht auf die Zeit der Französischen Revolution zurück. In der Nationalversammlung gruppierten sich die Befürworter einer neuen Ordnung auf der linken Seite und jene Kräfte, die an der bisherigen Monarchie festhalten wollten, rechts.[4] Andere und oft signifikantere „Unterscheidungen“ sind: Ein spezieller Fall sind die sogenannten Blockparteien, wie es sie zum Beispiel in der DDR gab. Ihre Funktion bestand darin, breitere Bevölkerungskreise in das Herrschaftssystem einzubinden und somit die Herrschaft der hegemonialen SED abzusichern. Parteien mit besonders kleinem Mitgliederkreis und niedrigen Wahlergebnissen werden auch als Kleinparteien oder Splitterparteien bezeichnet.
Die folgenden Kategorien sind vor allem in der europäischen Politik entstanden. Sie spiegeln die gesellschaftlichen Furchungen, also Konfliktlinien wider, die in verschiedenen Staaten ganz unterschiedlich ausgeprägt sein können. Grundsätzlich ist allerdings seit Mitte der 1980er Jahre eine Auflösung bzw. Schwächung der Konflikte zu beobachten. Die „klassischen“ Furchungen der Parteienforschung sind: Diese Konfliktlinien durchkreuzen sich teilweise bzw. überlagern sich gegenseitig, sodass in den einzelnen Parteien, v. a. den größeren mehrere Konfliktlinien zu finden sind.
Unter den Parteien, die nicht zu den Volksparteien zählen, sind mehrere Typen unterscheidbar:
Als Obrigkeitsstaat mit seiner Selbstinterpretation als „überparteiliches“ Gebilde verwehrte das Deutsche Reich den Parteien anfangs den Zugang zu staatlichen Organen, innerhalb derer sie erst zur Geltung hätten kommen können.[5] Hegels Lehre vom Staate als dem „sittlich Ganzen“ setzt „Partei“ gleich mit der „Gewalt Weniger“, dem „besonderen, zufälligen Interesse“. Sie traf sich hierin mit Jean-Jacques Rousseaus fiktiver radikaler Demokratie.[6] Es waren nicht die Monarchie oder der militärische und zivile Beamtenstab, die die Bildung der Parteien behinderten; denn Parteien entstehen gegen die autoritäre Herrschaft, indem ein bisher ausgeschlossener Teil an der Herrschaft zu partizipieren verlangt. Zur Zeit der Schaffung des deutschen Nationalstaates auf der Basis der Volkssouveränität sind in der Theorie Parteien ausgeschlossen, um der Einheit willen, die eine Identität von Herrschern und Beherrschten verlangt.[7] Das Staatsrecht war Anfang des 20. Jahrhunderts geteilter Meinung über den Parteienstaat: „An drei Stellen der Reichsverfassung dürfen wir erwarten, die Parteien erwähnt zu finden: wo von dem Ursprung aller Staatsgewalt die Rede ist, müssten uns die Parteien als letzte Kreationsorgane aller anderen Organe des Parteienstaates begegnen; wo von der Stellung der gewählten Abgeordneten die Rede ist, sollte die Einordnung des Abgeordneten in seine Fraktion nicht verleugnet werden; wo von der Regierung die Rede ist, sollte auch von der Koalition der Fraktionen die Rede sein, die sie trägt.“[8] Doch die „Lebenslüge des Obrigkeitsstaates“ von der Überparteilichkeit des Staates lässt die Weimarer Reichsverfassung sie nur „mit einer negativen Gebärde sprödester Abwehr“ (Leo Wittmayer) erwähnen.[9] In Art. 130 Weimarer Verfassung verlautet, „was auch ohnehin nicht zu bezweifeln wäre, dass die persönliche Freiheit des Beamten, insbesondere die Rede-, Preß-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, nicht nur den allgemeinen, sondern auch den besonderen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus den Pflichten seines Amtes und Standes ergeben.“[10] Und: „Der Reichstagsabgeordnete ist Niemandes Vertreter denn allein des – von dem ‚ganzen Volke‘ nicht verschiedenen, vielmehr mit ihm identischen – Deutschen Reichs. Er ist, staatsrechtlich betrachtet, Reichsorgan nichts sonst. Die Ausübung dieser Organschaft vollzieht sich, heute wie ehedem (vgl. die angef. Bestimmungen der alten Verfassungen), in voller Unabhängigkeit gegenüber jedermann: gegenüber der Partei …“[11] In der politischen Praxis bedeutete dies: „Kennt die Reichsverfassung nur den Abgeordneten als Einzelperson, nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden, so zeigt ihn uns die Geschäftsordnung für den Reichstag vom 12. Dezember 1922 fast nur im Rahmen seiner Fraktion als handlungsfähig.“[12] Dasselbe vollzog sich im Bereich der Wahlen: „Geht nach der Reichsverfassung die Staatsgewalt vom Volksganzen aus, ohne dass seiner Gliederung gedacht würde, so entspringt sie nach den Wahlgesetzen dem in Parteien gegliederten Volke.“[13] Hierbei gab es mehrere Entwicklungsstufen. „Hatte noch gleich manchen Landeswahlgesetzen das Reichswahlgesetz in seiner ersten Fassung bestimmt, dass die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel unbeachtlich sei, so gestattete schon das Reichsgesetz vom 24. Oktober 1922 neben oder an Stelle der Namen der Wahlbewerber die Angabe der Parteien und bestimmt endlich das Reichswahlgesetz in seiner jetzigen Gestalt (§ 25) und die Reichsstimmordnung (§ 44 Abs. 2), dass die Stimmzettel die Angabe der Partei enthalten müssen.“[13] Die Ansicht, dass Parteien für den Parlamentarismus unerlässlich seien, als „Gliederung des Ganzen in Kräfte, die miteinander in Wettbewerb treten“,[14] hatte sich noch nicht durchgesetzt. Im Bonner Grundgesetz fand hingegen ein neues Verständnis der Parteien seinen Ausdruck. „Der Parteiwille ist eine einseitige Ausprägung des immer nur gesuchten gemeinsamen Staatswillens. Der Geist des Ganzen lebt schon in der Partei, die nur ein ‚Moment‘ am Ganzen ist, nämlich an dem nach politischer Gestaltung drängenden verborgenen Volkswillen. Im Gegensatz zu den Willensrichtungen partikularer Interessenverbände hat der Parteiwille nur Sinn in Bezug auf den staatlichen Gesamtwillen. Die Tätigkeit der Parteien dient dem Wohle des ganzen Volkes.“[15] Die im Grundgesetz vorgesehene „‚Mitwirkung bei der politischen Willensbildung‘ bedeutet in diesem Zusammenhang die ständige und direkte Beteiligung der Parteien an der politischen Willensbildung im Parlament im Sinne einer Beteiligung an der Gesetzgebung, der Organisation einer regierungsfähigen Mehrheit und der Bildung einer Regierung, andererseits bei der Bildung einer Opposition, durch die sich die dissentierenden Gruppen im staatlichen Leben zur Geltung bringen.“[15] Diese singuläre Mittellage, die dem bisherigen Verfassungsrecht fremd war, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Ausdruck „Inkorporation in das Verfassungsgefüge“ umschrieben.[16]
Die Zulassung von Parteien zu Wahlen wird über Wahlgesetze geregelt – z. B. bei Bundestagswahlen über das Bundeswahlgesetz. Wer Mitglied einer Partei werden möchte, stellt einen Aufnahmeantrag beim betreffenden Landesverband. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreis- oder Unterverbandes, in dem der Antragsteller wohnt, per Abstimmung. Es kann dafür eine Anhörung anberaumt werden. Je nach parteiinterner Regelung kann auch eine Eintrittserklärung ohne Genehmigung eines Parteigremiums zum Erreichen der Mitgliedschaft ausreichen. Allerdings besteht in den betreffenden Parteien meist explizit die Möglichkeit eines Parteiausschlusses unter bestimmten Bedingungen. Parteimitglieder können sich in unterschiedlich gestufte Parteigremien wählen lassen (Stadt-/Unterverbandsvorstand, Kreis-, Bezirksvorstand, Landes- und Bundesvorstand, Landes- und Bundesfachausschüsse). Wer für eine Partei in ein Parlament gewählt werden möchte, muss sich von seinem Verband als Kandidat ernennen lassen. Während Direktkandidaten von Wahlkreiskonferenzen (Versammlung aller Mitglieder, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind) gewählt werden, werden Listenplätze durch Wahlgänge auf einem dafür anzuberaumenden Landesparteitag (Landesdelegiertenversammlung) besetzt. Ein Verbot einer Partei kann im Weg eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erwirkt werden. Dafür müssen die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes erfüllt sein. Weitere Kriterien ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Wenn eine Partei verboten wird, steht als Rechtsmittel die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verfügung.[28] Das Recht zur Teilnahme an Wahlen ist von der Gründung einer politischen Partei völlig unabhängig; im österreichischen Verfassungsrecht wird strikt zwischen den politischen Parteien einerseits und den nur zum Zweck der Kandidatur an einer einzigen Wahl gebildeten „wahlwerbenden Parteien“ (auch „Wahlparteien“ genannt) andererseits unterschieden. Rechtsgrundlagen für die wahlwerbenden Parteien sind die jeweiligen Wahlordnungen. Das Parteiengesetz 2012 trifft nähere Vorschriften über die Prüfung der Rechnungslegung und die Offenlegungsverpflichtungen; diese gelten neben den politischen Parteien teilweise auch für die wahlwerbenden Parteien. Eine Abmeldung einer Partei ist erst seit dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes 2012 vorgesehen; daher gibt es in Österreich auch über 710 sogenannter „Parteileichen“. In der Schweiz sind Parteien als Vereine im Sinne des Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) organisiert. Sie sind frei, unreglementiert, haben ihre eigenen Statuten und können auch Einschränkungen wie Altersgrenzen, wegen Herkunft oder Stimmberechtigtkeit usw. bestimmen.[Ref. (Einschränkungen) ergänzen] Auch juristische Personen können einer Partei beitreten, sofern die Partei dies nicht einschränkt. Sie haben keine der anderswo üblichen Privilegien und werden auch nicht staatlich, aus den Steuern, finanziert. In Polen kann es zur Gründung einer Partei kommen, wenn mindestens ein Promille der polnischen Staatsbürger einen Gründungsantrag unter Angabe der Personenregisternummer unterzeichnen und dieser durch das Bezirksgericht Warschau als rechtsgültig anerkannt wird. Mitglieder einer Partei müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Dem Antrag muss der Namenskürzel sowie das Logo der zu gründenden Partei hinzugefügt werden. Eine Teilnahme an Wahlen ist für polnische Parteien nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch die „Teilnahme an der Öffentlichkeit mittels demokratischer Aktivitäten zwecks Prägung der staatlichen Politik oder Ausübung der Staatsgewalt.“[29] Kritik am Parteienstaat[30] hat eine lange Tradition. In Deutschland wird sie auf den Obrigkeitsstaat zurückgeführt, der angeblich überparteilich die Geschicke des Volkes verwaltet, während Parteien nichts weiter als Sonderinteressen vertreten. Begünstigt wurde diese Anschauung dadurch, dass die deutsche Revolution von 1848 gescheitert war und keine Partei von sich aus an die parlamentarische Macht gelangt war. Der Praxistest durch Regierungsverantwortung blieb demzufolge aus, und die Parteien konnten sich den Luxus weltanschaulicher Aufspalterei erlauben.[31] Darauf folgten die politisch turbulenten Jahre nach dem Ersten Weltkrieg, die zu einer überhitzten Politisierung vormals unpolitischer Schichten führten, wobei sich eine mangelnde Integrationskraft des politischen Systems herausstellte. Seit einigen Jahrzehnten ist auch in der Gegenwart der Bundesrepublik das Ansehen der Parteien rückläufig, da einerseits der Wohlstand das politische Interesse abnehmen lässt, andererseits regierenden Parteien häufiger Bürgerferne vorgeworfen wird, sei es wegen Kritik an bestimmten einzelnen Entscheidungen, sei es aus wirtschaftlichen Interessen oder weltanschaulichen Motiven.[32] (siehe auch Politikverdrossenheit). Der russische Literatur-Nobelpreisträger Alexander Issajewitsch Solschenizyn ist einer der bekanntesten Kritiker des Parteien-Parlamentarismus. In einem Spiegel-Interview sagte er:[33]
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