Frage vom 21. November 2017 | 19:21 Show Von Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich) Ummeldung trotz gleicher Postadresse Sohn 1 wohnt mit seinen Eltern auf Musterstraße.1, im gleichen Mehrfamilienhaus steht eine Wohnung zwei Etagen höher zum Verkauf, diese wird von Sohn 1 gekauft, Sohn 1
bekommt das Geld von seinen Eltern geschenkt. -- Editiert von Moderator am 21.11.2017 21:53 -- Thema wurde verschoben am 21.11.2017 21:53 #1 Antwort vom 21. November 2017 | 20:30 Von Status: Schüler (479 Beiträge, 60x hilfreich) Hallo, Es wird sicherlich auch eine Verspätungsstrafe bei der Meldestelle fällig. Also beim Meldeamt anrufen und die Sachlage schildern und fragen, womit man rechnen müsse. Der Beitragsstelle (vormals GEZ) ebenfalls die Sachlage telefonisch erklären und freundlich bitten nicht zustäzlich Verzugsgebühren zu berechnen, da man bereits aus Unwissenheit beim Amt zahlen musste. Rückwirkend die Beiträge nachzahlen wird amn aber schon müssen und
womöglich in einer Summe, sofern man Kulanz erwartet. #2 Antwort vom 21. November 2017 | 21:36 Von Status: Student (2453 Beiträge, 634x hilfreich) Nichts von Ninas Post stimmt in dem Fall. Keep call and carry on. If you are going through hell, keep going. - Winston C. #3 Antwort vom 21. November 2017 | 21:52 Von Status: Unbeschreiblich (31107 Beiträge, 16645x hilfreich) Nichts von Ninas Post stimmt in dem Fall. Na, dann widerlegen Sie das
doch mal. Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln). #4 Antwort vom 22. November 2017 | 00:34 Von Status: Unbeschreiblich (106169 Beiträge, 37868x hilfreich) Und in der Wohnungsgeberbestätigung steht sehr wohl der Mietbeginn drin. Meine persönliche Meinung/Interpretation! #5 Antwort vom 22. November 2017 | 11:26 Von Status: Lehrling (1613 Beiträge, 606x hilfreich) Wurde hier schonmal jemand auf dem Einwohnermeldeamt gefragt, in welchen Stock er zieht? Klingel- und Briefkastenschild anpassen, beim
Beitragsservice anmelden, fertig. #6 Antwort vom 22. November 2017 | 12:00 Von Status: Unbeschreiblich (31107 Beiträge, 16645x hilfreich) Wurde hier schonmal jemand auf dem Einwohnermeldeamt gefragt, in welchen Stock er zieht? Nö - das
steht ja ohnehin im Mietvertrag. Auf meiner Lohnsteuerkarte stand stets "Seitenflügel 1. Stock links" und nicht bloß die Adresse. Und raten Sie mal, wo die das herhatten? Genau, aus der Anmeldung... By the way ist das BMG recht eindeutig: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Beziehe ich keine Wohnung, wenn ich vom 12. in den 14. Stock eines Mehrfamilienhauses ziehe? -- Editiert von muemmel am 22.11.2017
12:07 Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln). #7 Antwort vom 23. November 2017 | 17:13 Von Status: Student (2453 Beiträge, 634x hilfreich) Die Gez heißt seit Jahren Beitragsservice Hauptproblem ist aber und das verkennt mina, dass ein Umzug innerhalb des Hauses gesetzlich nicht 100% berücksichtigt ist. Wa soll dem TE also passieren, wenn er sich nicht ummeldet? -- Editiert von Akkarin am 23.11.2017 17:16 If you are going through hell, keep going. - Winston C. #8 Antwort vom 23. November 2017 | 22:38 Von Status: Unbeschreiblich (44248 Beiträge, 15775x hilfreich) @Akkarin Es besteht seit 1857 in Deutschland
ununterbrochen eine Meldepflicht. Das ist nicht der Fall. In welcher Wohnung man wohnt, wird nicht registriert. Im Melderegister gibt es beim Umzug innerhalb eines Hauses gar keine Änderung. Nein, seit
dem 01.11.2015 muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Der Fragesteller ist aber am 01.05.2015 umgezogen und da galten noch die Meldegesetze der Bundesländer. Danach musste man für eine Ummeldung im Regelfall nichts vorlegen. Mietdauer und Mietbeginn müssen nicht nachgewiesen werden. Es geht vielmehr um das Einzugsdatum. Mal abgesehen davon, dass häufig solche Strafen auch bei echter Verspätung nicht erhoben werden, hat der Fragesteller ja nichts falsch gemacht. Kann man machen, Antwort wird aber wohl sein: "Mit nichts" Dass man sich nicht bei der Beitragsstelle angemeldet hat, ist ein klares Versäumnis, das nichts mit der nicht erforderlichen Ummeldung zu tun hat. Da kann man sich auch nicht mit dem Hinweis auf das Amt rausreden. Rückwirkend die Beiträge nachzahlen wird man aber schon müssen und womöglich in einer Summe, sofern man Kulanz erwartet. Das ist der einzige Satz, den ich in der Antwort für richtig halte. Wenn man sich bei der Beitragsstelle jetzt einfach anmeldet, dann merkt es mit etwas Glück niemand, dass man eigentlich schon seit 2 1/2 Rundfunkbeiträge hätte zahlen müssen. #9 Antwort vom 23. November 2017 | 23:59 Von Status: Student (2453 Beiträge, 634x hilfreich) (Editiert) -- Editiert von Moderator am 24.11.2017 00:12 If you are going through hell, keep going. - Winston C. Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Was muss ich beachten wenn ich umziehen will?Deine Checkliste nach dem Umzug in Deine neue Wohnung:. Sperrmüll bei der alten Wohnung abholen lassen.. Adressänderung in den Ausweisdokumenten vornehmen lassen.. Ummelden des Autos.. Anmelden am neuen Wohnort/Ummelden beim Einwohnermeldeamt.. Möbel aufbauen und Umzugskartons entpacken.. Wie meldet man sich als Eigentümer um?Wer sich nach einem Umzug in eine Eigentumswohnung oder ein Haus ummelden möchte, stellt sich selbst eine Wohnbescheinigung aus. Eine beigelegte, formlose Erklärung zeigt dem Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamtes an, dass der Aussteller selbst Eigentümer der bewohnten Immobilie ist.
Wie melde ich mich um bei Umzug?Sie oder ein Vertreter mit einer entsprechenden Vollmacht müssen zum Ummelden das Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt des neuen Wohnorts aufsuchen. Eine schriftliche Ummeldung online oder per Brief ist nicht möglich. Dafür lässt sich bei vielen Bürgerämtern mittlerweile online ein Termin für den Behördengang buchen.
Wann muss ich mich anmelden?Jede in Deutschland lebende Person ist verpflichtet, sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anzumelden, § 17 Abs. 1 BMG . Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Geldbuße führen, § 54 Abs.
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