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Anhänger: Vorschriften zum Ziehen von Anhängern
Beim Ziehen von Anhängern ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast) nicht überschritten werden.
Aber auch zahlreiche andere Faktoren sind zu beachten, wie unter anderem vorschriftsgemäße Beleuchtung, richtige Bereifung oder die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Nachstehend soll ein Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften gegeben werden.
Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden. Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kgWelche Arten von Anhängern dürfen gezogen werden?
wenn das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt
Beispiel:
1.040 kg : 2 = 520 kg (=tatsächliches Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Beladung) des Anhängers)
wenn das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 (Zusatz "G" im Zulassungsschein bei der Fahrzeugklasse) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt.
d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!
Welche Lenkberechtigung ist beim Ziehen von Anhängern erforderlich?
Klasse B:
Klasse B mit Code 96 zusätzlich erlaubt:
Klasse BE:
Klassen C, C1 und D:
Klassen CE und DE:
Klassen C1E:
Grundsätzlich gilt: Wird an einem Fahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht, ist nach wie vor grundsätzlich eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich (Genehmigungspflicht!). (genaue Informationen erhält man von der zuständigen Typisierungsstelle; z.B. für Wien: MA 46): Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs. Es besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines Anhängers eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese Anhänger nicht mehr notwendig, sondern bei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers innerhalb der vorgegebenen Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden! Es wird empfohlen, eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!Anhängekupplung
Unterlagen zur Eintragung:
Kosten:
Behörde:
Eintrag im Zulassungsschein:
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
Blinkerkontrolleinrichtung: Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein. Für jeden Anhänger über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden! z.B. Reißleine oder Sicherungskette An Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar:Weitere Vorschriften
Unterlegkeil:
Sicherheitsverbindungen:
Aufschriften:
Jeder zum Verkehr zugelassene Anhänger muss über eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen. Die Versicherung von Anhängern umfasst grundsätzlich nur Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kfz zusammenhängen. Tritt der Schaden zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Anhänger mit einem Kfz verbunden ist, hat die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden einzutreten.Versicherung
§ 57a - Begutachtung Grundsatz: jährlich gelten folgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1 (drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich).Pickerl
Aber:
Für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
Zu beachten ist außerdem, dass für Pkw mit Anhängern besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten. Lesen Sie hier mehr zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Österreich. Pkw und Kombis sowie Lkw bis 3,5 tOrtsgebietFreilandstraßeAutostraßeAutobahnmit leichtem Anhänger50 km/h100 km/h100 km/h100 km/hmit schwerem Anhänger (Klasse B ausreichend)50 km/h80 km/h100 km/h100 km/hmit schwerem Anhänger (Klasse BE/Code 96 erforderlich)50 km/h70 km/h80 km/h80 km/hLanggutfuhren50 km/h50 km/h80 km/h80 km/hGeschwindigkeitsbegrenzungen
Die verwendeten Reifen müssen hinsichtlich Bauart, Dimension sowie Geschwindigkeits- und Traglastindex dem Genehmigungsdokument entsprechen. Laut Gesetz ist es nicht ausdrücklich verboten, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Befinden sich am Zugfahrzeug jedoch Spikesreifen, muss auch der Anhänger mit gleichartigen Reifen ausgerüstet sein. Die höchste zulässige Achslast des Anhängers darf dabei 1,8 t nicht übersteigen. Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.Bereifung
Die Vorschriften über die Beladung gemäß § 101 KFG müssen eingehalten werden! Abgesehen von der Beachtung der höchstzulässigen Gesamtgewichte und Achslasten ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Beladung die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe nicht überschritten wird und die größte Länge des Fahrzeuges um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird. Darüber hinaus muss die Ladung und auch einzelne Teile dieser so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und niemand gefährdet wird. Erforderlichenfalls sind zur Ladungssicherung beispielsweise Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu verwenden. Beladung
Eine Langgutfuhr ist die Beförderung von Ladungen a) mit Kraftfahrzeugen, wenn b) mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn Für Langgutfuhren gilt ein Tempolimit von 50 km/h auf Freilandstraßen und 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; nach vorne muss weißes, nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorderen Rückstrahler muss weißes oder gelbes, mit dem hinteren Rückstrahler rotes Licht rückgestrahlt werden können.Langgutfuhr
Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers hinaus, so muss die Ladung mit einer Tafel gekennzeichnet werden. Diese muss 25 x 40 cm groß sein, weiß mit 5 cm breitem, roten, rückstrahlenden Rand und darf nur maximal 90 cm über der Fahrbahn angebracht werden.Wie viel kg darf man ohne Anhängerführerschein fahren?
Wann darf ich mit einem Anhänger fahren?
Wann braucht man keinen Anhängerführerschein?
Was muss ich beachten wenn ich mit Anhänger fahre?