Was bedeutet bei der Rente besonders langjährig Versicherte?

Nach 45 Jahren Arbeit ohne Rentenminderung mit 63 Jahren in Rente gehen – so wird es in den Medien häufig dargestellt. Viele Versicherte, deren Renteneintritt in nicht allzu weiter Ferne liegt, werden sich vor diesem Hintergrund die Frage stellen, ob auch sie mit 63 und ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen können.

In diesem Beitrag wird die Frage beantwortet, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte tatsächlich mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden kann und welche Voraussetzungen zum Erhalt zu erfüllen sind.

Inhaltsverzeichnis:

Allgemeines

Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit

Mindestalter

Hinzuverdienstgrenzen

Merkbox

Allgemeines

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist keine Idee, die von der Großen Koalition im Jahr 2014 entwickelt wurde. Im § 38 SGB VI war bereits vor diesem Zeitpunkt die “Altersrente für besonders langjährig Versicherte” verankert. Ein Rentenbezug ohne Abschlag war jedoch vor Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetz erst ab dem 65. Lebensjahr möglich. Da dieser Zeitpunkt von der Politik als “zu spät” eingeschätzt wurde, wurde 2014 zusätzlich der § 236 b SGB VI in den Gesetzestext eingefügt. Dieser bietet bestimmten Altersgruppen die Möglichkeit, bereits vor dem 65. Lebensjahr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten.

Voraussetzungen

Konkret verlangt der § 236 b SGB VI die Erfüllung zweier Voraussetzungen:

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63 Lebensjahr vollendet haben und

(Achtung! Das 63. Lebensjahr gilt nur für vor 1953 geborene Versicherte. Bei jüngeren Jahrgängen wird das Mindestalter stufenweise angehoben)


2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

Wie auch in den Beiträgen zur Regelaltersrente und zur Altersrente für langjährig Versicherte soll zunächst darauf eingegangen werden, was sich hinter der Wartezeit von 45 Jahren verbirgt.

Anschließend wird die Frage beantwortet, wie sich die Grenze von 63 Jahren für nach 1952 geborene Versicherte verschiebt.

Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich um die Altersrente, zu deren Erhalt die strengsten Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist klar: Nur ein vergleichsweise geringer Anteil aller Versicherten soll die Möglichkeit haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Minderung der Rentenhöhe zu erhalten.

Da lediglich ganz bestimmte rentenrechtliche Zeiten bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt werden (Schul und Studienzeiten fallen beispielsweise nicht hierunter), ist der Kreis an Personen, die die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen, deutlich kleiner als bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Welche Zeiten bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit konkret berücksichtigt werden, ist im folgenden beschrieben.

Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit

Nach § 51 Abs. 3 a SGB VI werden auf die 45-jährige Wartezeit nur folgende Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Unter dem Begriff “Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit” sind alle Zeiten zusammenzufassen, in denen ein Versicherter entweder abhängig beschäftigt gewesen ist und somit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat oder in denen ein Versicherter selbstständig tätig war und aufgrund der Regelungen des § 2 SGB VI als Selbstständiger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten musste (zum Beispiel als selbstständiger Lehrer, der keine Angestellten beschäftigt oder als selbstständige Hebamme).

Selbstständige, die nicht vom § 2 SGB VI umfasst werden, können zudem einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung stellen und infolgedessen Beiträge zahlen, die Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit darstellen.

Als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung zählen auch die Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden ist und die Versicherungspflicht ausdrücklich beantragt wurde (bis 31.12.2012) beziehungsweise nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet wurde (ab 01.01.2013).

Wurden für eine geringfügige Beschäftigung lediglich Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt, handelt es sich um eine versicherungsfreie Beschäftigung. Aus den vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen werden zwar Wartezeitmonate berechnet, die auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitzählen, jedoch kommen bei einem Jahr versicherungsfreier Beschäftigung i.d.R. maximal 3 berücksichtigungsfähige Monate zusammen. Außerdem ist zu beachten, dass dass jeder Monat nur einmal als Wartezeitmonat berücksichtigt werden kann. Die Monate aus versicherungsfreier Beschäftigung werden somit nur mitgezählt, wenn in den Monaten nicht bereits andere anrechenbare Zeiten liegen.

An dieser Stelle ist zunächst festzustellen: Die einfachste Möglichkeit, um die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen, ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel beginnend ab dem 18. Lebensjahr bis zum 63. Geburtstag.

Ebenfalls als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen Kindererziehungszeiten, Pflichtbeiträge, die wegen eines abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes entrichtet wurden sowie die Beiträge, die aufgrund einer Pflegetätigkeit geleistet wurden.

Wurden in Folge einer Scheidung Rentenanwartschaften von einem Ehepartner auf den anderern übertragen, werden hieraus unter anderem für die 35-jährige Mindestversicherungszeit Wartezeitmonate berechnet. Bei der 45-jährigen Wartezeit zählen diese Monate jedoch nicht mit.

  • Berücksichtigungszeiten

Was Berücksichtigungszeiten sind, wurde bereits im Beitrag zur Altersrente für langjährig Versicherte eingehend thematisiert.

Zusammenfassung:

Einem Elternteil wird für seine Erziehungsleistung eine Berücksichtigungszeit von der Geburt des Kindes bis zum Tag vor dessen 10. Geburtstag zuerkannt.

Wurden während des 10-Jahreszeitraums mehrere Kinder erzogen (zum Beispiel bei Zwillingen) verlängert sich der Zeitraum nicht.

Für die 45-jährige Wartezeit werden die Berücksichtigungszeiten nur dann mitgezählt, wenn im gleichen Monat nicht bereits Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit kann nämlich jeder Kalendermonat nur einmal gezählt werden.

  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.

Wurden Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld gezahlt, werden auch diese Zeiträume bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt. Genauso verhält es sich, wenn aufgrund der oben genannten Umstände Anrechnungszeiten im Versicherungskonto vermerkt sind.

Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder ehemals Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, werden von dieser Regelung nicht umfasst. Sie zählen somit für die 45-jährige Mindestversicherungszeit nicht mit.

Einschränkung bei Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen.

Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich Versicherte zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte arbeitslos melden, für zwei Jahre Arbeitslosengeld I beziehen und mit 63 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Da es sich bei der Personengruppe, die die 45 Jahre erfüllen, häufig um Fachkräfte handelt, würde ansonsten der Mangel an Fachkräften weiter verstärkt.

Da es jedoch auch Fälle gibt, in denen Personen unverschuldet ihren Arbeitsplatz verlieren, wurde für die obige Spezialregelung wiederum eine Ausnahme geschaffen:

Resultiert die Zahlung von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aus einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wird der Arbeitslosengeld-I-Bezug auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für die 45-jährige Mindestversicherungszeit mitgezählt.

  • Freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Wie aus der Überschrift bereits hervorgeht, kann die 45-jährige Wartezeit ebenfalls durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden, sofern bereits 18 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind.

Interessant ist diese Regelung unter anderem für selbstständige Handwerker , die sich nach 18 Jahren der Zahlung von Pflichtbeiträgen von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Die Voraussetzungen zum Erhalt der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte können sie mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die zu 45 Jahren noch fehlenden Monate erfüllen. Der Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge liegt 2017 bei 84,15 € monatlich und sinkt 2018 auf 83,70 €.

Ausnahme beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld I

Freiwillige Beiträge können für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen.

Durch diese Regelung wird verhindert, dass Versicherte sich mit 61 Jahren arbeitslos melden, Arbeitslosengeld I beziehen und den Ausschluss, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I in den letzten 2 Kalenderjahren vor Rentenbeginn nicht bei der Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt wird, durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen umgehen wollen.

Die Voraussetzung: “Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit” ist damit eingehend betrachtet worden.

Wie bereits thematisiert, ist zum Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zudem das Erreichen eines bestimmten Mindestalters notwendig. Wo dieses Mindestalter konkret liegt, hängt vom Geburtsjahrgang ab.

Mindestalter

Zum Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es kein einheitliches Mindestalter. Das Mindestalter ist an den Geburtsjahrgang genküpft.

Zurückzuführen ist dieser Umstand auf das RV-Leistungsverbesserungsgesetz.

Vor dessen Einführung war es tatsächlich so, dass jeder Versicherte, der die 45-jährige Wartezeit erfüllt hat, frühestens mit dem 65. Lebensjahr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten konnte – unabhängig von seinem Geburtsjahrgang.

Um hier eine Verbesserung für ältere Jahrgänge zu erreichen, wurde als Übergangsregelung der § 236 b SGB VI eingeführt.

Dieser senkt für vor 1953 geborene Versicherte das Mindestalter von 65 Jahren auf 63 ab und sieht weiterhin vor, dass das Mindestalter für die in den Jahren 1953 – 1963 geborenen Versicherten langsam wieder von 63 auf 65 erhöht wird. Für all jene, die 1964 oder später geboren wurden, gilt somit weiterhin das “alte” Mindestalter von 65 Jahren.

In der nachfolgenden Tabelle ist für jeden Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1963 aufgeführt, ab wann er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens erhalten kann:

GeburtsjahrAnhebung um Monateauf AlterJahrMonat1953263219544634195566361956863819571063101958126401959146421960166441961186461962206481963226410.


Wer beispielsweise im Jahr 1958 geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst erhalten, wenn er das 64. Lebensjahr erreicht hat (also im Jahr 2022). Dies gilt selbst dann, wenn er die 45-jährige Mindestversicherungszeit bereits früher erfüllt hat. (Mit der Anhebung bleibt somit etwas mehr Zeit, um die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen.)

Hinzuverdienstgrenzen

Zuletzt muss noch darauf hingewiesen werden, dass bei einer vorzeitigen Altersrente wie der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 € zu beachten ist.

Liegt der jährliche Hinzuverdienst oberhalb von 6.300 € werden mindestens 40 % des 6.300 übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet, also von dieser abgezogen. Genaueres hierzu in meinem Beitrag zur Flexi-Rente.

Merkbox

1. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann erhalten, wer die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt und das für seinen Geburtsjahrgang maßgebliche Lebensjahr erreicht hat.

2. Für vor 1964 geborene Personen liegt das Mindestalter in Abhängigkeit vom genauen Geburtsjahr zwischen 63 und 65 Jahren. Für 1964 oder später geborene Versicherte gilt das Mindestalter von 65 Jahren.

3. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat keinen Rentenabschlag.

4. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze führt ein jährlicher Hinzuverdienst von über 6.300 € zu einer Kürzung der Rentenzahlung.


Infos zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es auch auf YouTube:

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte veröffentlicht: Früher in Rente ohne Abzüge! – Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Was bedeutet Rente für besonders langjährig Versicherte?

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen regelaltersrente und Rente für besonders langjährig Versicherte?

Der Unterschied liegt darin, dass der Rentenbeginn der späteren Version dieser Altersrente schon mit dem Lebensalter mit oder ab 63 Jahre möglich ist oder war.

Wie berechnet sich die Rente für besonders langjährig Versicherte?

Wer bis zum 31.12.1952 geboren war und 45. Jahre Wartezeit erfüllt hat, konnte Vollendung des 63. Lebensjahres glatt und ohne Abzüge in Rente gehen. Wer nach 1952 geboren ist, muss zu den 63 Jahren für jedes Jahr der späteren Geburt 2 Kalendermonate dazurechnen.

Kann ich mit 63 Jahren in Rente gehen wenn ich 45 Arbeitsjahre voll habe?

Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957 gilt für diese besondere Altersrente aktuell eine Altersgrenze von 63 Jahren und zehn Monaten.